Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlender Strafzumessungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 480/98
- Datum
- 29.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, für die Strafzumessung wesentliche Umstände (z. B. Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Wirkungen der Strafe) zu ermitteln und in den Urteilsgründen darzulegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Wenn sich der Angeklagte zu seinem Lebenslauf äußert, der Tatrichter aber trotz Schweigens des Angeklagten andere Ermittlungsquellen hat (z. B. frühere Entscheidungen), muss er diese nutzen; unterbleibt dies, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor.
Fehlen Feststellungen zur persönlichen Sphäre des Täters oder Hinweise auf Aufklärungsbemühungen, ist die Strafzumessung insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann im Revisionsverfahren auch als Verfahrensrüge, etwa wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, gerügt werden; der Senat berücksichtigt künftig derartige Rügen, wenn nicht aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass der Tatrichter den lückenhaften Sachverhalt erkannt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 19. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafaussprach wegen des Falles B 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf den Fall B 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Indes muss der Senat die angegriffene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf die Sachrüge aufheben.
Die Strafkammer hat zur Person des Angeklagten lediglich dessen Vorstrafen festgestellt und im Übrigen mitgeteilt, dass der Angeklagte sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht geäußert hat.
Wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Deshalb ist der Tatrichter (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) verpflichtet, diese Umstände aufzuklären und im Urteil darzulegen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, dass der Tatrichter sich – angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf – anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).
Hier lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Strafkammer Möglichkeiten zur Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten zur Verfügung standen. Es liegen mehrere frühere Strafurteile gegen den Angeklagten vor. Deshalb hebt der Senat (wie in der Sache BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 12) den Einzelstrafaussprach im Fall B 1 der Urteilsgründe (dem einzig angefochtenen Punkt des Urteils) und den Gesamtstrafaussprach auf.
Der Senat merkt folgendes an:
Das vorstehend erörterte Problem ist nicht allein dem sachlichen Recht zuzuordnen, sondern im Revisionsverfahren grundsätzlich als Frage einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht nach denjenigen Grundsätzen zu behandeln, die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern gelten. Er neigt deshalb dazu, von Rechtsfehlern der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge – namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO – zu achten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, dass der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 5 StR 464/98 –).
| Hager | Pfister | ||
| Basdorf | Gerhardt |