Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; BGH zur 'nicht geringen Menge' bei MDMA/MDE/MDA

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 486/96
Datum
24.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentrale Frage war die Abgrenzung der "nicht geringen Menge" für in Ecstasy-Tabletten enthaltene Wirkstoffe (MDE/MDMA/MDA). Der 5. Strafsenat verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auf. Der Senat schließt sich den Gewichtsgrenzen an, die der 3. Strafsenat (30 g Base / ca. 35 g HCl) genannt hat, wobei er zuvor auch bei 24 g Base keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gesehen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie als unbegründet erscheint.

2

Bei Verwerfung einer Revision sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

3

Zur Bestimmung der "nicht geringen Menge" im Sinne des BtMG können konkrete Gewichtsgrenzen für den reinen Wirkstoff (Base) und entsprechend umgerechnete Werte für das Hydrochlorid herangezogen werden.

4

Der Bundesgerichtshof hat für die in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoffe MDE, MDMA und MDA eine Grenze zur "nicht geringen Menge" genannt (3. Strafsenat: 30 g Base ≙ ca. 35 g HCl); andere Senate sehen bei vergleichbaren Erwägungen auch niedrigere Grenzwerte (z. B. 24 g Base) ohne durchgreifende rechtliche Bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███ Heiko aus ████ geboren am ██████ 1967 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Der 3. Strafsenat hat durch Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96 – ausgesprochen, dass zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff (MDE, MDMA oder MDA) die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 BtMG bei 30 g Base (und entsprechend 35 g Hydrochlorid) beginnt. Dem schließt der Senat, der bislang keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines entsprechenden Grenzwertes bei 24 g Base gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 und § 30a Bande 2), an.

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