Revision wegen Verstoßes gegen § 252 StPO — Zurückverweisung an andere Strafkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/77
- Datum
- 04.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO verbietet die Beweiserhebung über die frühere Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung zu Recht das Zeugnis verweigert, durch Vernehmung einer nichtrichterlichen Verhörsperson.
Es ist unzulässig, die Aussage eines vernehmenden Richters über eine frühere Vernehmung dadurch zu ergänzen, dass eine nichtrichterliche Verhörsperson über den Eindruck befragt wird, den sie bei dieser oder einer anderen Vernehmung des Zeugen gewonnen hat.
Die rechtmäßige Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach Abs. 1 Nr. 3 StPO schließt die Verwertung früherer Aussagen des betroffenen Zeugen durch Dritte aus.
Beruht ein Urteil auf einer unzulässigen Beweiserhebung nach § 252 StPO oder kann es hierauf gestützt sein, ist das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 10. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bundesbahnarbeiter Paul B. ██ aus ███, Kreis NC, geboren am ████ 1938 in NC, Kreis ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift durch. Die Zeugin Hildegard ███ hat in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, das Zeugnis zu verweigern (Abs. 1 Nr. 3 StPO). Darf das Landgericht die Polizeibeamtin █████ nicht über die Angaben des Mädchens bei ihrer polizeilichen Vernehmung befragen. Das hat es nach den Urteilsgründen jedoch getan. Danach hat die Zeugin █████ bekundet, das Mädchen habe „von sich aus bereitwillig und in dem erkennbaren Wunsch, belastende Erlebnisse loszuwerden, eine eigene Schilderung gegeben“. Die Strafkammer folgert aus der Aussage der Polizeibeamtin, „dass das Mädchen alle Einzelheiten von sich aus, ohne Einwirkung der vernehmenden Beamtin, geschildert hat. Der Detailreichtum und die Originalität ihrer realistischen Aussage sprechen für den Wahrheitsgehalt ebenso wie das Vermischen der Darstellungen mit eigenem seelischen Erleben“ (UA S. 8). Damit hat das Landgericht gegen § 252 StPO verstoßen. Hieran ändert es auch nichts, dass das Landgericht den Amtsrichter, der Hildegard ███ im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Hauptverhandlung als Zeugin über die damalige Aussage des Mädchens gehört hat. § 252 StPO schließt jede Beweiserhebung über die frühere Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung zu Recht das Zeugnis verweigert, durch Vernehmung eines nichtrichterlichen Verhörsbeamten aus (BGHSt 2, 99, 108; 13, 394; 21, 218). Es ist daher nicht zulässig, die Aussage des vernehmenden Richters über die Ergebnisse der von ihm geführten Vernehmung dadurch zu ergänzen, dass eine nichtrichterliche Verhörsperson über den Eindruck befragt wird, den sie bei dieser oder einer anderen (polizeilichen) Vernehmung des Zeugen gewonnen hat. Da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, ist es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
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