Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Bankrotts bei Beiseiteschaffen und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 489/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u. a. wegen Bankrotts, das BGH hob Teile des Urteils auf. Die Zahlung von 6.000 DM als Anzahlung für ein nicht auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug stellt nach Auffassung des BGH Beiseiteschaffen i.S. von § 239 KO dar; andere Zahlungen (2.500 DM) waren kein "Vermögensstück" im Sinne des § 239. Wegen Tateinheit sind einige Bankrottstraftaten aufzuheben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kann schon in der Leistung einer Anzahlung auf ein Kfz liegen, das nicht auf den Schuldner zugelassen ist, wenn hierdurch der Betrag der Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung steht und der Zugriff auf den Gegenwert erschwert wird.

2

Ein durch Betrug erlangter Anspruch, der nicht abtretbar und damit konkursfrei ist, stellt kein schutzwürdiges "Vermögensstück" im Sinne des § 239 KO dar.

3

Wird durch eine frühere Handlung das Beiseiteschaffen vollendet, begründet eine nachfolgende Tat (z. B. Ausstellen unrichtiger Fahrzeugpapiere) keinen eigenständigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut; es liegt dann Tateinheit vor.

4

Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) kann neben einem Verbrechen nach § 239 KO bestehen, doch kommt Tateinheit in Betracht, wenn dieselbe Handlung bzw. derselbe Gesamtvorgang gleichzeitig Tatbestandsmerkmale beider Vorschriften verwirklicht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Mai 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben

zum Schuldspuch wegen versuchten betrügerischen Bankrotts und wegen einfachen Bankrotts (I und II der Urteilsgründe), zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis,

auf die Revision der Staatsanwaltschaft ferner zum Freispruch von dem Vorwurf des vollendeten betrügerischen Bankrotts (II der Urteilsgründe).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des fahrlässigen Falscheides, des versuchten betrügerischen Bankrotts, des einfachen Bankrotts und des Betruges schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu Gesamtgefängnisstrafen von vier Monaten zwei Wochen und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten erheben die Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das auf den Freispruch wegen des vollendeten und wegen versuchten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auf die Verurteilung wegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO beschränkt ist, führt zur Aufhebung des Urteils noch in weiterem Umfang. Insoweit hat auch die unbeschränkte Revision des Angeklagten Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, dass die Errichtung des Girokontos █████ auf den Namen der Tochter des Angeklagten den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO deshalb nicht verwirklicht hat, weil der Angeklagte mit den hierauf eingezahlten Beträgen Lohnansprüche und Forderungen sonstiger Gläubiger befriedigen wollte, nicht aber die in § 239 KO vorausgesetzte Absicht hatte, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen (BGHSt 8, 555, 563; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 – 1 StR 228/59 in GA 1959, 340).

a) Zu Unrecht verneint die Strafkammer jedoch die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch insoweit, als der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 36) am 16. Juli 1964 6.000 DM von diesem Konto als Anzahlung auf das BMW-Sportcoupé verwandte. Das Landgericht meint, darin liege kein Verheimlichen, weil der Gegenwert (das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug) zunächst dem Zugriff der Gläubiger offengestanden habe. Es kann auf sich beruhen, ob diese Auffassung haltbar ist angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte an demselben Tag (UA S. 7, 8) die Zulassung auf den Namen seiner früheren Ehefrau bewirkte. Der Angeklagte hat jedenfalls am 16. Juli 1964 ein Vermögensstück dadurch beiseite geschafft, dass er 6.000 DM Anzahlung für einen Kraftwagen leistete, der nicht auf seinen Namen zugelassen wurde. Denn der Geldbetrag stand, wie es der Angeklagte beabsichtigte, nicht mehr der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung, und der Zugriff auf den Gegenwert war durch die Machenschaften des Angeklagten erschwert.

Der Freispruch (II 1 der Urteilsgründe) kann schon deshalb nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist die bisherige Feststellung, der Angeklagte habe die Anzahlung vom Konto abgehoben (UA S. 36), nicht mit den Ausführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 17) zu vereinbaren. Dort wird mitgeteilt, für die Anzahlung habe der Angeklagte unter anderem ein Darlehen seiner Sekretärin von 1.000 DM und eine versehentliche Doppelforderung einer Kundin von 2.925 DM verwendet.

