Revision verworfen: Befangenheit von Sachverständigen und Bankrottdelikte (KO §§ 239, 240)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/58
- Datum
- 24.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) begründet ist, beurteilt sich danach, ob die vorgetragenen Tatsachen bei vernünftiger Würdigung aus Sicht des Ablehnenden Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen vermögen.
Die Frage, ob die vom Tatgericht als glaubhaft erachteten Ablehnungstatsachen die Besorgnis der Befangenheit tragen, ist eine Rechtsfrage und kann im Revisionsverfahren eigenständig geprüft und entschieden werden.
Die Heranziehung und kritische Auseinandersetzung mit vorhandenen Unterlagen früherer Prüfer/Sachverständiger begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn das Gerichtsgutachten auf eigener Prüfungs- und Bewertungstätigkeit beruht.
Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig erhoben, wenn die Revision die wesentlichen Tatsachen, insbesondere die Gründe des ablehnenden Beschlusses, nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Begehungsformen desselben Straftatbestandes ist zulässig, sofern sie sich innerhalb desselben Deliktstatbestandes hält.
Zwischen einfachem und betrügerischem Bankrott kann Tatmehrheit vorliegen, wenn dem betrügerischen Bankrott ein neuer Entschluss zur Gläubigerbenachteiligung zugrunde liegt; eine Zusammenfassung mehrerer Bankrotthandlungen allein aufgrund derselben Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung ist nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 24. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ als KO, die Witwe Agathe ███, geboren am ██ 1907 in █, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. Juni 1958 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts und fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
Vor Beginn des Ermittlungsverfahrens hatte der Steuerberater EC im Auftrag des Konkursverwalters einen Bericht über die Prüfung der Firma ██ – der Firma der Angeklagten – und der mit ihr in Personal- und Kontorgemeinschaft stehenden Firma Dr. PC – des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Angeklagten – erstattet. Während des Ermittlungsverfahrens hat EC im Auftrag der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen „Sonderbericht über das Konkursverfahren Agathe ████“ angefertigt. Mit Rücksicht hierauf hatte der Verteidiger dem Vorsitzenden der Strafkammer auf Anfrage vor Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er werde den Steuerberater EC als Sachverständigen ablehnen. Darauf hat die Strafkammer den Diplomkaufmann HC beauftragt, über die Ursachen und die Höhe der Überschuldung der Firmen ███████ und Dr. PC ein schriftliches Gutachten anzufertigen.
Am ersten Tag der Hauptverhandlung ist ██ als Sachverständiger vernommen worden. Am nächsten Verhandlungstag hat der Verteidiger der Angeklagten den Sachverständigen ██ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der Sachverständige habe an mehreren Stellen seines durch mündlichen Vortrag in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Gutachtens die Prüfungsberichte des Steuerberaters ███ ██ benutzt. Er habe aus diesen Berichten ferner die Angaben (auf Seite 30 daselbst) über nicht verbuchte Barverkäufe in Höhe von 8.300 DM übernommen. Obwohl das Gericht erklärt habe, diese Zahlen seiner Urteilsfindung nicht zugrunde legen zu wollen, bestehe doch angesichts der Bezugnahme auf den ████████████████ ██ ██████ die Gefahr, dass das Gutachten auch im Übrigen durch die Benutzung der Prüfungsberichte zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sei. Dafür sprächen namentlich auch die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens, wo der Sachverständige HC ausgeführt habe, dass er die Feststellungen der Staatsanwaltschaft „noch vervollständigen“ könne. Der Sachverständige ███ habe in seinem Gutachten auch verschiedene Dinge als bereits feststehende Tatsachen hingestellt; so habe er auf Seite 25 und 30 daselbst von der Vernichtung von Lieferscheinen und Belegen und auf Seite 30 ferner von „mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften“ und von gefälschten Bilanzen gesprochen.
Die Strafkammer hat das gegen den Sachverständigen ██ gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers mit folgender Begründung zurückgewiesen:
„Es sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dass der Sachverständige HC sich mit dem Gutachten des für die Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen auseinandergesetzt hat, spricht nicht gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen ████. Das gehörte vielmehr zu seinen Aufgaben. Die Feststellungen des Sachverständigen ██ beruhen nicht auf den Angaben des früher tätig gewesenen Sachverständigen, sondern auf eigener Arbeit des Sachverständigen HC. In einem einzigen Punkt – Tz. 83 – hat er in seinem schriftlichen Gutachten eine Feststellung des Vorsachverständigen übernommen, diese Feststellung aber auf Veranlassung des Gerichts in seinem mündlichen Gutachten nicht wiederholt.“
Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht hätte dem Ablehnungsantrag entsprechen müssen, weil die Frage, ob die dem Gericht unterbreiteten Tatsachen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, allein vom Standpunkt der Angeklagten aus zu prüfen und dort zu bejahen sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Begründung des beanstandeten Beschlusses besagt zwar großenteils nur, die Tatsachen bildeten objektiv keinen Befangenheitsgrund. Nur der letzte Absatz enthält eine die subjektive Einstellung der Angeklagten betreffende Äußerung. Auch diese stellt es jedoch nicht eindeutig auf den nach § 24 Abs. 2 StPO wesentlichen Gesichtspunkt ab. Denn es ist nicht maßgeblich, ob der Angeklagten bekannt war, dass Werturteile des Sachverständigen für das Gericht nicht maßgeblich sind. Es kommt vielmehr, wie die Revision richtig bemerkt, für die Entscheidung darauf an, ob die Ablehnungstatsachen einzeln oder in ihrer Gesamtheit vom Standpunkt der Angeklagten bei vernünftiger Würdigung in ihr den Verdacht der Befangenheit des Sachverständigen erwecken konnten (vgl. BGHSt 8, 226, 230).
Hierüber hat sich die Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich geäußert.
Das führt jedoch noch nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Frage, ob die dem Tatrichter unterbreiteten und von ihm für glaubhaft erachteten Ablehnungstatsachen vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftigerweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen, ist nämlich eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht entschieden werden. Das hat der erkennende Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHSt 8, 226 (siehe daselbst, Seite 233/234) anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bereits näher dargelegt.
Die vom Senat vorgenommene Prüfung ergibt, dass das Ablehnungsgesuch des Verteidigers zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Zunächst konnte das in der Angeklagten bei vernünftiger Überlegung nicht den Argwohn aufkommen lassen, der Sachverständige ███ sei parteiisch, wenn er in dem Verzeichnis seiner Prüfungsunterlagen (siehe Seite 3 des schriftlichen Gutachtens) auch die beiden Berichte des Steuerberaters EC vom 24. August 1955 und 10. Januar 1956 erwähnt hat. Hierbei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme. Das musste auch der Angeklagten erkennbar sein.
Auch daraus, dass auf Seite 30 des Gutachtens für die ██████████ nicht verbuchte Barverkäufe bei der Firma ███████ in Höhe von 8.300 DM als Quellenangabe der Prüfungsbericht ███ angegeben ist, konnten jedenfalls im Augenblick der Ablehnung vernünftigerweise keine Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ███ hergeleitet werden, nachdem der Sachverständige diese Feststellung auf Veranlassung des Gerichts in seinem mündlichen Gutachten nicht wiederholt hatte. Auch daraus, dass auf Seite 25 und 30 des Gutachtens von mit Sicherheit nachweisbaren OR-Geschäften und von der Vernichtung von Lieferscheinen und sonstigen Belegen sowie von gefälschten Bilanzen gesprochen wird, konnte die Angeklagte nicht den Verdacht einer parteilichen Einstellung des Sachverständigen schöpfen, weil er damit nur dem ihm vom Gericht erteilten Auftrag nachgekommen war. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hatte in seinem Anschreiben vom 17. Mai 1957, mit dem er das Beweisthema des angeforderten Gutachtens erläuterte, ausdrücklich gebeten, u. a. dazu Stellung zu nehmen, worauf die Überschuldung der Firma ███████ zurückzuführen sei, ob Belege nicht verbucht oder zum Teil vernichtet worden seien, in welchen Punkten der Status der Firmen ███████ und ████ vom 31. Dezember 1954 unrichtig sei und von dem Stand der Bücher und den tatsächlichen Verhältnissen abweiche und wie hoch die verdeckten Privatentnahmen durch OR-Geschäfte gewesen seien. Schließlich konnte die Angeklagte bei vernünftiger Abwägung die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Sachverständigen auch nicht aus seiner auf Seite 4 des Gutachtens enthaltenen Bemerkung herleiten, dass seine Prüfungen „im Ergebnis die vorliegenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft vervollständigen könnten“. Der wiedergegebene Satz konnte nur so aufgefasst werden, dass der Sachverständige hier in einer einleitenden Bemerkung das Ergebnis seines Gutachtens, das ja auf eine Überprüfung der Berichte des Steuerberaters EC hinauslief, vorweggenommen hat. Hieraus ergibt sich keine gegen die Angeklagte gerichtete Tendenz.
Auch die Gesamtheit der geltend gemachten Ablehnungstatsachen konnten der Angeklagten vernünftigerweise keinen Anlass geben, an der Unbefangenheit des Sachverständigen HC zu zweifeln. Nach alledem hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch der Angeklagten im Ergebnis zu Recht für unbegründet erklärt.
2. Fehl geht auch die Rüge, der Sachverständige ██████ habe bei seinem Gutachten unzulässigerweise das vom Gericht noch ungeprüfte vermeintliche Wissen einer anderen Auskunftsperson, nämlich des Steuerberaters ███, verwertet. Wie bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich dies noch nicht aus der Aufführung der Berichte ████████ in dem Verzeichnis der benutzten Prüfungsunterlagen unter Nr. 9 und 10 auf Seite 3 seines schriftlichen Gutachtens. Auch lässt sich aus der Bemerkung auf Seite 31 des Gutachtens, auch der Steuerberater ███ habe Auskünfte erteilt, noch nicht entnehmen, der Sachverständige habe etwaige Mitteilungen ungeprüft übernommen. Als einzige Tatsache, die nach ihrer Auffassung ████ von ████ übernommen haben soll, bezeichnet die Revision die auf Seite 30 des Gutachtens befindliche Angabe über nicht verbuchte Barverkäufe der Firma Pries in Höhe von 8.300 DM. Diese Angabe hat der Sachverständige jedoch auf Veranlassung des Gerichts in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten, auf das es insoweit allein ankommt, nicht wiederholt.
3. a) Vergeblich beanstandet die Revision schließlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Landgericht hätte dem Beweisantrag der Angeklagten stattgeben müssen, sie auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Soweit hiermit gerügt werden soll, bei Entscheidung über einen Beweisantrag sei die Vorschrift des § 244 Abs. 3 oder 4 StPO verletzt worden, ist die Rüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Denn die Revision gibt nicht die Gründe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses an (vgl. hierzu BGHSt 3, 213).
b) Auch eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist durch das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt nicht dargetan. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt:
„Die Angeklagte macht zwar jetzt geltend, dass sie sich bei der erwähnten Besprechung infolge ihres durch die Zahlungseinstellung noch weiter verschlechterten Gesundheitszustandes des Inhalts ihrer Erklärungen nicht mehr bewusst gewesen sei. Dieses vermag die Strafkammer jedoch nicht zu glauben. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. █████ und MC war die Angeklagte zwar wegen der bevorstehenden Konkurseröffnung niedergeschlagen. Sie erwies sich aber den Zeugen gegenüber, die sie bei dieser Gelegenheit erst kennenlernten, als gut unterrichtete und sehr geschäftskundige Frau, die zu keiner Zeit den Eindruck fehlender Urteilsfähigkeit oder geistiger Unkontrolliertheit aufkommen ließ. Auch die Bekundung ihres Arztes, des Zeugen ██████, hat keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein geistiger Störungen ergeben. Nach der Aussage dieses sachverständigen Zeugen hat sich die Angeklagte 1947 einer Gallenblasenund 1950 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen und seitdem an Kreislaufstörungen, Gallenrückfällen und Nervenentzündungen gelitten, die im Verein mit Krankheit und Tod des Ehemannes zu erheblichen seelischen Belastungen der Angeklagten führten. Anzeichen für geistige Beeinträchtigung dieser – wie der Zeuge sie kennzeichnete – sehr arbeitsamen und fleißigen Frau seien nicht in Erscheinung getreten. Auch die übrigen Zeugen, die █████████ und auch noch nach dem Tod von ████ mit ███ zusammengearbeitet █████, haben niemals Zeichen █████ geistiger Störung bei der Angeklagten bemerkt. Sie haben übereinstimmend bekundet, die Angeklagte habe stets genau gewusst, was sie sagte und tat.“
Hiernach brauchte sich der Strafkammer die Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand der Angeklagten nicht aufzudrängen.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler gezeigt. Auch die von der Revision vorgetragenen Einzelangriffe können ihr nicht zum Ziel verhelfen.
1. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung auf Seite 6 UA, dass die Angeklagte „in allen wesentlichen Angelegenheiten ihres Unternehmens stets voll im Bilde war“, nicht in unlösbarem Widerspruch zu der auf Seite 28 UA getroffenen Feststellung, „dass die Angeklagte spätestens ab Ende Februar 1955 mit dem bevorstehenden Zusammenbruch ihrer Unternehmen rechnete“.
Die letztgenannte Feststellung schließt nicht aus, dass die Angeklagte bei Einreichung der falschen Bilanzen an das Bankhaus AC das Bewusstsein hatte, dieser Bank durch die Täuschung einen Vermögensschaden zu verursachen; denn bei diesem Eingehungsbetrug bestand der Vermögensschaden der Bank schon darin, dass dem von ihr weiter offen gehaltenen und von der Angeklagten ausgenutzten Kredit für die Unternehmen der Angeklagten und dem zusätzlich gewährten Wechselkredit keine gleichwertigen Sicherheiten mehr gegenüberstanden.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Annahme des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ausreichend mit tatsächlichen Feststellungen belegt. Zu Unrecht meint die Revision ferner, eine wahlweise Feststellung zwischen übermäßigem Verbrauch durch Aufwand oder Spiel sei nicht zulässig. Eine derartige Wahlfeststellung zwischen den verschiedenen Begehungsformen derselben Straftat ist von jeher als zulässig angesehen worden.
3. Keinen Bedenken begegnet auch die von der Revision bekämpfte Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe die von 1. März bis zum 4. April 1955 entnommenen 43.000 DM auch dann im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO beiseite geschafft, wenn sie das Geld durch einen übermäßigen, über den Bedarf des angemessenen Lebensunterhalts hinausgehenden Aufwand für sich verbraucht haben sollte. Das entspricht gerade der von der Revision selbst angeführten Entscheidung RGSt 66, 88. Im Übrigen ergibt das Urteil zu diesem Punkt auch zur Genüge, dass die Angeklagte „in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen“, gehandelt hat. Denn sie hat die Benachteiligung nicht nur einiger, sondern aller Gläubiger als sichere Folge vorausgesehen (UA S. 29).
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme der Strafkammer, zwischen dem betrügerischen und dem einfachen Bankrott bestehe nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit. Denn dem betrügerischen Bankrott lag der neue Entschluss der Angeklagten zugrunde, von nun an zur Benachteiligung der Gläubiger zu handeln. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden, ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (vgl. BGHSt 1, 186).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt | Borker |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 515/80 · 10.02.1981BGH: Strafzumessung bei Beitragsvorenthaltung; Bankrott durch Ausgaben für Flucht ins Ausland
- BGH · 1 StR 489/67 · 14.11.1967BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Bankrotts bei Beiseiteschaffen und Tateinheit
- BGH · 4 StR 305/74 · 05.09.1974BGH: Betrügerischer Bankrott (§ 239 KO) erfordert Feststellungen zu „Beiseiteschaffen“ und Benachteiligungsabsicht