Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes, Feststellung schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 480/90
- Datum
- 26.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Mordmerkmals ist erforderlich, dass das Tatgericht substantiiert darlegt, welches spezifische Merkmal (z. B. Habgier, Verdeckungsabsicht) erfüllt ist; das Vorliegen eines Mordmerkmals ist nicht bereits aus einzelnen Motivanzeichen zu unterstellen.
Die Absicht, sich der Festnahme zu entziehen, begründet nicht ohne weiteres eine Verdeckungsabsicht; Motive sind in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Bei einem unbeendeten, nicht als Fehlschlag festgestellten Tötungsversuch kann ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB ausgeschlossen sein, wenn der Täter das mit dem tatbestandsmäßigen Handeln erstrebte weitere Ziel bereits erreicht hat, sodass weiteres Verhalten auf einem neuen, anders motivierten Tatentschluss beruht.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines Tatbestandes zieht die Aufhebung der damit verbundenen Strafaussprüche nach sich; hiervon unberührt bleibt jedoch eine getroffene Einziehungsanordnung.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 12. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Akin, geboren am ██████████ 1958 in ██████ (Türkei), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I. nach Anhörung und zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1990 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 12. Juli 1990
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: acht Jahre) und wegen versuchten Mordes (Einzelstrafe: zwölf Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und eine Selbstladewaffe nebst Munition eingezogen.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat hat allerdings den Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte nach einem Überfall auf eine Zweigstelle der ██ ███ Landesbank, bei dem er 11.200,-- DM erbeutet hatte, in die ██ Innenstadt floh. Dort wurde er von den in einem zivilen Dienstwagen sitzenden Polizeibeamten ██ ██ und ██ ██ erblickt. Als der Angeklagte gerade in seinem Fahrzeug saß und es startete, ging der Zeuge ████████ auf ihn zu und verlangte die Fahrzeugpapiere des Angeklagten, nachdem er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte. Nach Durchführung der dem Angeklagten als Routinekontrolle vermittelten Überprüfung bat der Zeuge ███ um Aushändigung der auf dem Beifahrersitz liegenden Jeans-Jacke des Angeklagten. Während dieser mit der linken Hand die Jacke ergriff, zog er mit der rechten Hand die Schusswaffe aus der Jacke und bedrohte damit den Zeugen ██████. Dieser ergriff daraufhin die Flucht.
Der Angeklagte seinerseits lief sodann zu dem wenige Meter entfernt stehenden Polizeifahrzeug, stellte sich vor die geöffnete Beifahrertür und schrie „hau ab hier“. Dabei hielt er die durchgeladene Waffe in das Fahrzeuginnere, zielte blindlings in Richtung auf den – auf dem Fahrersitz sitzenden – Zeugen █████████ und schoss. „Dabei nahm der Angeklagte billigend in Kauf, den Zeugen ███ zu treffen und zu töten. Das tat er, um sich in Besitz der Beute zu halten, denn die Jeans-Jacke mit dem erbeuteten Geld hatte er bei sich, und um sich der drohenden Festnahme zu entziehen.“ Die Kugel verfehlte den Zeugen █████████ nur deshalb, weil dieser sich instinktiv nach hinten gegen seinen Sitz drückte. Der Zeuge ███████ █████ gab Gas und fuhr davon. Das Landgericht stellt ferner fest: „Damit hatte der Angeklagte nach seinen Vorstellungen sein Ziel erreicht, denn er hatte auf jeden Fall den Zeugen ██ ██████ durch die Abgabe des Schusses vertreiben wollen und hatte dabei billigend dessen Tod in Kauf genommen.“ Wenig später wurde der Angeklagte gestellt. Er ließ sich widerstandslos festnehmen.
2. Der Generalbundesanwalt hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht bestehen bleiben kann. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, welches Mordmerkmal das Landgericht für erfüllt ansieht. Nach den Feststellungen könnte der Angeklagte zwar aus Habgier oder zu dem Zwecke gehandelt haben, um eine andere Straftat zu verdecken. Das Vorliegen eines dieser Mordmerkmale versteht sich aber nicht von selbst.
Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt (BGH NJW 1981, 932). Hier wollte der Angeklagte möglicherweise um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, Besitz verteidigen. Nach den Feststellungen war für ihn aber jedenfalls mitbestimmend das Motiv, sich der drohenden Festnahme zu entziehen. Das Vorhandensein eines solchen weiteren bei der Tat mitwirkenden Antriebes steht zwar der Erfüllung des Mordmerkmals nicht von vornherein entgegen. Solche Gründe müssen aber in die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtbetrachtung einbezogen werden (BGH aaO S. 933). Eine solche, sämtliche Motive berücksichtigende Würdigung fehlt hier.
