Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben im Strafausspruch wegen unzureichender Feststellungen zu §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/60
Datum
07.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs ein; der Schuldspruch blieb bestehen. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die formellen Voraussetzungen des §20a Abs.1 StGB nicht rechtssicher festgestellt wurden. Insbesondere genügt die bloße Feststellung von Haft in Konzentrationslagern nicht, um diese Zeiten als Verbüßung i.S.d. §20a Abs.3 S.3 StGB anzuerkennen. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB sind die formellen Voraussetzungen, insbesondere frühere rechtskräftige Verurteilungen und die Einordnung in die Fünfjahresfrist, rechtlich einwandfrei festzustellen.

2

Zeiten der Unterbringung in Konzentrationslagern gelten grundsätzlich nicht als Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs.3 S.3 StGB.

3

Nur wenn nachgewiesen wird, dass die Justizverwaltung den Strafvollzug oder die Sicherungsverwahrung im Lager unter eigener Verantwortung und Aufsicht durchgeführt hat, können solche Zeiten der Fünfjahresfrist nach § 20a Abs.3 S.3 zugerechnet werden.

4

Reichen die Feststellungen zum Charakter der Unterbringung nicht aus, ist der auf diesen Annahmen beruhende Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 27. Juli 1960

Rubrum

5 StR 482/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den angeblichen früheren Oberregierungsrat Emil ███ aus ███, geboren █████████ 1901 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten versuchten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Juli 1960 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Der Senat hat auf die Sachrüge hin das Urteil in vollem Umfange geprüft. Der Schuldspruch lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Es fehlt eine rechtlich einwandfreie Feststellung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB.

Die Strafkammer hat eine der früheren rechtskräftigen Verurteilungen in dem Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. März 1935 gefunden, durch das der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die nächste rechtskräftige Verurteilung hat sie in dem Urteil des Amtsgerichts in Halle vom 24. September 1946 gesehen, durch das der Angeklagte wegen eines im Frühjahr oder Sommer 1945 verübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und erneut die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.

Hierbei hat die Strafkammer die Zeit von 1939 bis Frühjahr 1945 in die Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB nicht eingerechnet, weil der Angeklagte während dieser Zeit in Strafhaft und anschließend in Sicherungsverwahrung gewesen sei (§ 20a Abs. 3 Satz 3 StGB).

Dies genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, um die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift als gegeben anzusehen.

Der Angeklagte war ausweislich der Urteilsgründe nach seiner unwiderlegten Einlassung von 1939 bis zum Frühjahr 1945 in den Konzentrationslagern Mauthausen, Auschwitz, Flossenbürg und Gröditz. Die Unterbringung in einem Konzentrationslager ist aber grundsätzlich nicht als Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder als behördlich angeordnete Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 7, 160). Anders liegt es nur, wenn die Justizverwaltung den Strafvollzug oder die Sicherungsverwahrung in einem solchen Lager unter eigener Verantwortung und Aufsicht durchgeführt hat (so BGH 2 StR 478/54 vom 25. Februar 1955). Ob dies hier der Fall ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe sich in Strafhaft und Sicherungsverwahrung befunden, reicht hierfür nicht aus (so BGH a. a. O.).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
KoffkaBorker

Zitiert (1)