Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/95
Datum
02.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt; seine Revision wandte sich gegen Schuldspruch und Strafe. Der BGH hält die Revision gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Die Sanktion stützt sich auf die Annahme hoher Gefährlichkeit des Angeklagten, die durch die Feststellungen nicht belegt ist. Mangels tragender Feststellungen wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch setzt tragfähige wertende Feststellungen voraus; fehlt es an solchen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Die Annahme gesteigerter Gefährlichkeit des Täters rechtfertigt eine strengere Strafzumessung nur, wenn sie durch konkrete Feststellungen zu Persönlichkeit, Vorleben oder Tatbild belegt ist.

3

Die bloße Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens gegen den Angeklagten, das dieser bestreitet, begründet für sich genommen keinen tragfähigen Grund für eine erhöhte Strafe.

4

Jugendliches Alter, bisherige Straflosigkeit und berufliche Einbindung sind strafmildernde Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

5

Bei Begründungsmängeln des Strafausspruchs kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. November 1995 in der Strafsache gegen ████████ Ali ███ geboren am ███ 1973 in █████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 1995 im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines zusammen mit zwei getrennt verfolgten Heranwachsenden begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren Raub angenommen hat.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht hält die verhängte Strafe „bei diesem sehr gefährdeten Angeklagten für erforderlich, um den Strafzweck zu erreichen“ (UA S. 36).

Diese Beurteilung findet in den Feststellungen keine Stütze. Der zur Tatzeit 21 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte ist unbestraft. Er arbeitete bis zu seinem 20. Lebensjahr im Geschäft seiner Eltern. Dass gegen den Angeklagten während der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ein Verfahren wegen eines Raubüberfalls lief, den er als Heranwachsender begangen haben soll, vermag die genannte Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte in jener Sache eine Tatbeteiligung bestritten.

[Unterschriften] [REDACTED] (Laufhütte) [REDACTED] (Horstkotte) [REDACTED] (Harms) [REDACTED] (Pfister) [REDACTED] (Schäfer)