Einstellung der Untreueverfahren wegen Verjährung bis 22.05.1986; übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/96
- Datum
- 24.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich, dass einzelne Tatakte in einen Zeitraum fallen, in dem Verjährung eingetreten ist, sind diese vom Verfahren auszunehmen; das Verfahren ist insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Unterlässt der Tatrichter Feststellungen zur Mindestzahl der Taten und zum Mindestschuldumfang, kann dies dazu führen, dass verjährte Einzelakte irrtümlich in eine Annahme fortgesetzter Tatbestände einbezogen werden; der Revisionssenat korrigiert solche Feststellungsfehler durch Ausschluss verjährter Handlungen.
Die Beseitigung verjährter Einzelakte erfordert nicht zwingend eine Teilaufhebung des Gesamturteils, wenn der Angeklagte nicht darlegt, dass die Gesamtstrafe ohne diese Taten niedriger ausgefallen wäre.
Bei fortgesetzter Untreue können nachfolgende, nicht verbuchte Entnahmen, die eine bereits eingetretene Überschuldung weiter erhöhen, als Vertiefung des Gefahrdungsschadens und damit tatrelevant herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Hans-Joachim █, geboren am ████ 1948 in ██████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996
Tenor
Das Verfahren wegen Untreue wird nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit es sich auf den Zeitraum vor dem 22. Mai 1986 erstreckt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Untreue zum Nachteil der GmbH beschwert den Angeklagten nicht. Zwar stellt das Landgericht nicht im Einzelnen fest, durch welche Entnahmehandlung erstmals in das Stammkapital eingegriffen worden ist. Indessen wird aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich, dass die GmbH bereits Ende 1985 Verluste auswies; spätestens Ende 1986 – also in nicht verjährter Zeit – war das Stammkapital aufgezehrt, die GmbH damit überschuldet.
Jede weitere Entnahme, die der Angeklagte in der Folgezeit bis Ende 1989 monatlich ohne Verbuchung zum Zwecke der Steuerverkürzung vornahm, erhöhte die Überschuldung und vertiefte jeweils den bereits zuvor eingetretenen Gefahrdungsschaden. Das Landgericht hat es zwar unterlassen, die Mindestzahl der Taten und ihren jeweiligen Mindestschuldumfang festzustellen (vgl. BGHSt 40, 374, 376). Das hat zur Folge, dass der Tatrichter auch Einzelakte einbezogen hat, die in verjährter Zeit (Ende 1985 bis 21. Mai 1986, Durchsuchungsbeschluss vom 22. Mai 1991) erfolgten.
Den letzteren Fehler korrigiert der Senat; er stellt das Verfahren ein, soweit Verjährung eingetreten ist. Die geringe Verminderung des Schuldumfangs und der Umstand, dass der Tatrichter hinsichtlich der Untreue von nur einer Tat ausgeht, kann nicht zu einer Teilaufhebung der Verurteilung führen.
Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe, in die eine wegen Untreue festgesetzte Einzelstrafe eingeflossen ist, geringer ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter in vielfacher Weise wegen Untreue verurteilt und infolge dessen insoweit vielfache Einzelstrafen – und nicht nur eine – verhängt hätte.
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