Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/95
- Datum
- 02.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch setzt tragfähige wertende Feststellungen voraus; fehlt es an solchen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Annahme gesteigerter Gefährlichkeit des Täters rechtfertigt eine strengere Strafzumessung nur, wenn sie durch konkrete Feststellungen zu Persönlichkeit, Vorleben oder Tatbild belegt ist.
Die bloße Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens gegen den Angeklagten, das dieser bestreitet, begründet für sich genommen keinen tragfähigen Grund für eine erhöhte Strafe.
Jugendliches Alter, bisherige Straflosigkeit und berufliche Einbindung sind strafmildernde Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.
Bei Begründungsmängeln des Strafausspruchs kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. November 1995 in der Strafsache gegen ████████ Ali ███ geboren am ███ 1973 in █████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1995 im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines zusammen mit zwei getrennt verfolgten Heranwachsenden begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren Raub angenommen hat.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat aber keinen Bestand.
Das Landgericht hält die verhängte Strafe „bei diesem sehr gefährdeten Angeklagten für erforderlich, um den Strafzweck zu erreichen“ (UA S. 36).
Diese Beurteilung findet in den Feststellungen keine Stütze. Der zur Tatzeit 21 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte ist unbestraft. Er arbeitete bis zu seinem 20. Lebensjahr im Geschäft seiner Eltern. Dass gegen den Angeklagten während der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ein Verfahren wegen eines Raubüberfalls lief, den er als Heranwachsender begangen haben soll, vermag die genannte Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte in jener Sache eine Tatbeteiligung bestritten.
[Unterschriften] [REDACTED] (Laufhütte) [REDACTED] (Horstkotte) [REDACTED] (Harms) [REDACTED] (Pfister) [REDACTED] (Schäfer)