Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB abgelehnt: mangelhafte Gefährdungsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 481/69
Datum
14.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt; der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und lehnte den Antrag ab. Das Landgericht hatte die erforderliche Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Rechtsstörungen nicht hinreichend festgestellt und milderer Maßnahmen nicht geprüft. Eine bloße Möglichkeit künftiger Straftaten reicht nicht aus. Der Senat entschied selbst über den Antrag, da keine neuen Feststellungen zu erwarten waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind; bloße Möglichkeitsprognosen genügen nicht.

2

Bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel sind vorrangig mildere Maßnahmen zu prüfen und das Gericht hat im Urteil darzulegen, warum diese nicht ausreichen.

3

Für die Gefährlichkeitsprognose sind nicht allein die Krankheit oder Diagnose maßgeblich; frühere Tatsachen und das vergangene strafbare Verhalten sind in die Beurteilung einzubeziehen.

4

Kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden, dass neue Feststellungen die Anordnung stützen, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbständig über den Antrag entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 13. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen ██ ████████████████ festen Wohnsitz, die Hausgehilfin Renate geboren am █████████ in BC, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Normann Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1969 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten, werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Aus sachlich-rechtlichem Grunde war das Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen, die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 429b Abs. 2 Satz 3 StPO).

a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, setzt sich die Urteilsbegründung nicht näher mit der Frage auseinander, ob die vom Landgericht behauptete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf mildere Weise als durch Unterbringung der Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt beseitigt werden könnte. Dessen hätte es aber bedurft, zumal hier auch eine Entmündigung in Betracht kam. Sie kann zulässig sein, wenn die Kranke davor geschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb von der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu werden.

b) Entscheidend für die Urteilsaufhebung war, dass ersichtlich zur Zeit noch nicht festzustellen ist, ob von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird.

Das Landgericht nimmt dies an, begründet es aber nur mit wenigen Worten. Wegen der „Triebhaftigkeit“ der Beschuldigten sei „bei ihr mit ähnlichen Verfehlungen zu rechnen“, wobei „nicht nur an eine Kindestötung, sondern auch an Abtreibungshandlungen zu denken“ sei.

Diese Begründung vermag die einschneidende Maßregel des § 42b StGB hier nicht zu stützen. Die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt beschwert die Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber lässt sich nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen (Geistesschwache werden meist unberechenbar sein). Vor allem ist das frühere Verhalten der Kranken, sind die bisher von ihnen begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

Die Urteilsfeststellungen hierzu ergeben aber noch nicht, dass erhebliche weitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens von der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Selbst der Tatrichter hält eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Grunde nur für „denkbar“ (UA S. 7). Soweit er bei seinen Rechtsausführungen auch „mit ähnlichen Verfehlungen rechnet“, entfernt er sich von den insoweit erschöpfenden Feststellungen des Urteils. Danach hat die jetzt dreißigjährige Beschuldigte vor der Kindestötung – ihrem bisher einzigen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften – eine andere Schwangerschaft ausgetragen, ohne in den Verdacht geraten zu sein, „Abtreibungshandlungen“ oder „eine Kindestötung“ versucht zu haben (UA S. 2).

Da mit neuen Feststellungen, die die Maßregel des § 42b StGB stützen könnten, nicht zu rechnen ist, hatte der Senat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Unterbringung zu befinden.

SchmidtSarstedtHerrmann
SchmittBorker

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