Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit von Meineid, Betrug und Urkundenfälschung bei Blankoanerkenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/53
Datum
10.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte im Urkundenprozess eine zuvor blanko unterschriebene Erklärung abredewidrig mit einem hohen Betrag ausgefüllt, als echt vorgelegt und deren Ausfüllung unter Eid bestätigt. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen als unzulässig bzw. unbegründet und hielt Meineid sowie Urkundenfälschung für tragfähig festgestellt. Die Annahme eines Betrugs bereits durch das „Erschleichen“ des Blankoanerkenntnisses genügte den Anforderungen an Vermögensverfügung und -schaden nicht. Der Schuldspruch wurde auf Tateinheit von Meineid, Betrug und Urkundenfälschung berichtigt, der Strafausspruch (außer der dauernden Eidesunfähigkeit) aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht sie allein anhand der Begründung prüfen kann.

2

Die abredewidrige Ausfüllung einer blanko unterschriebenen, zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmten Erklärung mit einem erheblich über den zugelassenen Spielraum hinausgehenden Betrag kann eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellen.

3

Ein Betrug durch Erlangung einer Blankourkunde ist nicht bereits dadurch hinreichend dargetan, dass dem Täter mit der Blankourkunde die Möglichkeit eröffnet wird, später ein Beweismittel für einen Urkundenprozess zu schaffen; Vermögensverfügung und Vermögensschaden müssen sich aus dem konkreten täuschungsbedingten Vermögensrisiko ergeben.

4

Wer eine unechte Urkunde zur Durchsetzung einer nicht in voller Höhe gerechtfertigten Forderung im Prozess gebraucht und ihre Echtheit durch (eidliche) Parteivernehmung bekräftigt, kann Betrug, Urkundenfälschung und Meineid in Tateinheit begehen.

5

Sind Herstellung und späterer Gebrauch einer unechten Urkunde Teil eines einheitlichen Tatplans zur prozessualen Durchsetzung einer Forderung, geht die erste Begehungsform des § 267 StGB in die zweite über; Urkundenfälschung und (Prozess-)Betrug können durch dieselbe Handlung tateinheitlich verwirklicht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Meister des Kraftfahrzeughandwerks Heinrich H(___) aus ███, geboren am █████ 1909 in ███, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. April 1953 im Schuldspruch berichtigt. Der Angeklagte ist des Meineides in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung schuldig.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er nicht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten betrifft, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides in Tateinheit mit „Prozeßbetrug“ und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtzuchthausstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Seine Revision bemängelt das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie führt jedoch nur zur Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Die Revision sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO darin, daß das Landgericht eine Frage des Verteidigers durch Beschluß als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen habe. Sie teilt jedoch nicht mit, an wen die Frage gerichtet war und wie sie lautete. Beides läßt sich auch den Ausführungen der Revisionsbegründung über den Zweck der Frage nicht entnehmen. Die „den Mangel enthaltende Tatsache“ ist daher nicht angegeben, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist. Die Rüge ist aus diesem Grunde unzulässig.

2.) Der Angeklagte hatte Strafanzeige gegen den Zeugen Hérlein wegen Unterschlagung, falscher Aussage und Körperverletzung, gegen den Zeugen AC___ wegen Betruges erstattet. Den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung bis zur Erledigung der Verfahren gegen die Zeugen auszusetzen, hat die Strafkammer abgelehnt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO. Soweit die Entscheidung etwa davon abhing, ob die Vorwürfe des Angeklagten gegen die Zeugen zutrafen, konnte und mußte die Strafkammer über sie selbst auf Grund der Hauptverhandlung entscheiden.

II.

Das Landgericht stellt im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest.

