Revision verworfen, Aberkennung der Eidesfähigkeit bei versuchter Anstiftung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid darf die Nebenstrafe der Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht verhängt werden, wenn das Gericht die Strafe nach § 44 StGB gemildert hat.
Die Strafzumessung bei versuchter Anstiftung zum Meineid ist nach den Grundsätzen des Versuchs vorzunehmen; Milderungswirkungen nach § 44 StGB sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die Revision ist nicht zur umfassenden Neubewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bestimmt; Rügen, die im Kern die Würdigung der Beweise betreffen, sind unzulässig.
Die ständige Rechtsprechung des BGH zum Umgang mit Nebenstrafen bei Versuchstatbeständen ist auch auf die versuchte Anstiftung anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 1. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromeister Hermann ███ aus ██ █████ ███, dort geboren ██████████████████████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 1. August 1961 wird verworfen, jedoch entfällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung rechtliche Fehler ergeben.
Die Einzelausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Zu Unrecht hat jedoch die Strafkammer dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf diese grundsätzlich bei jeder Verurteilung wegen Meineides zu verhängende Nebenstrafe bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides nicht ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Strafe nach § 44 StGB ermäßigt (BGH NJW 1955, 997 und für den gleichliegenden Fall der Beihilfe zum Meineid BGHSt 1, 156; 6, 373).
Für die versuchte Anstiftung zum Meineid, bei der die Strafe ebenfalls nach Versuchsgrundsätzen bemessen wird, kann nichts anderes gelten. Da der Tatrichter die Strafe gegenüber dem Angeklagten im vorliegenden Fall nach § 44 StGB gemildert hat, durfte er daher die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht aussprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |