Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Handlungsunfähigkeit bei Geburt – Zurückverweisung des Totschlagurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/96
Datum
24.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem sie ein Neugeborenes in einer Toilettenschüssel zur Welt brachte. Die Revision hatte Erfolg: Zentrale Fragen betrafen die Zeitlichkeit einer festgestellten Handlungsunfähigkeit (§ 20 StGB) und die Annahme von Vorsatz durch das Aufsuchen der Toilette. Der BGH hält frühere Schwangerschaftserfahrung allein nicht für ausreichend, um Vorsatz zu belegen, und bemängelt die unklare Festlegung des Zeitpunkts der Handlungsunfähigkeit; er hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung ist erforderlich, dass zum Zeitpunkt des die Gefahr begründenden Handelns Vorsatz hinsichtlich des tödlichen Erfolgs nachweisbar ist; die bloße Erwartung eines möglichen Geburtsbeginns aufgrund früherer Schwangerschaften genügt hierfür nicht.

2

Die Feststellung einer handlungsunfähigen oder unzurechnungsfähigen Lage nach § 20 StGB muss zeitlich so bestimmt werden, dass ersichtlich ist, ab welchem Zeitpunkt dem Täter das Verhalten nicht mehr zugerechnet werden kann.

3

Kommt eine Strafkammer zum Ergebnis, der Steuerungsapparat des Täters sei völlig ausgefallen, muss sie ausschließen, dass dieser Ausfall bereits mit dem vorbereitenden oder vorangehenden Verhalten eingetreten ist, das der Verurteilung zu Grunde gelegt wird.

4

Bei unklarer Beweiswürdigung hinsichtlich Tatzeitpunkt und Beginn der Handlungsunfähigkeit ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit die Tatsachen und die rechtliche Bewertung einer erneuten Prüfung zugeführt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ aus █████, Dagmar Annegret, dort geboren am █████ ██ 1959, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen bemerkte die Angeklagte im Frühjahr 1995, dass sie erneut von ihrem Ehemann schwanger war. Diese, bereits bis etwa zur 34. Woche fortgeschrittene Schwangerschaft war von ihr, die ein viertes Kind für eine zu große Belastung hielt, nicht gewünscht. Am Morgen des 30. August 1995 verspürte die Angeklagte starke Bauchschmerzen, setzte sich auf die Toilette und brachte dort nach zehn bis zwanzig Minuten einen lebenden, gesunden Jungen zur Welt. Bei dem Geburtsvorgang fiel das Neugeborene kopfüber in die als Tiefsitztoilette angelegte Toilettenschüssel und erstickte dort.

Mit Beginn des Geburtsvorganges war die Angeklagte – wie die sachverständig beratenen Strafkammer feststellt – „handlungsunfähig“. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagte während der Geburt in einer so außergewöhnlichen seelischen und körperlichen Verfassung befunden habe, dass der geistige Steuerungsapparat über eine bloße Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB hinaus völlig ausgeschaltet war.

Der Tatrichter geht mit Rücksicht auf die von ihm festgestellte Handlungsunfähigkeit davon aus, dass der Angeklagten ihr Verhalten auf der Toilette nicht angelastet werden könne. Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Totschlags aber darauf, dass die Beschwerdeführerin durch das Aufsuchen der Toilette bereits vor der Geburt „vorsätzlich Bedingungen“ geschaffen habe, „in die hinein das Kind geboren werden sollte“ und die den Tod des Neugeborenen bewirkt haben. Sie habe bewusst ihr Handeln so eingerichtet, dass das Kind unter gefährdenden Umständen zur Welt kam; dabei habe sie die Möglichkeit erkannt, dass das Kind bei einer Geburt in der Toilettenschüssel sterben könne, und dies billigend in Kauf genommen.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe ihre Schwangerschaft bis zuletzt nicht bemerkt und die am Morgen des 30. August 1995 auftretenden Bauchschmerzen für eine Gallenkolik gehalten; an eine bevorstehende Geburt habe sie zu keinem Zeitpunkt gedacht.

Der Tatrichter widerlegt diese Einlassung letztlich nur mit dem Hinweis, dass die Angeklagte als mehrfache Mutter am Tattage mit einem möglichen Geburtsbeginn rechnen musste.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dass die Beschwerdeführerin mit einem Geburtsbeginn habe „rechnen müssen“, ist nicht geeignet, einen entsprechenden Vorsatz zu belegen. Die Annahme der Strafkammer ist lediglich mit dem Hinweis auf frühere Schwangerschaften begründet. Dies allein ist nicht tragfähig für die Feststellung, dass die Angeklagte mit dem unmittelbaren Bevorstehen der Geburt gerechnet hat, als sie die Toilette aufsuchte.

Darüber hinaus lässt die angefochtene Entscheidung nicht deutlich genug erkennen, von welchem Zeitpunkt an eine „Handlungsunfähigkeit“ der Angeklagten eingetreten ist. Der von der Strafkammer als Zäsur genannte „Geburtsbeginn“ bleibt als Beschreibung zu vage. Hierdurch wird insbesondere nicht ausgeschlossen, dass der „Ausfall des Steuerungsapparates“ bereits mit dem unter starken Bauchschmerzen erfolgten Aufsuchen des Badezimmers einsetzte.

HagerHarmsGerhardt
LaufhütteRothfuß