Im Jahre 1951 ließ der Schausteller █████████ der Reparaturwerkstatt des Angeklagten einen kurze Zeit vorher dort alt gekauften Schlepper ausbessern. Der Angeklagte beschaffte eine neue Kurbelwelle. Darauf zahlte AC__) insgesamt 540 DM an. Als er das Fahrzeug am 1. August 1951 abholte, erklärte ihm der Angeklagte, die Kosten für die Montage der schon bezahlten Kurbelwelle könnten etwa 150 DM oder etwas mehr oder weniger betragen. Beide einigten sich darauf, daß █████████ einen Wechsel über 300 DM akzeptierte. Davon sollten je 150 DM für die Ausbesserungskosten und für eine Rate auf den Kaufpreis gerechnet werden. Auf Zureden des Angeklagten unterschrieb █████████ trotz Sträubens schließlich eine vorgedruckte Erklärung, er habe den Schlepper in ordnungsgemäß instandgesetztem Zustand übernommen, erkenne die Rechnung in Höhe von DM .... für Instandsetzungsarbeiten und gelieferte Ersatzteile sowie für gelieferte Waren an und verpflichte sich, den Betrag von DM .... wie folgt zu bezahlen. Diese Angaben über die Zahlungsweise und der Rechnungsbetrag waren jedoch nicht ausgefüllt. Das Verlangen ACs, 150 DM einzutragen, hatte der Angeklagte mit der Begründung abgelehnt, der Betrag stehe noch nicht endgültig fest, zumal über die Arbeitsezeit hinaus an dem Schlepper gearbeitet worden sei.

Später berechnete der Angeklagte einschließlich Kurbelwelle insgesamt 974,28 DM. Er setzte diesen Betrag nachträglich in die von █████████ am 1. August 1951 blanko unterschriebene Erklärung ein und verlangte im Urkundenprozeß die Zahlung von 550,68 DM. Dabei hatte er die für die Kurbelwelle gezahlten 540 DM von den 974,28 DM abgezogen.

Weshalb er nicht die Differenz von 434,28 DM, sondern mehr einklagte, läßt das Urteil nicht erkennen.

Im Urkundenprozeß zunächst am 17. März 1952 als Partei nichteidlich vernommen, sagte der Angeklagte wissentlich unwahr aus, █████████ habe die Erklärung vom 1. August 1951 in ausgefülltem Zustande unterschrieben, insbesondere seien die 974,28 DM schon eingesetzt gewesen. Diese Aussage beschwor er am 2. April 1952. Das Amtsgericht erließ am 9. April 1952 gegen █████████ ein vollstreckbares Vorbehaltsurteil auf Zahlung von 550,68 DM.

Das Landgericht findet einen Betrug des Angeklagten darin, daß er █████████ zur Unterzeichnung des Blankoanerkenntnisses durch die Vorspiegelung veranlaßt habe, es werde nur ein Betrag von etwa 150 DM eingetragen werden. Es beurteilt die abredewidrige Ausfüllung der Erklärung mit 974,28 DM als Urkundenfälschung und nimmt Tateinheit mit dem Betruge an. In der eidlichen Aussage des Angeklagten im Urkundenprozeß erblickt es einen Meineid in Tateinheit mit einem („Prozeß“-Betruge.

III.

Die Begründung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1.) Die Annahme der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird allerdings durch die Feststellungen getragen.

a) Das Landgericht sieht entgegen der Einlassung des Angeklagten als erwiesen an, daß █████████ die Erklärung vom 1. August 1951 blanko unterschrieben hat. Diese Feststellung will die Revision mit Ausführungen darüber zu Fall bringen, daß die Strafkammer den rechtlichen Inhalt des Schriftstücks verkannt und seine Bedeutung falsch gewürdigt habe. Sie bewegt sich damit jedoch unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Die Auslegung der Erklärung ist Sache des Tatrichters. Sie läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

b) Die von der Revision geltend gemachten Widersprüche bestehen nicht. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe seine Weigerung, in das Anerkenntnis den Betrag von (genau) 150 DM einzusetzen, damit begründet, dieser stehe noch nicht endgültig fest. Damit ist die etwas ungenaue Fassung der Strafkammer vereinbar, der Angeklagte habe dem Zeugen ██████████████████ erklärt, er werde später einen Betrag von etwa 150 DM eintragen, und er habe entgegen der Abrede und zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, indem er stattdessen 974,28 DM einsetzte. Obwohl der endgültige Betrag etwas höher oder niedriger als 150 DM ausfallen konnte, war dem Angeklagten keine erhebliche Überschreitung gestattet.