Nach den Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt ist. Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will „weder Tat noch Täterschaft“ zudecken (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1977 – 2 StR 182/77; BGH GA 1979, 108; BGH NStZ 1985, 166; BGH, Urteil vom 31. März 1987 – 5 StR 513/87; BGH StV 1989, 151). Eine solche Fallgestaltung liegt deshalb nicht fern, weil der Angeklagte den Polizeibeamten die Fahrzeugpapiere ausgehändigt hatte und davon ausgehen konnte, dass deren – bereits abgeschlossene – Überprüfung ohnehin zu seiner Überführung führen würde.
3. Für den Fall, dass der neue Tatrichter den Angeklagten erneut wegen versuchter Tötung verurteilen will, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach den Feststellungen ist abweichend von der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass der Tötungsversuch unbeendet war (vgl. BGHSt 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1990, 31). Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise für die Annahme, der Angeklagte könne geglaubt haben, er habe den Polizeibeamten angeschossen und dieser werde sterben. Auch ein Fehlschlag (BGHSt 35, 90, 94) des somit beendeten Versuchs ist nicht festgestellt. Denn es ist möglich, dass der Angeklagte noch in der Lage war, hinter dem Fahrzeug des Polizeibeamten herzuschießen und diesen tödlich zu treffen.
Allerdings hatte der Angeklagte dann keinen Anlass für weitere Schüsse, wenn ihm das Ziel, die polizeiliche Kontrolle zu beenden, erreicht schien.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist noch nicht abschließend geklärt, wie § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB bei solcher Fallgestaltung des nicht beendeten und nicht im Sinne des Fehlschlags gescheiterten Versuchs auszulegen ist. Verschiedene Äußerungen der Senate des Bundesgerichtshofs lassen indes erkennen, dass es Fälle des unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuchs gibt, in denen ein Rücktritt – unabhängig von der Frage, ob Freiwilligkeit gegeben ist – ausgeschlossen ist. Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat dies in dem Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30, 31) in Ergänzung seines Beschlusses vom 11. Juli 1989 – StR 241/89 (BGHR § 24 I 1, Versuch unbeendeter 20) für den Fall „optimaler Zielerreichung“ erwogen. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. September 1989 (NStZ 1990, 77, 78) einen „honorierbaren Verzicht“ auf Tatbestandsverwirklichung für einen Täter verneint, der „nach Erreichung seines Handlungszieles nicht aufgrund eines neuen Entschlusses eine neue Gefahrdung des Rechtsgutes anstrebt“.
Der Senat ist der Ansicht, dass sich diese Auffassungen im Ergebnis wenig unterscheiden. Er stellt aber nicht auf das Merkmal der optimalen Zweckerreichung ab, da sinnvollerweise kein Unterschied zwischen optimaler und bloßer Zweckerreichung gemacht werden kann (vgl. Schall JuS 1990, 623). Er macht die Prüfung auch nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Verzicht „honorierbar“ ist, weil eine solche wertende Entscheidung durch die gesetzliche Regelung des § 24 StGB vorgegeben ist. Diese Regelung schließt die Möglichkeit des Rücktritts indes in Fällen aus, in denen der Täter sein mit dem tatbestandsmäßigen Handeln erstrebtes weiteres Ziel erreicht hat und tatbestandsmäßiges Handeln, falls er es fortsetzt, auf einem neuen, anders motivierten Tatentschluss beruht und sich damit als eine Tat darstellt, die mit dem vorangegangenen Handeln auch nicht im Sinne natürlicher Handlungseinheit verbunden ist. In dem Verzicht auf Begehung einer solchen neuen Tat läge nicht der Rücktritt von der davor begangenen (abgeschlossenen) versuchten Straftat.
4. Mit dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes sind, wie der Generalbundesanwalt zu Recht beantragt hat, sämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Die Einziehungsanordnung wird indes durch die Aufhebung nicht berührt.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 50/11 · 17.05.2011BGH: Verdeckungsabsicht (§ 211 StGB) trotz Verdachtslage; lückenhafte Beweiswürdigung
- BGH · 4 StR 541/18 · 06.06.2019BGH: Verdeckungsabsicht trotz Fluchtmotivation bei versuchtem Tötungsdelikt
- BGH · 1 StR 273/92 · 27.10.1992Vorlage an Großen Senat: Rücktritt beim Totschlagsversuch nach Zweckerreichung
- BGH · 4 StR 483/17 · 19.12.2017§ 315b StGB: Verdeckungsabsicht bei Fluchtfahrt nach Körperverletzung erfordert Tatverdeckung