Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Waffebegriff und Teilhaberschaft bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/65
Datum
21.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ein; der BGH verwirft die Revisionen. Streitfragen betrafen, ob ein als Schlagwerkzeug verwendeter Gasrevolver unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt und inwieweit Mitwirkung Dritter diese Strafzumessung trägt. Der Senat bestätigt, dass auch nicht-technische Gegenstände als ‚Waffe‘ i.S.d. Norm gelten können, wenn sie zum Schlagen verwendet werden, und dass das Wahrnehmen einer solchen Handlung und die Fortsetzung der Tat stillschweigendes Einverständnis und damit gemeinsame Verantwortlichkeit begründen. Ein bloßer Angriff auf die vom Tatrichter ausgeübte Ermessensentscheidung zu mildernden Umständen bleibt unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ‚Waffe‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht auf technische Schusswaffen beschränkt; Gegenstände, die zur körperlichen Verletzung geeignet sind und so verwendet werden, können den Erschwerungstatbestand erfüllen.

2

Das bewusste Bei-sich-Führen eines als Waffe verwendeten Gegenstands durch einen Teilnehmer rechtfertigt die Annahme des Erschwerungstatbestands auch gegenüber den Mittätern.

3

Nimmt ein Teilnehmer die gefährliche Einzeltat eines Mittäters wahr und setzt die gemeinsame Tatausführung dennoch fort, gilt dies als stillschweigendes Einverständnis und begründet gemeinsame Haftung für die Erschwerung.

4

Ein Vorbringen, das lediglich die pflichtgemäße Ermessensausübung des Tatrichters bei der Versagung mildernder Umstände angreift, ist unbeachtlich, sofern kein Rechtsfehler dargelegt wird.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 14. Juni 1965

Rubrum

5 StR 480/65 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██████, ██ und ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████████ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten zu 1,

Rechtsanwalt ███████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten zu 3,

Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten zu 4,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████, ██ und ████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 14. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Den Angeklagten ███, ████, ██ und Andrae wird die in dieser Sache nach dem 14. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, und ███████████ und ███████ nur allgemein, ███ und ██████████ mit Einzeleinwendungen gegen die Versagung mildernder Umstände.

Die Revisionen sämtlicher Beschwerdeführer sind nicht begründet.

Bei ███████████ hat die Strafkammer den Erschwerungstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei dargetan. Dieser Angeklagte hat den Gasrevolver dem Mitangeklagten ███████ aus der Hand genommen, ihn als Schlagwerkzeug zu benutzen, und hat auch der Kassiererin damit auf den Kopf geschlagen. Auch wenn der Revolver keine Waffe im technischen Sinne war, hat der Tatrichter ihn zutreffend als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen, weil der Revolver zum Schlagen verwendet werden konnte und ████████ ihn auch hierzu gebraucht hat. Obwohl ████████ ihn erst unmittelbar vor dem Schlagen dem ███████ aus der Hand genommen hat, hat er den Revolver im Zeitpunkt des Tatgeschehens bewusst als Waffe bei sich geführt (vgl. BGHSt 13, 259, 260).

Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch von den Angeklagten ██████ und ████████ erfüllt worden. Es entsprach zwar nicht dem vereinbarten Tatplan, dass ███████ den Revolver dazu verwendete, der Kassiererin einen Schlag auf den Kopf zu versetzen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, haben ██████ und ██ diese Handlung ihres Mitangeklagten und die Wirkung des Schlages bei der Kassiererin wahrgenommen, trotzdem aber die Tat, wie vereinbart, fortgesetzt. Damit haben sie stillschweigend ihr Einverständnis mit dem Tun des ███████████ zum Ausdruck gebracht. Da der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist, wenn einer der Teilnehmer bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich führt, ist die Verurteilung auch von ██████ und ████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Revolver eine Waffe im technischen Sinne war oder nicht (vgl. BGHSt 2, 344, 345 in Verb. mit RG HRR 1935, 1567; BGHSt 3, 229, 233 f.).

Die Einwendungen der Angeklagten █████████ und ███████ gegen die Versagung mildernder Umstände richten sich unzulässigerweise gegen das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters und sind aus diesem Grunde unbeachtlich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting

Zitiert von (1)