BGH zur Verdeckungsabsicht: Mordurteil wegen lückenhafter innerer Tatseite aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 182/77
- Datum
- 19.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Mordes aus Verdeckungsabsicht setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Täter durch die Tötung die Aufdeckung der vorausgegangenen Tat verhindern oder wesentlich erschweren will.
Die bloße Absicht, sich eines Verfolgers zu entledigen, erfüllt für sich genommen nicht das subjektive Mordmerkmal der Straftatverdeckung.
Ergeben sich aus den Feststellungen Umstände, die die Eignung der Tötung zur Verhinderung der Täterermittlung in Frage stellen, muss sich das Tatgericht hiermit in den Urteilsgründen auseinandersetzen.
Das Revisionsgericht beanstandet die tatrichterliche Beweiswürdigung nur, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung verstößt; zwingende Schlussfolgerungen sind nicht erforderlich.
Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB eine Ermessensentscheidung; ein Absehen von der Milderung setzt im Einzelfall gewichtige schulderhöhende Umstände voraus.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Frankfurt/Main, 4. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hotelkaufmann Horst Joachim R. ██████ aus ████, ███████, geboren am ██████ 1927 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Oktober 1977 in der Sitzung am 21. Oktober 1977, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 4. August 1976 a) soweit er wegen Mordes verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war mehrere Jahre lang bei Dr. ██████, einem Frauenarzt, beschäftigt. Bereits vorher hatte er erfahren, dass Dr. ██████ Abtreibungen vornahm. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen aufgetretener Spannungen, für die der Angeklagte Frau ██████ verantwortlich machte, gelöst. Obwohl er eine Abfindung im Wert von ca. DM 34.000,-- sowie ein Darlehen von DM 50.000,-- erhielt, verlangte er von Dr. ███ in einem Brief die Zahlung weiterer DM 150.000,-- und drohte ihm für den Fall der Nichtleistung „den offenen Krieg“ an. Dabei wies er darauf hin, dass Arztkollegen auf seinen, Dr. ████████, Abschuss warteten. Später setzte er ihm eine Frist von vier Tagen. Er erhielt jedoch keine weiteren Beträge.
Am 10. Februar 1975 schellte er abends an der Praxis Dr. ███████. Zu dieser Zeit befanden sich Dr. ███████, dessen Ehefrau sowie die Zeugin ████ (Sprechstundenhilfe) und eine Patientin im Behandlungszimmer auf der ersten Etage des Hauses. In dem zum Erdgeschoss gehörenden Wartezimmer saß die Zeugin ████. Die Zeugin █████ betätigte von oben den elektrischen Türöffner. Da sie den Angeklagten nur von der Seite sah, erkannte sie ihn nicht, obwohl sie früher viele Jahre mit ihm zusammengelebt hatte. Sie nahm an, es handle sich um einen Patienten. Entgegen ihrer Aufforderung, im Wartezimmer Platz zu nehmen, ging der Angeklagte die Treppe hinauf. Die Zeugin █████ bat daraufhin Frau ████ nachzuschauen. Diese begab sich aus dem Behandlungszimmer in Richtung Treppe. Während sie ihren Mann um Hilfe rief, zog der Angeklagte einen Revolver aus der Tasche und feuerte zwei Schüsse auf sie ab, durch die sie getötet wurde. Aufgrund der vorherigen Rufe eilte Dr. ████ aus dem Behandlungsraum zur Treppe. Der Angeklagte hatte sich inzwischen umgedreht und ging die Treppe hinunter. Dr. ██████ verfolgte ihn. Als der Angeklagte, der fast den Ausgang erreicht hatte, dies merkte, wandte er sich um und schoss dreimal auf Dr. ██████, der hierdurch ebenfalls getötet wurde.
Die Zeugin ████ hatte bereits vorher wegen der Hilferufe von Frau ████████ und der ersten Schüsse die Tür des Wartezimmers geöffnet und den Angeklagten die Treppe herunterkommen sehen. Ferner beobachtete sie, wie Dr. ██████ dem Angeklagten folgte und dieser auf ihn schoss. Beim Verlassen des Hauses nahm der Angeklagte die Zeugin wahr. Er richtete die Schusswaffe auf sie, lächelte und verließ das Haus. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte der Annahme war, die Zeugin ██████ habe ihn, als er das Haus betrat, erkannt.
