Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung von Räuberischem Vorsatz und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/95
- Datum
- 15.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aus der Sicht eines Beteiligten aufgrund des gemeinsamen Tatplans die nahe Möglichkeit der Anwendung von Gewalt oder Drohung, muss der Tatrichter prüfen, ob nicht ein Vorsatz für Raub oder räuberische Erpressung vorliegt.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bemisst sich nach dem gemeinsamen Tatentschluss; bloßes Auskundschaften und Signalisieren kann Beihilfe darstellen, wenn kein gemeinsamer Vorsatz zur Gewaltanwendung festgestellt ist.
Die Annahme, Erwerb oder Weitergabe von Tatbeute durch einen Teilnehmer der Vortat ist als mögliche Hehlerei zu prüfen; ein Teilnehmer kann Hehler sein, anders als ein Mittäter der Vortat.
Eine sachlich-rechtliche Überprüfung nach § 301 StPO gebietet die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der Tatrichter offenkundige rechtliche Alternativen nicht erörtert hat, die für die rechtliche Qualifikation und das Urteil erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. April 1995
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen Thomas aus ████, dort geboren am ██ 1970, wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Hager, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. April 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Zeuge Effenberger auf die Idee, „Geld aus der Spielhalle ‚Florida‘ zu beschaffen“. Der Angeklagte sollte zunächst in die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob „die Luft rein sei“, d. h., ob sich weitere Personen außer der Aufsicht dort aufhielten. Anschließend sollte der Zeuge █████ „hineingehen, um sich das Geld zu beschaffen“. Der Angeklagte begab sich in die Spielhalle, stellte fest, dass sich außer der Spielhallenaufsicht keine weiteren Personen dort aufhielten, verließ die Spielhalle und „gab dem Zeugen Effenberger zu verstehen, dass die Luft rein sei“. Daraufhin begab sich der Zeuge █████████ in die Spielhalle, während der Angeklagte sich entfernte. Der Zeuge ██████████ richtete einen Gasrevolver auf die Spielhallenaufsicht und forderte sie auf, das Papiergeld aus der Kasse herauszugeben. Dieser Aufforderung kam das Tatopfer nach. Der Zeuge Effenberger erbeutete damit 330 DM, traf anschließend wieder mit dem Angeklagten zusammen und übergab ihm „zwischen 50 und 70 DM von der Beute“.
Der Tatrichter hat sich außerstande gesehen festzustellen, dass der Vorsatz des Angeklagten auch eine von dem Zeugen ████████ zu vertretende Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen die Spielhallenaufsicht umfasste.
Der Schuldspruch leidet – wie vom Generalbundesanwalt dargetan – an zwei sachlich-rechtlichen Mängeln zum Vorteil des Angeklagten.
1. Allerdings hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler im festgestellten Verhalten des Angeklagten lediglich eine Beihilfe zu der Tat des Zeugen ████████ ██ und nicht eine mittäterschaftliche Beteiligung gefunden. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 1995 zutreffend ausgeführt.
2. Dagegen hält die Begründung des Landgerichts, weshalb der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Diebstahl und nicht wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Zeuge ████████ „auf die Idee, Geld aus der Spielhalle zu beschaffen. Der Angeklagte sollte zunächst in die Spielhalle hineingehen, um zu erkunden, ob die Luft rein sei, d. h., ob sich weitere Personen außer der Aufsicht dort aufhielten. Anschließend sollte der Zeuge █████████ hineingehen, um sich das Geld zu beschaffen“ (UA S. 4).
Danach lag – aus der Sicht des Angeklagten – die Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung durch den Zeugen ██████████ sehr viel näher als die Begehung eines bloßen Diebstahls; denn ein solcher konnte nur unter Ausnahmebedingungen begangen werden, nämlich allein bei geöffneter Kasse, entweder durch einen Trick oder bei tatenlosem Zusehen der Spielhallenaufsicht. Die vom Angeklagten nach dem gemeinsamen Tatplan zu gewährleistende Abwesenheit weiterer Personen war für einen solchen etwaigen Diebstahl weit weniger wichtig als für eine Tat, deren Mittel Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel war. Diese Gesichtspunkte liegen derart auf der Hand, dass ihre Nichterörterung durch den Tatrichter einen sachlich-rechtlichen Fehler begründet.
Zudem hat der Tatrichter es unterlassen, die Teilhabe des Angeklagten an der Tatbeute (UA S. 15) als Hehlerei zu bewerten. Der Teilnehmer an der Vortat kann – anders als der Mittäter der Vortat – Hehler sein (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 259 Rdn. 26 m. w. N.).
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
| Laufhütte | Schäfer | Nack | |||
| Harms | Hager |