Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schwerer Diebstahl an Dachrinnen — Gebäudebegriff und Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 376/68
Datum
09.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auch ein unbewohntes, teilweise abgebrochenes Gebäude im Sinne des § 243 StGB und § 17 Abs.1 UnedMG erfasst ist. Dachrinnen gelten als Teile des Gebäudes, solange sie noch teilweise befestigt und sichtbar sind. Ein irriges Vertrauen auf eine hypothetische Einwilligungsbereitschaft stellt nur einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar und schließt den Diebstahlsvorsatz nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gebäude im Sinne des § 243 StGB und § 17 Abs. 1 UnedMG kann auch dann noch vorliegen, wenn es unbewohnt, teilweise abgebrochen oder im Umbauzustand ist.

2

Teile eines Gebäudes im Sinne von § 17 Abs. 1 UnedMG sind auch angebrachte Bestandteile (z. B. Dachrinnen), soweit sie noch teilweise befestigt und sichtbar zum Gebäude gehören; der Begriff ist weit auszulegen und nicht mit dem Begriff des ‚wesentlichen Bestandteils‘ im BGB zu identifizieren.

3

Der materielle Zustand (Alter, Beschädigung) von Gebäudeteilen ist unerheblich für deren Einordnung als Teil eines Gebäudes, solange eine sichtbare Verbindung zum Gebäude besteht.

4

Der Glaube des Täters an eine lediglich vermutete Einwilligungsbereitschaft des Eigentümers begründet keinen Rechtfertigungsgrund; ein solcher Irrtum ist als vermeidbarer Verbotsirrtum zu werten und schließt den Vorsatz rechtswidriger Zueignung nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. Mai 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Johann ███ aus ███, dort geboren ████████, █████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████████████ in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1968 unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall bei Einbeziehung einer Gefängnisstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 21. September 1967 zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Tatbestand des schweren Rückfalldiebstahls, §§ 242, 243, 244 StGB, 17 Abs. 1 UnedMG, ist zutreffend festgestellt:

Auch wenn das Gebäude, von dem der Angeklagte Dachrinnen wegnahm, unbewohnt war, weil es teilweise abgebrochen und umgebaut werden sollte, handelte es sich noch um ein Gebäude sowohl im Sinne von § 243 StGB als auch § 17 Abs. 1 UnedMG (vgl. BGH Urt. vom 18. Januar 1966 – 5 StR 481/65 S. 4 f.). Die Dachrinnen waren Teile dieses Gebäudes, obwohl sie alt waren und teilweise vom Dach herabhingen. Der Begriff „Teil eines Gebäudes“ in § 17 Abs. 1 UnedMG ist, dem Zweck dieses Gesetzes entsprechend, im weitesten Sinne aufzufassen und nicht mit dem Begriff „wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes“ in den §§ 93 ff. BGB gleichzusetzen (BGHSt 3, 300, 304). Der Zustand der Dachrinnen und ihre Befestigung ist deshalb jedenfalls solange ohne Belang, als die Dachrinnen noch teilweise an dem Gebäude befestigt sind und damit sichtbar zum Hause gehören.

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die aus Zink bestehenden Dachrinnen seien wegen ihres schlechten Zustandes kein unedles Metall im Sinne von § 1 Abs. 4 UnedMG.

Zum inneren Tatbestand ist die Strafkammer zwar davon ausgegangen, „dass der Angeklagte glaubte, der Eigentümer sei mit der Wegnahme der Dachrinnen einverstanden“. Diese Formulierung könnte dahin missverstanden werden, der Angeklagte habe an eine bereits erteilte Einwilligung geglaubt, sich also möglicherweise in einem den Vorsatz rechtswidriger Zueignung ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Nach dem Urteilszusammenhang kann diese Feststellung der Strafkammer aber nur so verstanden werden, dass der Angeklagte irrig glaubte, die ihm unbekannten Eigentümer des Grundstücks würden ihm die Wegnahme gestatten, wenn er sie darum fragte. Die vermutete Einwilligungsbereitschaft ist aber kein Rechtfertigungsgrund. Der Irrtum des Angeklagten hierüber war somit nur ein Verbotsirrtum, der, wie die Strafkammer bedenkenfrei dargelegt hat, vermeidbar war und deshalb den Diebstahlsvorsatz nicht ausschloss.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

BaldusHenningMüller
MeyerBaumgarten
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