Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/65
- Datum
- 18.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme ist vollendet und ein neuer Gewahrsam begründet, wenn der Täter die entwendeten Sachen an sich genommen hat und die Örtlichkeit mit den Sachen verlässt, wodurch der Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen wird.
Ein Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen kann auch ein unbewohntes oder teilweise abgerissenes Bauwerk sein; in seinem Innern befindliche Rohre und Armaturen können weiterhin Teile des Gebäudes darstellen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitergehende Beweise zu erheben, wenn das Urteil ausreichende Feststellungen zum Zustand des Tatorts enthält; der Angeklagte bzw. sein Verteidiger müssen in diesem Fall konkrete Beweisanträge stellen.
Revisionseinwendungen, die auf Tatsachen beruhen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, sind unzulässig und unbeachtlich.
Die Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat ist zulässig, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine einheitliche, fortgesetzte Begehungsweise tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1934 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. August 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 18. August 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten ████ mit der Rüge der Verletzung des ████████████████ ███ des sachlichen Strafrechts ist ohne Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 245, 47 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die gegen diese Verurteilung erhobene Sachrüge ist unbegründet. Die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Auffassung, dass die Wegnahme der Sachen, die der Angeklagte und sein Mittäter aus den Buden entwendeten, schon vollendet war, als sie die Buden mit den Sachen verlassen hatten. Bereits in diesem Zeitpunkt hatten sie bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, den Gewahrsam der bisherigen Gewahrsamsinhaber gebrochen und neuen (eigenen) Gewahrsam an den Sachen begründet. Das Urteil ergibt auch als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte und sein Mittäter alle Sachen, die sie aus den Buden entwendeten, in Zueignungsabsicht wegnahmen.
Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen gehen teilweise in unzulässiger Weise von Tatsachen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im Übrigen sind die Einwendungen offensichtlich unbegründet.
II.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 245 StGB, § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.
1. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält ausreichende Feststellungen über den Zustand des Tathauses. Es brauchte sich der Strafkammer daher nicht aufzudrängen, von Amts wegen weiteren Beweis über diesen Zustand zu erheben. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger noch weitere Beweise hierüber für erforderlich hielten, hätten sie entsprechende Beweisanträge stellen können und sollen.
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
a) Das Haus, aus dem der Angeklagte gestohlen hat, war zwar seit 1963 „unbewohnt“. Es wurde „abgerissen“. Die Feststellungen ergeben aber, dass nur die Fenster zum Teil entzwei waren und dass der Angeklagte zu den Bleirohren und Armaturen, die er im Innern des Hauses abmontierte und entwendete, nur dadurch gelangen konnte, dass er durch ein Fenster in das Haus einstieg. Ein solches Bauwerk soll zwar nicht mehr zum Schutze von Menschen dienen; es ist aber nach wie vor bestimmt und geeignet, dem Schutz von Sachen zu dienen (hier insbesondere dem Schutz der im Innern befindlichen, vom Angeklagten gestohlenen Gegenstände aus Blei, Kupfer, Messing und Zink), Befugten den Eintritt zu gestatten und Unbefugte abzuhalten. Das rechtfertigt die Auffassung, dass der Angeklagte die Bleirohre und Armaturen aus einem Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zugleich auch aus einem Gebäude im Sinne des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen weggenommen hat. Dass das Gebäude bereits in der geschilderten Weise „abgerissen“ war, ändert auch nichts daran, dass die Gegenstände, die der Angeklagte abmontierte und wegnahm, nach wie vor im Sinne des § 17 aaO Teile eines Gebäudes waren (vgl. hierzu BGHSt 1, 158, 163 sowie die Entscheidung BGHSt 3, 300, in der ausgeführt wird, dass „Gebäude“ im Sinne des § 17 aaO sogar Rohbauten sind, die noch nicht bedacht oder noch nicht mit Fenstern und Türen versehen sind, und dass der Begriff „Gebäude“ weit auszulegen ist).
b) Dass die Strafkammer den Angeklagten insoweit wegen einer einheitlich fortgesetzten Straftat statt wegen dreier vollendeter und einer versuchten Straftat verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
c) Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die gegen den Strafaussprach gerichteten Revisionseinwendungen erschöpfen sich in dem Versuch des Verteidigers, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen.
IV.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |