Revision verworfen; BGH zur 'nicht geringen Menge' bei MDMA/MDE/MDA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/96
- Datum
- 24.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie als unbegründet erscheint.
Bei Verwerfung einer Revision sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Zur Bestimmung der "nicht geringen Menge" im Sinne des BtMG können konkrete Gewichtsgrenzen für den reinen Wirkstoff (Base) und entsprechend umgerechnete Werte für das Hydrochlorid herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof hat für die in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoffe MDE, MDMA und MDA eine Grenze zur "nicht geringen Menge" genannt (3. Strafsenat: 30 g Base ≙ ca. 35 g HCl); andere Senate sehen bei vergleichbaren Erwägungen auch niedrigere Grenzwerte (z. B. 24 g Base) ohne durchgreifende rechtliche Bedenken.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███ Heiko aus ████ geboren am ██████ 1967 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an: Der 3. Strafsenat hat durch Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96 – ausgesprochen, dass zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff (MDE, MDMA oder MDA) die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 BtMG bei 30 g Base (und entsprechend 35 g Hydrochlorid) beginnt. Dem schließt der Senat, der bislang keinen Anlass zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines entsprechenden Grenzwertes bei 24 g Base gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 und § 30a Bande 2), an.
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