b) Die Rate von 2.500 DM zahlte der Angeklagte am 15. Oktober 1964 durch einen auf das Konto ███ ██ ██ gezogenen Scheck, der trotz Fehlens der Deckung auf Grund eines erschwindelten Kredits eingelöst wurde (UA Beil. 12). Entgegen der Auffassung der Revision hat jedoch das Landgericht hierin im Ergebnis zutreffend keine Verfälschung i.S. des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gesehen. Zwar spielt es hierfür keine Rolle, dass sich der Angeklagte durch den Betrug in die Lage versetzt hat, über die 2.500 DM zu verfügen (BGH GA 1955, 149). Es handelte sich dabei aber nicht um ein Vermögensstück im Sinne des § 239 KO. Eigentum an dem Geld hat der Angeklagte (anders als im Fall des BGH aaO) nicht erlangt. Der betrügerisch erlangte Anspruch aus dem Darlehensvorvertrag mit dem Bankhaus war nicht abtretbar (RGZ 66, 359, 361; 68, 356) und deshalb konkursfrei; er fiel mithin nicht unter das von § 239 KO geschützte Vermögen.

2. Demnach kann sich ein Konkursverbrechen nur auf die 6.000 DM beziehen. Hat sich aber der Angeklagte insoweit eines vollendeten Beiseiteschaffens dadurch schuldig gemacht, dass er den Betrag auslag, so kann das (versuchte oder vollendete) Verheimlichen durch Ausstellen unrichtiger Kraftfahrzeugpapiere nicht mehr als selbständige Handlung angesehen werden. Es hat damit kein neuer Eingriff in das geschützte Rechtsgut stattgefunden; vielmehr liegt eine einheitliche Straftat vor (BGHSt 11, 145, 146). Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO muss deshalb aufgehoben werden.

3. Zu prüfen bleibt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO), ob diese Aufhebung die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO erfasst. Als übermäßigen Aufwand hat die Strafkammer unter anderem auch den Ankauf des BMW-Sportcoupés am 13. Juli 1964 angesehen (UA S. 9), auf das der Angeklagte am 16. Juli 1964 vereinbarungsgemäß 6.000 DM anzahlte; diese Anzahlung kann aber zugleich das Beiseiteschaffen eines Vermögensstücks darstellen (s. oben Abschn. 1). Zwar kann übermäßiger Aufwand neben dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO strafbar sein, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 4. Mai 1954 – 1 StR 283/53 entschieden hat. Aus dieser Entscheidung ist indessen nicht zu entnehmen, dass immer Tatmehrheit zwischen beiden Verfehlungen anzunehmen ist. Das wird dann der Fall sein können, wenn der Täter jeweils einen neuen Entschluss verwirklicht (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 1959 – 5 StR 476/58). Im vorliegenden Fall liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sowohl durch den Ankauf am 13. Juli 1964 als auch durch die hierbei vereinbarte Anzahlung vom 16. Juli 1964 beging, sei es, dass er eine Handlung im natürlichen Sinne vornahm, sei es, dass er fortgesetzt handelte. In jedem Fall verwirklichte er durch die Anzahlung zugleich ein Tatbestandsmerkmal des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Deshalb wäre insoweit Tateinheit gegeben.

Da die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes (außer dem Kauf des Sportcoupés die Anschaffung eines BMW 502 und das Halten mindestens eines Reitpferdes, UA S. 9, 10) nur eine strafbare Handlung bilden (BGHSt 3, 23, 26), besteht die Möglichkeit, dass das gesamte Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO steht. Deshalb muss auf die Revision beider Beschwerdeführer auch die Verurteilung wegen Konkursvergehens aufgehoben werden.

II. Die Revision des Angeklagten hat in dem oben bezeichneten Umfang Erfolg. Im Übrigen kann sie nicht durchdringen. Ihre Ausführungen stützen sich im Wesentlichen auf neue oder in Widerspruch zu den Feststellungen stehende Tatsachen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen weiteren Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Allerdings steht auch der Betrug in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, soweit die Schädigung des Bankhauses SC um 2.500 DM zugleich dem BMW-Sportcoupé diente und damit zum übermäßigen Aufwand beitrug. Das hat jedoch nicht die Folge, dass die Verfehlung gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO auch Tateinheit zwischen dem Betrug und dem Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO herstellt; denn das Vergehen gegen § 240 KO kann ein Verbrechen (§ 239 KO) und ein weiteres Vergehen (§ 263 StGB) nicht zu einer Einheit zusammenfassen (BGHSt 3, 165, 166). Der Betrug bleibt hiernach eine selbständige Straftat. Dass die Strafkammer keine Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht; die Revision der Staatsanwaltschaft erstreckt sich hierauf nicht.

III. Die Schuldsprüche wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Betruges bleiben hiernach bestehen. Auch die insoweit festgesetzten Einzelstrafen brauchen nicht aufgehoben zu werden, weil sie ersichtlich nicht durch die Schuldsprüche wegen der Konkursdelikte beeinflusst worden sind. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe von vier Monaten zwei Wochen Gefängnis. Dagegen kann die Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben.

LoesdauHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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