Rechtsbeschwerde nach §79 OWiG: Fehlende Urteilsgründe begründen keine automatische Zulassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/95
- Datum
- 16.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein aufgrund fehlender Urteilsgründe zu erteilen.
Fehlende oder unvollständige Gründe im angefochtenen Urteil entbinden nicht von der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG.
Die Voraussetzungen des § 80 OWiG (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Sache) sind auch bei Vorlegungssachen verbindlich zu prüfen.
Eine Vorlegung aus Verfahrensgründen begründet keine automatische Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne selbständige Prüfung der Zulassungsgründe.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. Juli 1996 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen ███ aus █████████, Lothar, geboren am ████ 1938 in █████████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. Hager, Nack,
Tenor
Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG.
Gründe
Der Senat verweist auf die in einer inhaltlich gleichen Vorlegungssache getroffene Entscheidung vom heutigen Tage (5 StR 230/95).
| Rothfuß | Schäfer | Rothfuß | |||
| Hager | Laufhütte | Nack |