Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertung gesperrter V-Leute im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/95
Datum
31.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Revision ein und rügte die Verwertung der Angaben gesperrter V-Leute. Der BGH hielt die Beweiswürdigung für verfassungsgemäß, da die V‑Leute-Angaben durch Observationsberichte, sichergestellte Rauschgiftproben und Teilgeständnisse des Angeklagten sowie originelle, bestätigte Detailangaben gestützt wurden. Aus dem verflochtenen Gesamtbild durfte das Landgericht die Zuverlässigkeit der V‑Leute folgern. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aussagen gesperrter V‑Leute können verwertet werden, wenn sie durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt sind.

2

Korroboration durch objektive Anknüpfungstatsachen (polizeiliche Observationen, sichergestellte Proben, Geständnisse) rechtfertigt die Annahme der Glaubhaftigkeit von V‑Leute‑Bekundungen.

3

Spezifische, originelle Details der V‑Leute, die durch andere Umstände bestätigt werden, erhöhen die Zuverlässigkeit ihrer Angaben.

4

Das Gericht darf bei verflochtenen bestätigten und unbestätigten Angaben aus dem Gesamtbild auf die Verwertbarkeit der V‑Leute‑Aussagen schließen, sofern die Beweiswürdigung den rechtlichen Anforderungen genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Yi ██ aus ████, Orhan, geboren am ██ 1968 in ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **31. Oktober 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Zuverlässigkeit der Angaben der gesperrten V-Leute bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO § 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. Juli 1995 – 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der V-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt.

Der Angeklagte hat den äußeren Ablauf der Verhandlungen über die Lieferung von Rauschgift in den wesentlichen Grundzügen weitgehend so geschildert, wie ihn die V-Leute bekundet haben. Die verschiedenen Treffen wurden auch von Polizeibeamten observiert; darüber haben diese in der Hauptverhandlung detaillierte Aussagen gemacht. Die vom Angeklagten übergebenen Rauschgiftproben wurden ebenso sichergestellt wie die in den Wohnungen der übrigen Tatbeteiligten gefundenen Rauschgiftmengen und Handlerutensilien.

Die V-Leute haben ferner originelle Details aus den Gesprächen mit dem Angeklagten bekundet, die zuverlässig bestätigt wurden (Vorstrafen des Angeklagten, Kennenlernen der Mitangeklagten ████████, Telefonnummern aus dem Lebensbereich des Angeklagten). Dass bei diesen Treffen über die Lieferung von Rauschgift gesprochen wurde, hat auch der Angeklagte eingeräumt. Darüber hinaus hat die Polizei die V-Leute „an der kurzen Leine geführt“ und unmittelbar nach jedem Treffen über den Inhalt der Gespräche vernommen.

In diesem komplexen und durch vielfache Komplikationen gekennzeichneten Gesamtgeschehen waren bestätigte mit nicht bestätigten Details folglich untrennbar miteinander verflochten. Bei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass die Verkaufsgespräche und die Tatbeteiligung des Angeklagten auch insoweit von den V-Leuten zuverlässig bekundet wurden, als allein ihre Bekundungen zur Verfügung standen.

BasdorfLaufhütteNack
HorstkottePfister

Zitiert von (1)