Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/98
Datum
29.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch nach § 349 Abs.4 StPO auf und verweist zur neuen Verhandlung, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen enthielt. Der Senat betont die Aufklärungspflicht des Tatrichters (§ 267 Abs.3 StPO) und weist darauf hin, dass derartige Mängel regelmäßig als Verfahrensrüge (z.B. § 244 Abs.2 StPO) zu rügen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, für die Strafzumessung wesentliche Umstände des persönlichen und wirtschaftlichen Lebens des Angeklagten zu ermitteln und in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs.3 StPO, § 46 StGB).

2

Bleibt der Angeklagte in Bezug auf seinen Lebenslauf schweigend, muss das Gericht anderweitig Aufklärungsbemühungen ergreifen; fehlen sowohl Feststellungen als auch erkennbare Bemühungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der den Strafausspruch aufhebt.

3

Sind zur Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten zumutbare Anknüpfungspunkte vorhanden (z. B. verlesbares Vorurteil, Zeugenaussagen), rechtfertigt deren Nichtnutzung die Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidung.

4

Mängel der Aufklärungs- und Darlegungsobliegenheit des Tatrichters sind im Revisionsverfahren grundsätzlich als Verfahrensfehler zu behandeln und daher vorzugsweise durch eine Verfahrensrüge (z. B. Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) geltend zu machen, sofern nicht aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass die Rechtsfolgenentscheidung auf einem lückenhaften Sachverhalt beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Indes muss der Senat den Strafaussprache auf die Sachrüge aufheben.

Die Strafkammer hat zur Person des Angeklagten lediglich dessen Vorstrafen festgestellt und im Übrigen mitgeteilt, dass der Angeklagte sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht geäußert hat.

Wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Deshalb ist der Tatrichter verpflichtet, diese Umstände aufzuklären und im Urteil darzulegen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, dass der Tatrichter sich – angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf – anderweitig um die Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 12, 17; BGH NJW 1976, 2220; BGH StV 1986, 287 und 1992, 463).

Hier lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Strafkammer Möglichkeiten zur Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten zur Verfügung standen. Es liegt ein früheres (verlesbares) Urteil gegen den Angeklagten vor und – worauf der Generalbundesanwalt zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des Strafausspruchs abstellt – ein Bruder des Angeklagten hat immerhin zur Sache ausgesagt. Deshalb hebt der Senat (wie in der Sache BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 12) den Strafausspruch auf.

Der Senat merkt folgendes an: Das vorstehend erörterte Problem ist nicht allein dem sachlichen Recht zuzuordnen, sondern im Revisionsverfahren grundsätzlich als Frage einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht nach denjenigen Grundsätzen zu behandeln, die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern gelten.

Er neigt deshalb dazu, Rechtsfehler der vorliegenden Art künftig allein auf eine entsprechende Verfahrensrüge – namentlich auf eine Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO – zu beachten, wenn sich nicht schon aus dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt, dass der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung einen lückenhaft gebliebener Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag 5 StR 480/98 -).

HagerPfister
BasdorfGerhardt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)