Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zu Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/96
Datum
24.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben: Ein Schuldspruch wurde wegen unsicherer Tatzeit zugunsten des Angeklagten auf eine mildere DDR-Norm geändert, insgesamt wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Rügen wurden verworfen. Der Senat betont die Anwendung beitrittsrechtlicher Übergangsvorschriften und die Grundsätze von in dubio pro reo sowie der Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Tatzeit im Übergangszeitraum ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo die für den Beschuldigten günstigere Strafnorm anzuwenden.

2

Kann ein neuer Tatrichter wegen der Sachlage keine genauere Feststellung zur Tatzeit treffen, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern (§ 349 Abs.4 StPO).

3

Bestandteile und Schutzwirkungen partikularer DDR-Strafvorschriften, die nach Anlage II des Einigungsvertrags fortgelten, sind bei der Tatbestandsprüfung zu berücksichtigen; spätere Bundesrechtsänderungen verdrängen sie erst mit ihrem Eintritt.

4

Die unterschiedliche strafrechtliche Bewertung gleichartiger Taten infolge beitrittsbedingter Übergangsregelungen verletzt nicht ohne weiteres den Gleichheitsgrundsatz; bei der Strafzumessung ist jedoch die Obergrenze der strengeren Vorschrift zu beachten.

5

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich – auch nach Hinweisen – nicht anders verteidigen konnte und dadurch keine Verteidigungsmöglichkeit entzogen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 20. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Andreas Günter [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1960 in C(____), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 148 StGB-DDR), des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 149 StGB-DDR) in drei Fällen schuldig ist, und im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 149 StGB-DDR) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die sichergestellten Gegenstände – Videotasche mit Videokamera, Fernbedienung, Ladegerät und Videokassetten – wurden eingezogen.

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 148 StGB-DDR schuldig ist und nicht des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB):

Die Tat (unter anderem Vollzug des Geschlechtsverkehrs) fand nach den Urteilsfeststellungen „zwischen dem 29.08.1990, dem 12. Geburtstag der geschädigten Zeugin M. M., und dem 24.11.1990, dem Tag des Auszuges des Angeklagten aus der Wohnung“ statt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass damit unklar bleibt, ob die Tat vor oder nach dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiedervereinigung, begangen wurde. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist von der Tatzeit auszugehen, die dem Angeklagten günstiger ist. § 148 StGB-DDR ist gegenüber § 176 StGB die mildere Strafnorm. Der Schuldspruch wegen §§ 176, 174, 52 StGB war daher aufzuheben. Der Senat sieht insoweit von einer Zurückverweisung ab, weil er bei der gegebenen Sachlage ausschließt, dass ein neuer Tatrichter genauere Feststellungen zur Tatzeit treffen kann. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der die Tat in vollem Umfang bestreitende Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können, insbesondere nicht erfolgreicher.

Im Übrigen begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Dies bedarf hinsichtlich der Fälle II 2 und II 3 der Urteilsgründe, in denen jeweils die Verwirklichung des § 176 StGB bejaht wurde, keiner Erörterung. Aber auch in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe (wobei II 5 zwei selbständige Taten betrifft), in denen der Tatrichter jeweils § 149 StGB-DDR angenommen hat, liegt kein Rechtsfehler vor. Diese Taten haben in den Jahren 1992 und 1993 – nach dem 14. Geburtstag der Geschädigten im Beitrittsgebiet – stattgefunden. Der Angeklagte hat jeweils den Geschlechtsverkehr ausgeübt, wobei er im ersten Fall, der vor laufender Videokamera durchgeführt wurde, 1.000 DM als Belohnung in Aussicht gestellt und in den beiden anderen Fällen der Geschädigten versprochen hatte, sie auf einem Pferd reiten zu lassen.

Nach der Anlage II zum Einigungsvertrag sind im Beitrittsgebiet einige Vorschriften des DDR-Strafrechts als partikulares Bundesrecht für eine Übergangszeit in Geltung geblieben. Dies galt auch für die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Vorschrift des § 149 StGB-DDR (vgl. BGHSt 40, 64, 65), die am 1. Juni 1994 durch § 182 StGB n.F. ersetzt wurde (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. vor § 3 Rdn. 30).

Den Tatbestand des § 149 StGB-DDR hat der Angeklagte erfüllt. Sowohl das Versprechen von Geld als auch die Zusage, das Mädchen auf einem Pferd reiten zu lassen, erfüllen das Merkmal eines Versprechens von Vorteilen im Sinne dieser Vorschrift. Der Angeklagte handelte auch unter Ausnutzung der moralischen Unreife der Geschädigten. Selbst wenn man hierzu entgegen der damals üblichen Auslegung (vgl. hierzu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 182 Rdn. 9) verlangen würde, dass letzteres positiv festgestellt werden muss (vgl. hierzu Schroeder DtZ 1991, 240, 241), ändert sich hier am Ergebnis nichts. Denn im vorliegenden Fall hat der Tatrichter ausdrücklich festgehalten, dass der Angeklagte „ein sexuell unerfahrenes Kind verführt“ hat (UA S. 18). Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter daher die Tatbestandsverwirklichung des § 149 StGB-DDR angenommen.

Zutreffend hat er auch Verjährung der Strafverfolgung verneint (UA S. 16). Die Vorschrift des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., die der Angeklagte in der Alternative „gegen Entgelt“ verwirklicht hat, findet gegenüber § 149 StGB-DDR als das strengere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB keine Anwendung. Der Angeklagte hat auch den Tatbestand des § 182 StGB a.F. erfüllt: Die „Verführung“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutete jede Einwirkung auf den Willen des Mädchens, um dieses unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft dem Beischlaf, den es nicht will, geneigt zu machen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 182 Rdn. 4).

Die unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung gleichartiger Taten als Folge einer beitrittsbedingten Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (vgl. BGHSt 40, 64, 65). Um aber dem Gleichheitsgrundsatz vollständig Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Strafzumessung die Obergrenze des § 182 StGB a.F. zu beachten (vgl. Laufhütte aaO; BGHSt 40, 64, 66).

Der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen war insgesamt aufzuheben. Hinsichtlich der Tat II 1 der Urteilsgründe (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) folgt dies bereits daraus, dass ein milderer Strafrahmen (§ 148 StGB-DDR statt § 176 Abs. 3 StGB) zugrunde zu legen ist. Für die Tathandlungen des Angeklagten in den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe, in denen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr verhängt worden waren, ist nicht beachtet worden, dass die Höchststrafe des § 182 StGB a.F. ein Jahr Freiheitsstrafe war. Die Einzelstrafen bezüglich der Taten II 2 und II 3 hebt der Senat ebenfalls auf. Damit wird dem Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung ermöglicht.

Die Einziehung der sichergestellten Gegenstände bleibt von der Schuldspruchänderung und der Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch unberührt.

HagerHarmsGerhardt
LaufhütteRothfuß