Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Aberkennung der Eidesfähigkeit bei versuchter Anstiftung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/61
Datum
07.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid ein. Streitpunkt war die Verhängung der Nebenstrafe der Aberkennung der Eidesfähigkeit bei gemilderter Strafe nach § 44 StGB. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, hebt jedoch die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf, da bei geminderter Strafe nach § 44 StGB diese Nebenfolge nicht verhängt werden darf. Zudem sind Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid darf die Nebenstrafe der Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht verhängt werden, wenn das Gericht die Strafe nach § 44 StGB gemildert hat.

2

Die Strafzumessung bei versuchter Anstiftung zum Meineid ist nach den Grundsätzen des Versuchs vorzunehmen; Milderungswirkungen nach § 44 StGB sind entsprechend zu berücksichtigen.

3

Die Revision ist nicht zur umfassenden Neubewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bestimmt; Rügen, die im Kern die Würdigung der Beweise betreffen, sind unzulässig.

4

Die ständige Rechtsprechung des BGH zum Umgang mit Nebenstrafen bei Versuchstatbeständen ist auch auf die versuchte Anstiftung anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 1. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromeister Hermann ███ aus ██ █████ ███, dort geboren ██████████████████████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 1. August 1961 wird verworfen, jedoch entfällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung rechtliche Fehler ergeben.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Zu Unrecht hat jedoch die Strafkammer dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf diese grundsätzlich bei jeder Verurteilung wegen Meineides zu verhängende Nebenstrafe bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides nicht ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Strafe nach § 44 StGB ermäßigt (BGH NJW 1955, 997 und für den gleichliegenden Fall der Beihilfe zum Meineid BGHSt 1, 156; 6, 373).

Für die versuchte Anstiftung zum Meineid, bei der die Strafe ebenfalls nach Versuchsgrundsätzen bemessen wird, kann nichts anderes gelten. Da der Tatrichter die Strafe gegenüber dem Angeklagten im vorliegenden Fall nach § 44 StGB gemildert hat, durfte er daher die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht aussprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)