c) Der Angeklagte hat die schon gezahlten 540 DM für die Kurbelwelle, die in den 974,28 DM enthalten waren, später nicht noch einmal gefordert. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer dies übersehen und nicht zu seinen Gunsten angenommen hätte, daß er die erhaltenen 540 DM auf den Betrag von 974,28 DM schon zu der Zeit anrechnen wollte, als er ihn in die Blankoerklärung einfügte. Trotzdem überschritt er den ihm gelassenen Spielraum weit; denn die übrigen Kosten betrugen auch dann nicht „etwas“ mehr als 150 DM, sondern 434,28 DM.

d) Daß der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewußt war, abredewidrig zu handeln, ergibt der Zusammenhang des Urteils, insbesondere die Feststellung, er habe den Zweck verfolgt, im Rechtsverkehr zu täuschen.

2.) Die Verurteilung wegen Meineides nach § 154 StGB ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Auf sie geht auch die Revision nicht näher ein. Beim Strafausspruch hat das Landgericht nicht etwa den § 157 StGB übergangen. Dieser gilt nur für Zeugen oder Sachverständige. Der Angeklagte ist aber im Zivilprozeß als Partei eidlich vernommen worden.

3.) Die Annahme eines Betruges durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht sieht das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung in der Unterzeichnung der Erklärung vom 1. August 1951 durch █████████ in einem darin liegenden „Verzicht auf die Mängeleinrede hinsichtlich von vornherein feststehender Mängel, Anerkennung des erst später einzusetzenden Rechnungsbetrages usw.“.

Die Mängeleinrede spielt hier keine Rolle; denn wie aus dem Urteil hervorgeht, hatte der Angeklagte auf die Einwendung ACs, der Schlepper sei bei dem Erproben auf dem Stand übermäßig heiß geworden, eine besondere schriftliche Garantie-Erklärung abgegeben. Die Strafkammer macht dem Angeklagten auch nicht zum Vorwurf, er habe das Blankoanerkenntnis herbeigeführt, um einer Haftung für etwaige Mängel zu entgehen.

Als Vermögensverfügung ACs kommt daher nur die „Anerkennung des erst später einzusetzenden Rechnungsbetrages“ in Frage. Sie hatte nach der Auffassung des Landgerichts „auch die Bedeutung einer Vermögensschädigung; denn der Angeklagte bekam dadurch nicht nur ein Beweis- und Druckmittel, sondern sogar die Grundlage für einen Urkundenprozeß in die Hand, wenn der Angeklagte – wie im vorliegenden Falle – nachträglich einen Betrag einsetzte“. Das summarische Verfahren des Urkundenprozesses führe, so heißt es im Urteil weiter, „unter weitgehendem Ausschluß von Beweismitteln sehr rasch zu einem vollstreckbaren Titel und damit zu einer akuten Vermögensgefährdung des verurteilten Beklagten“. Der Angeklagte sei von vornherein entschlossen gewesen, „sich dieser Möglichkeit zu bedienen, sobald ihm das günstig erschien“. Daß █████████ unter Umständen im Nachverfahren noch habe obsiegen können, sei für die Strafbarkeit des Angeklagten unerheblich; denn ob diese Möglichkeit zu einem Erfolge ACs geführt hätte, lasse sich bei der Kampfesweise des Angeklagten nicht übersehen. Abgesehen davon habe der Angeklagte „zunächst einmal die Zwangsvollstreckung betrieben, also das Vermögen des Zeugen geschädigt“.

a) Mit diesen Ausführungen ist nicht einmal der äußere Tatbestand des Betruges rechtlich einwandfrei dargetan.

