Revision verworfen: Mittäterschaft bei Warnschuss führt zu §250 Abs.1 Nr.1 StGB-Zurechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 122/69
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlichem Tatbeitrag ist der Erschwerungsgrund des Einsatzes einer Schusswaffe (§250 Abs.1 Nr.1 StGB) auch den Mittätern zuzurechnen, wenn sie die Tat fortsetzen, nachdem sie von dem Schusseinsatz Kenntnis erlangt haben.
Das bloße Fehlen vorheriger Kenntnis von der Ladung oder dem Schusseinsatz steht der Zurechnung nicht entgegen, wenn die Mittäter die Tat nach einem Warnschuss in der geplanten Weise fortsetzen und dadurch stillschweigend billigen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen und rechtliche Würdigung der Vorinstanz die Verurteilung wegen schwerer Straftaten tragen und keine revisionsrelevanten Rechtsfehler aufweisen.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht kann die Anrechnung im Einzelfall zeitlich differenziert regeln (z.B. nur den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum anrechnen).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 122/69
in der Strafsache gegen ███, █████ und ██████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter
Dr. Henning Bundesrichter
Miller Bundesrichter
Dreher Bundesrichter
Baumgarten Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ eus █ Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Josef ███ und Theodor █████
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ernst ██████
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Juli 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1968 wird auf die Strafen angerechnet, dem Angeklagten ███ jedoch nur, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen:
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
1) den Angeklagten Josef ███████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,
2) den Angeklagten Ernst ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren,
3) den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus,
4) den Angeklagten ███████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
Dem Angeklagten Josef ███████ ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.
Die Revision des Angeklagten ██ █████ ist offensichtlich unbegründet.
Die Revisionen der anderen Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos. Auch sie sind zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt worden.
Zwar bemerkten sie erst durch den vom Angeklagten ██ ███████████ Schuss, dass die Pistole entgegen der Vereinbarung geladen war. Da sie die Tat unter der Wirkung des Warnschusses in der geplanten Weise fortsetzten, billigten sie damit stillschweigend das Vorgehen des Angeklagten █████.
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Mittätern in solchen Fällen der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist (Urteil vom 21. Dezember 1965 – 5 StR 480/65 –). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an.
Bundesrichter Henning Baldus Willms ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Baumgarten | ||
| Miller |