Nur erfolglose Anstiftung zum Meineid; Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/64
- Datum
- 17.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anstiftung zum Meineid ist nur vollendet, wenn der Angestiftete den Meineid tatsächlich leistet; fehlt die Vollendung, liegt nur eine erfolglose Anstiftung vor.
Bei der Bewertung vorangegangener unwahrer uneidlicher Aussagen ist der gesamte Verhandlungsverlauf zu berücksichtigen; eine Berichtigung vor Vereidigung beseitigt die strafrechtliche Bedeutung früherer unwahrer Bekundungen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret benannt wird, welche Beweismittel das Tatgericht noch hätte heranziehen sollen.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht berichtigen und den Strafausspruch aufheben, wenn dadurch keine neuen Verteidigungsrechte des Angeklagten berührt werden und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB scheidet aus, wenn die Strafzumessung nach Versuchsgrundsätzen erfolgt und damit eine Aberkennung nicht in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Raupenfahrer Horst ███ aus GC, dort geboren ███████████████████, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1963
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt wird,
b) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Die Aberkennung der Eidesunfähigkeit gemäß § 161 StGB hat die Strafkammer auf zehn Jahre begrenzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Die weitere Verfahrensrüge ist in Inhalt und Form eine Sachrüge. Da sie sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung wendet, diese sich aber entgegen der Meinung der Revision auf naheliegende Schlussfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist sie unbegründet. Das muss auch für das gesamte übrige Vorbringen der Sachbeschwerde gelten.
2. Der Schuldspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die anfänglich falsche uneidliche Aussage des Zeugen ██████ am 10. September 1963 vor der Strafkammer des Landgerichts Münster war entgegen der Meinung des Landgerichts noch nicht „zunächst abgeschlossen“, als im Anschluss an seine Vernehmung die Sachverständigen gehört wurden. Den Urteilsfeststellungen zufolge wurden nämlich die Sachverständigen ersichtlich deshalb vorgerufen, um dem Zeugen █████████ Grund ihrer Gutachten Vorhalte zu seiner bisherigen Aussage machen zu können. Das ergibt sich auch aus dem gesamten Ablauf der Vernehmung des █████████. Nach seiner ersten Anhörung war von keiner Seite beantragt worden, ihn zu vereidigen. Das Landgericht hatte den Zeugen ohne Beschlussfassung über die Vereidigung zunächst auf die Zeugenbank zurückverwiesen. Erst nach Anhörung der Sachverständigen und Entfernen des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer (§ 247 Abs. 2 Satz 1 StPO) wurde █████████ weiter vernommen. Nachdem er seine bisherige Aussage berichtigt hatte, wurde er vereidigt. Nach den im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301, 314 ff.) entwickelten Grundsätzen, wonach im Einzelfall der gesamte Verhandlungsverlauf zu berücksichtigen ist, liegt mithin nur eine Aussage vor. Da ███████ vor Vernehmung und Aussage abgeschlossen waren, der Wahrheit die Ehre gab, hatten seine vorangegangenen unwahren Bekundungen für die Anwendung des § 153 StGB, der einen strafbaren Versuch nicht kennt, keine strafrechtliche Bedeutung (BGHSt 8, 315; vgl. auch BGH NJW 1960, 731). Der Angeklagte durfte daher nur wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt werden.
Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs kann von hier aus vorgenommen werden. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil es nach Lage der Sache auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegenüber der geänderten rechtlichen Beurteilung anders verteidigen könnte, als er es bisher getan hat.
3. Der Wegfall der Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Soweit die Strafkammer entgegen der Vorschrift des § 161 StGB nur auf zeitlich befristete Eidesunfähigkeit erkannt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Sollte das Landgericht jedoch – die jetzigen Strafzumessungserwägungen lassen es nicht zweifelsfrei entnehmen – die Strafe nach Versuchsgrundsätzen bemessen, so wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aberkennung der Eidesfähigkeit überhaupt nicht möglich (BGH NJW 1955, 997; 5 StR 477/61 vom 7. November 1961).
| Krumme | Bortzler | Mayr | |||
| Flitner | Spiegel |