Da die Schwurgerichtskammer nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass der Angeklagte bereits beim Betreten des Hauses die Absicht hatte, das Ehepaar ██████ zu töten, und deshalb von einem spontan gefassten Tötungsentschluss ausgegangen ist, hat sie sich nicht in der Lage gesehen, das Motiv für die Abgabe der Schüsse auf Frau ███ zu klären. Sie hat deshalb insoweit eine Tötung aus niedrigen Beweggründen, ferner aber auch ein heimtückisches Handeln verneint und nur Totschlag angenommen. Demgegenüber ist von ihr das Töten Dr. ██████ als Mord gewertet worden, weil der Angeklagte in diesem Fall zur Verdeckung jenes Totschlags gehandelt habe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, wegen Totschlags und Mordes (jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.
Der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin (Tochter der Getöteten) haben Revision eingelegt. Während die Revision des Angeklagten unbeschränkt ist, richten sich die Rechtsmittel der beiden anderen Beschwerdeführer nur gegen die Verneinung eines Mordes im ersten Fall sowie gegen den (gesamten) Strafausspruch.
I. Zur Revision des Angeklagten
1. Ob die von ihm erhobenen Verfahrensbeschwerden der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, kann auf sich beruhen. Sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet.
2. Seine allgemeine Sachrüge hat teilweise Erfolg.
a) Die Feststellungen zur inneren Tatseite im Mordfall (zum Nachteil von Dr. ██████) geben Anlass zu rechtlichen Bedenken. Auf Seite 22, 51 UA heißt es zwar, der Angeklagte habe Dr. ███ töten wollen, um ihn an seiner Verfolgung und Überwältigung zu hindern, ihn als Zeugen zu beseitigen und unerkannt zu entkommen. Wie aus Seite 50 UA folgt, hat die Schwurgerichtskammer indes nicht ausschließen können, dass der Angeklagte glaubte, die Zeugin ████ habe ihn, als er ins Haus trat, erkannt. Aus seiner Sicht konnte er dann aber durch die Tötung von Dr. █████ nicht mehr die Ermittlung seiner Person als Täter der vorausgegangenen Tat verhindern. Ferner beseitigte er mit Dr. ██████ nicht einen Zeugen, der in der Lage gewesen wäre, Angaben über den eigentlichen Tathergang zu machen. Denn Dr. ██████ hatte sich, als der Angeklagte seine Frau erschoss, noch im Behandlungszimmer befunden. Mit diesen besonderen Umständen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Da die Absicht der Beseitigung eines Verfolgers nicht schon für sich allein das subjektive Mordmerkmal der Straftatverdeckung erfüllt, kann die Verurteilung des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat wegen der Möglichkeit anderweitiger Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht in der Lage. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Schüsse auf Dr. ██████ aus niedrigen Beweggründen abgegeben hat. Hierzu sind in dem angefochtenen Urteil keine Ausführungen gemacht.
Im Übrigen haben sich bei der Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob die beiden ersten Sätze des Absatzes 2 auf Seite 47 UA miteinander vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn hier ein Widerspruch bestehen sollte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte alle Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Für das Vorliegen eines Ausschlusses dieser Fähigkeit fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an jeglichem Anhaltspunkt.
b) Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die für den Totschlag und den Erpressungsversuch verhängten Einzelstrafen sind daher aufrechtzuerhalten. Jedoch hat die Aufhebung der wegen des Mordes festgesetzten Einzelstrafe auch die der Gesamtstrafe zur Folge.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Mit diesem – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Rechtsmittel wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Es bleibt ohne Erfolg.
Gegen die Beweiswürdigung im Totschlagsfall (zum Nachteil von Frau ███████) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sich in den schriftlichen Urteilsgründen über den Beweiswert jedes einzelnen Tatumstandes zu äußern (BGH, Urteil vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74 –). Die seine Überzeugung tragenden Beweistatsachen hat es in dem erforderlichen Umfang angeführt. Dass seine tatsächlichen Schlussfolgerungen zwingend sind, ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu verlangen. Das Revisionsgericht kann das Urteil nur darauf prüfen, ob sich die Erwägungen des Tatrichters im Rahmen der Lebenserfahrung halten und denkgesetzlich möglich sind. Das war hier der Fall.
