Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde nach §79 OWiG: Fehlende Urteilsgründe begründen keine automatische Zulassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/95
Datum
16.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet in einer Vorlegungssache, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §79 Abs.1 Satz 2 OWiG nicht bereits wegen fehlender Urteilsgründe zu erteilen ist. Vielmehr sind auch in solchen Fällen die Zulassungsvoraussetzungen des §80 OWiG zu prüfen. Die bloße Abwesenheit von Gründen enthebt die Instanzen nicht von der Erforderlichkeitsprüfung, weshalb eine pauschale Zulassung nicht erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein aufgrund fehlender Urteilsgründe zu erteilen.

2

Fehlende oder unvollständige Gründe im angefochtenen Urteil entbinden nicht von der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG.

3

Die Voraussetzungen des § 80 OWiG (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Sache) sind auch bei Vorlegungssachen verbindlich zu prüfen.

4

Eine Vorlegung aus Verfahrensgründen begründet keine automatische Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne selbständige Prüfung der Zulassungsgründe.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. Juli 1996 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen ███ aus █████████, Lothar, geboren am ████ 1938 in █████████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. Hager, Nack,

Tenor

Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG.

Gründe

Der Senat verweist auf die in einer inhaltlich gleichen Vorlegungssache getroffene Entscheidung vom heutigen Tage (5 StR 230/95).

RothfußSchäferRothfuß
HagerLaufhütteNack