Der Vermögensschaden █████████ kann nicht schon darin liegen, daß der Angeklagte die „Möglichkeit hatte, durch Ausfüllung des Blankoanerkenntnisses überhaupt ein Beweismittel für den Urkundenprozeß herzustellen. Das ist gerade der Zweck solcher Blankourkunden. █████████ ist auch nicht etwa darüber getäuscht worden, daß er ein beweiserhebliches Anerkenntnis abgab. Seine Verurteilung im Urkundenprozeß und die Zwangsvollstreckung, in denen das Landgericht die Verwirklichung seines Vermögensschadens sieht, sind nicht unmittelbar durch seine Vermögensverfügung, d. h. das Unterzeichnen des Blankoanerkenntnisses, sondern erst dadurch eingetreten, daß der Angeklagte dieses Schriftstück abredewidrig ausfüllte.

b) Auch auf der inneren Tatseite sind die Urteilsgründe rechtlich unzureichend.

Die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soll darin bestanden haben, daß er „eine Sicherung und eine Vollstreckungsmöglichkeit, auf die er keinen Anspruch hatte“, erstrebte. Es ist nicht deutlich genug erkennbar, ob damit gemeint ist, der Angeklagte habe sich das Blankoanerkenntnis von vornherein mit dem Willen geben lassen, später einen überhöhten Betrag einzusetzen, um eine ungerechtfertigte Mehrforderung durchsetzen zu können.

Wollte der Angeklagte dies von Anfang an, so hätte █████████ die Blankoerklärung einem zum Mißbrauch entschlossenen Gläubiger gegeben. Darin könnte für ihn eine Vermögensgefährdung liegen, die so erheblich wäre, daß sie einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutete.

Trotzdem braucht die Sache nicht zu weiteren Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Denn selbst wenn der Angeklagte schon durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt haben sollte, so hätte dies aus folgenden Gründen keine selbständige rechtliche Bedeutung.

Der Angeklagte hat jedenfalls dadurch einen Betrug begangen, daß er im Zivilprozeß die unechte Urkunde vorlegte, ihre Echtheit behauptete und beschwor (vgl. unten Nr. 4). Sollte er vorher das Blankoanerkenntnis durch Täuschung erlangt und dadurch das Vermögen █████████ schon gefährdet haben, so läge im späteren Gebrauch der fälschlich ausgefüllten Erklärung die von vornherein gewollte Weiterentwicklung jener Gefährdung in Richtung auf eine endgültige Schädigung. Der Betrug wäre durch Erschleichen des Blankoanerkenntnisses allenfalls rechtlich vollendet, aber erst durch die Vorlage des abredewidrig ausgefüllten Schriftstücks im Prozeß tatsächlich beendet worden. Es wäre eine natürliche Handlungseinheit, also rechtlich nur ein einziger Betrug vorhanden. Weitere Feststellungen sind daher nicht erforderlich. Der Schuldspruch ist ohnehin zu berichtigen (vgl. Nr. 5 und Nr. IV).

4.) Der vom Landgericht in Tateinheit mit dem Meineid angenommene „Prozeß“-Betrug ist im Ergebnis rechtlich einwandfrei begründet.

a) Das Landgericht bezeichnet als Vermögensschaden zunächst den Erlaß des Vorbehaltsurteils, das dem Klageantrage entsprach. Es geht also erkennbar davon aus, daß der Klageanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe von 550,68 DM gerechtfertigt war. Dies ist dem Urteil auch deshalb zu entnehmen, weil es erkennen läßt, daß der Angeklagte trotz seiner Zusage, den Schlepper kostenlos in seine Werkstatt nach Lüneburg überführen zu lassen, 75,50 DM Transportkosten forderte und ferner 60,80 DM für zwei Pleuellager verlangte, obwohl er diese nicht geliefert hatte.

