Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes und Widerstands

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 483/65
Datum
11.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden wegen schweren Raubes und Widerstands gegen einen Polizeibeamten. Zentral war, ob der Angeklagte Waffen „bei sich führte“ und ob Werkzeuge als Waffen im nicht-technischen Sinn zu qualifizieren sind. Der Senat bestätigte, dass griffbereit gehaltene Gegenstände als bei-sich-führen gelten und Werkzeuge als Waffen einzustufen sind, wenn ihr Einsatz als Angriff/Verteidigung möglich ist. Auch die Wegnahme unter Verhinderung erwarteten Widerstands und die Drohung gegenüber dem Beamten wurden als tatbestandsmäßig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) genügt es, wenn der Täter Waffen erst am Tatort findet; „bei sich führen“ erfordert nicht, dass die Waffen am Körper getragen werden.

2

Als Waffe im nicht-technischen Sinn kommt jedes Werkzeug in Betracht, das im körperlichen Kampf als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen und erhebliche Verletzungen hervorrufen kann, wenn der Täter zumindest mit der Möglichkeit seiner Verwendung rechnet.

3

Die Wegnahme einer beweglichen Sache stellt Raub dar, wenn der Täter den erwarteten Widerstand des Opfers durch Einwirkung auf dessen Körper verhindert; hierzu ist keine besondere Kraftentfaltung erforderlich.

4

Drohung mit Gewalt oder tatsächlicher Gewaltgebrauch gegen einen Beamten in rechtmäßiger Amtsausübung erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 12. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Bergmann Franz █████, geboren ████████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 12. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 12. August 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe dem Zeugen ██ die Geldbörse mit Gewalt weggenommen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Tatrichter stellt zwar nur fest, daß der Angeklagte dem Zeugen ██ die Geldbörse entrissen und alles Geld herausgenommen hat. Diese Feststellung läßt aber hinreichend erkennen, daß der Angeklagte den erwarteten Widerstand des ██ durch seine Einwirkung auf dessen Körper verhindert hat. Der besonderen Entfaltung körperlicher Kraft bedurfte es dabei nicht (vgl. BGHSt 18, 329, 330). Hiergegen hat auch die Revision nichts eingewendet.

Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Zur Erfüllung des Strafschärfungsmerkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügte es, daß der Angeklagte die Waffen erst am Tatort fand (vgl. BGHSt 13, 259). Er brauchte sie nicht an seinem Körper zu tragen. Der Täter führt Waffen auch dann bei sich, wenn er sie griffbereit zur Hand hat (so schon die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 3 StR 793/53 vom 18. Februar 1954). Weder der Hammer noch die Kabelschnur waren zwar Waffen im technischen Sinne, d. h. Werkzeuge, die allgemein dazu bestimmt sind, Menschen körperlich zu verletzen (vgl. BGHSt 4, 125, 127). Jedoch kann jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, eine Waffe sein, nämlich eine solche im nichttechnischen Sinn. Weitere Voraussetzung ist dabei allerdings, daß der Täter mindestens mit der Möglichkeit rechnet, es beim Raub zum Angriff oder zur Abwehr des Gegners zu gebrauchen (BGHSt aaO). Das aber hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Am Schluß der Schilderung des Tatgeschehens in der Baracke des Geschädigten heißt es im Urteil:

"Hammer und Kabelschnur hatte der Angeklagte nach der jeweiligen Benutzung stets griffbereit in seiner Nähe, um sie, soweit erforderlich, als Waffen zu verwenden" (UA S. 8).

Mit ähnlichen Worten wiederholt das Urteil diese Feststellung im Rahmen der Rechtsausführungen (UA S. 22).

Die in diesem Zusammenhang weiterhin gegen die vermeintliche Wahlfeststellung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, da das Landgericht eine solche Feststellung gar nicht getroffen hat.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht das gesamte Tatgeschehen in der Baracke als eine (natürliche) Handlungseinheit angesehen hat, ist ihr der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil der Angeklagte durch diese Annahme nicht beschwert ist.

Gegen die Verurteilung wegen Widerstandes gegen einen Polizeibeamten (§ 113 Abs. 1 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befindlichen Polizeimeister ████ stellt mindestens eine Bedrohung mit Gewalt dar. Auch die Revision beanstandet insoweit das Urteil nicht.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

SarstedtKoffkaKersting
SchmidtBorker

Zitiert (1)