Die Urteilsgründe bieten keinen Grund für die Annahme, die Schwurgerichtskammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, eine Tötung (von Frau ███████) aus niedrigen Beweggründen könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte bereits beim Betreten des Hauses den Tötungsvorsatz gehabt habe. Da sich seine Angaben darüber, wie es zur Abgabe der Schüsse auf Frau ███████ gekommen war, als unzutreffend erwiesen hatten und dem Gericht keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, war es auf die Prüfung angewiesen, ob aus Umständen, die zeitlich vor dem Betreten des Hauses lagen, auf ein Tötungsmotiv zu schließen sei. Hierauf ist die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung (S. 45 UA) zurückzuführen.
Die Rüge, das Landgericht habe den Begriff der Heimtücke verkannt, scheitert schon an der Ungewissheit des genauen Zeitpunktes, in dem der Angeklagte seinen spontanen Entschluss zur Tötung von Frau █████ gefasst hat.
2. Unbegründet sind auch die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch.
Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB die Grenzen des Aufgabenbereichs eines Sachverständigen verkannt hat. Vielmehr zeigen ihre Ausführungen auf Seite 45 Abs. 2 UA, dass sie das Sachverständigengutachten für „überzeugend“ erachtet, sich dieses also aufgrund eigener Prüfung zu eigen gemacht hat.
Ferner sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit den §§ 21, 49 StGB unberechtigt. Zwar wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass „bei der Strafrechtsreform ernsthafte Diskussionen geführt wurden, eine Milderung (beim Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zwingend vorzuschreiben“, und sie, die Strafkammer, „deshalb der Ansicht“ sei, „dass ihrem Ermessen Grenzen gesetzt sind und gewichtige schulderhöhende Umstände hinzutreten müssen, um von einer Minderung des Strafrahmens gemäß § 49 StGB absehen zu können“ (S. 53 UA). Das Ergebnis, zu dem das Landgericht hier gelangt, ist – trotz des unzutreffenden Ausgangspunkts – nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass sich der Schuldgehalt der Tat nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters bestimmt, sondern dass für ihn die gesamten Tatumstände von Bedeutung sind. Richtig ist auch ihre Ansicht, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit grundsätzlich eine wesentliche Verringerung des Schuldmaßes bewirkt. Allerdings kann den anderen Schuldmomenten oder deren Gesamtheit im Einzelfall ein solches Gewicht beizumessen sein, dass die Tat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB immer noch so schwer wiegt, dass die vom Gesetzgeber für den Regelfall angedrohte Strafe gerechtfertigt ist. Angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, von dem die Anwendbarkeit dieser Vorschrift abhängig gemacht ist, bedarf es dann aber entsprechend „gewichtiger schulderhöhender Umstände“. Ob solche gegeben sind, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Sein Urteil kann das Revisionsgericht insoweit nur auf Rechtsfehler hin überprüfen.
Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Das gilt vor allem für die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Ausführungen des Landgerichts auf Seite 54 Abs. 1 UA. Mit ihnen hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich bei beiden Tötungen um spontane Akte handelte, die anders als von langer Hand geplante Verbrechen zu bewerten sind. Insbesondere hat es nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft meint, das Tatbestandsmerkmal der Verdeckungsabsicht strafmildernd berücksichtigt, sondern lediglich dargelegt, dass es auch insoweit keine gewichtigen schulderhöhenden Umstände für gegeben erachtet. Im gleichen Sinn ist die Ansicht der Schwurgerichtskammer zu verstehen, dass der Milderungsmöglichkeit auch nicht die Tatsache entgegenstehe, dass der Angeklagte zwei Menschen getötet habe.
3. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Umfang keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
III. Zur Revision der Nebenklägerin
1. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, soweit sich die Nebenklägerin mit ihm gegen die Strafzumessung im Fall der versuchten Erpressung wendet (§§ 395, 374 StPO).
2. Das sonstige Vorbringen greift aus denselben Gründen wie die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durch. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Begründung des Landgerichts, mit der es einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB verneint hat, den an die Ausführlichkeit der Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen genügt und dass sich die Nichtanwendung dieser Strafschärfungsvorschrift auf der Grundlage der Gesamtheit der vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hält.
IV. Im Umfang der Aufhebung des Urteils ist die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen. Diese wird in der zukünftigen Hauptverhandlung erneut über die Einziehung der Tatwaffe und der Munition zu befinden haben.
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