Über die Frage, ob der Angeklagte unbegründete Ansprüche erhob, konnte die Strafkammer selbst entscheiden. Sie brauchte entgegen der Auffassung der Revision nicht das Urteil des Zivilrichters im Nachverfahren abzuwarten (vgl. § 262 StPO).

Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, sie habe etwa übersehen, daß der Angeklagte die für die Kurbelwelle gezahlten 540 DM mit der Klage nicht noch einmal beanspruchte.

b) Das Urteil läßt ferner die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte selbst seinen Klageanspruch nicht in voller Höhe für gerechtfertigt hielt und mit der Täuschung des Richters den Zweck verfolgte, ihn gleichwohl ganz durchzusetzen. Der Satz des Urteils, es bedürfe „keiner Ausführung, daß der Angeklagte damit (d. h. durch den Erlaß des Urteils) einen Vermögensvorteil, nämlich eine Vollstreckungsmöglichkeit, erhielt, auf die er keinen materiellrechtlichen Anspruch hatte“, kennzeichnet zwar seinem Wortlaut nach nur die objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils. Sein Sinn ist aber, daß der Angeklagte diese auch erkannt hat. Das ergibt der Zusammenhang des Urteils. Insbesondere hatte der Angeklagte selbst dem Zeugen ████████████ erklärt, die Montage werde ungefähr 150 DM oder etwas mehr oder weniger kosten. Außerdem spricht die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen von einer schinden Habsucht des Angeklagten.

5.) Der im Zivilprozeß begangene Betrug des Angeklagten steht nicht nur mit dem Meineid, sondern auch mit der Urkundenfälschung in Tateinheit. Der Angeklagte hat, um eine nicht in voller Höhe gerechtfertigte Forderung durchzusetzen, eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht nur hergestellt, sondern auch gebraucht. Er hat also beide Tatbestände des § 267 StGB verwirklicht. Beide sind rechtlich gleichwertig. Die erste Begehungsform ist in die zweite übergegangen. Das entsprach dem einheitlichen Plan, den der Angeklagte bei der abredewidrigen Ausfüllung des Blankoanerkenntnisses hatte. Das Vergehen der Urkundenfälschung war zwar schon mit der mißbräuchlichen Ausfüllung des Blankoanerkenntnisses rechtlich vollendet, ist aber erst durch den Gebrauch dieser unechten Urkunde tatsächlich beendet worden. In ihm, d. h. in der Vorlage beim Gericht im Urkundenprozeß, liegt zugleich der Anfang der gegenüber dem Prozeßrichter verübten Täuschung. Die Urkundenfälschung und der Betrug sind daher im Sinne des § 73 StGB durch dieselbe Handlung begangen worden (vgl. Urteil des 1. Strafsenats vom 23.10.1951 – 1 StR 399/51 –, Leitsatz in JZ 1952, 89). Das gilt auch für den Betrug und den Meineid; denn mit diesem setzte der Angeklagte die während des ganzen Rechtsstreits verübte Täuschung fort.

IV.

Der Angeklagte ist also des Meineides in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung schuldig. Auch der Eröffnungsbeschluß nimmt Tateinheit der drei strafbaren Handlungen an. Der Senat kann den Schuldspruch daher berichtigen.

Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, ausgenommen die nach der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochene dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, die bestehen bleibt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist zwar in § 161 Abs. 1 StGB ebenfalls vorgeschrieben. Ihre Dauer kann aber durch die Aufhebung der Freiheitsstrafe berührt werden.

Über die Anrechnung der seit dem 17. April 1953 erlittenen Untersuchungshaft wird das Landgericht zu entscheiden haben.

Es besteht kein Anlaß, die Sache gemäß dem Antrage der Revision nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker

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