Treffer
BGH Urteil

BGH: Niedrige Beweggründe bei Kindstötung trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/54
Datum
10.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und wegen Mordes an seiner knapp zweijährigen Tochter zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und legte Revision wegen Sachrüge ein. Streitpunkte waren u.a. das Mordmerkmal niedriger Beweggründe, die Annahme zweier selbständiger Taten sowie das Unterlassen einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH bestätigte niedrige Beweggründe auch bei erheblich vermindertem Hemmungsvermögen und bejahte zwei selbständige Handlungen wegen Abbruchs und Neuentschlusses. Eine Strafmilderung sei nicht zwingend; sie dürfe nur aus schuldbezogenen Erwägungen versagt werden und sei hier angesichts schulderhöhender Umstände rechtsfehlerfrei unterblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB liegen vor, wenn die tatleitenden Motive nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in ihrer Verknüpfung mit der Tötung besonders verwerflich sind.

2

Für die Beurteilung niedriger Beweggründe ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich; eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens schließt niedrige Beweggründe nicht notwendig aus.

3

Zwei selbständige Taten können vorliegen, wenn der Täter nach einem fehlgeschlagenen Tötungsversuch den Tatentschluss aufgibt und sich später aufgrund eines neuen äußeren Anlasses erneut zur Tötung entschließt und diese mit anderen Mitteln ausführt.

4

Die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist nicht zwingend, sondern hängt von der schuldangemessenen Bewertung der Tat unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände ab.

5

Von der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB darf nicht aus schuldfremden Erwägungen abgesehen werden; generalpräventive Erwägungen dürfen nur innerhalb des Spielraums schuldangemessener Strafen die Wahl beeinflussen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 6. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Werner H. C. ███ aus H. C., geboren █████████ ███ ████, wegen Mordes und versuchten Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 2. November 1954 in der Sitzung vom 10. November 1954, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6. Juli 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes an seiner zur Zeit der Taten ungefähr 19 Monate alten ehelichen Tochter Jutta zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat die äußeren und inneren Voraussetzungen des versuchten Mordes und des Mordes in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.

Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die Annahme, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat.

Das Schwurgericht hat diese Beweggründe ausweislich des Urteils darin gefunden, dass der Angeklagte, der in dem Kind die Ursache der Störungen seines Ehelebens und seines wirtschaftlichen Fortkommens sah, aus krassem Egoismus gehandelt habe, dass er nicht bereit gewesen sei, die persönlichen und finanziellen Einschränkungen auf sich zu nehmen, die jedem Vater oblägen, dass es ihm missfallen habe, die Liebe seiner Frau mit dem Kind teilen zu müssen, dass er hoffte, bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die Tötung des Kindes und die dadurch ermöglichte Mitarbeit seiner Frau leichter überwinden zu können, und dass er den Weg, eine solche Mitarbeit dadurch möglich zu machen, dass er das Kind den Schwiegereltern überließ, nicht habe gehen wollen, weil er diesen das Kind nicht gönnte und weil er fürchtete, dafür etwas zahlen zu müssen. Das ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrtum.

Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind. Dabei kommt es nicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe an sich, sondern auf ihre antreibende Verknüpfung mit der in Rede stehenden vorsätzlichen Tötung an (vgl. BGHSt 3, 132; 3, 330; ebenso BGH in 2 StR 398/53 vom 13.11.1953). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wer sich durch Vorstellungen der Art zur Tötung seines eigenen Kindes bestimmen lässt, wie es der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, handelt aus Beweggründen, die auf tiefster Stufe stehen und die als verwerflich und verächtlich bezeichnet werden müssen.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass das Schwurgericht bei der Bewertung der Beweggründe nicht alle Umstände berücksichtigt habe, die es hätte berücksichtigen müssen, und dass im vorliegenden Fall niedrige Beweggründe verneint werden müssten, weil das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert gewesen sei.

Bei der Wertung eines Beweggrundes auf seinen sittlichen Gehalt dahin, ob er niedrig ist, kommt es allerdings auf die Gesamtumstände an (so BGH 2 StR 398/53 vom 13.11.1953 = NJW 1954, 565). Das hat das Schwurgericht aber bei seiner Bewertung der Beweggründe des Angeklagten als niedrige Beweggründe auch nicht verkannt. Das Urteil sagt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, der Angeklagte habe „trotz seiner schwachen Geisteskräfte“ erkannt, dass das Kind an den Störungen seines Ehelebens und seines wirtschaftlichen Fortkommens unschuldig gewesen sei. Das Schwurgericht hat also im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch hier die Geistesschwäche des Angeklagten berücksichtigt. Wenn es dabei den Umstand, dass der Angeklagte infolge seiner Geistesschwäche in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war, nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne gewertet hat, so lässt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wer sich durch solche Vorstellungen zur Tötung seines eigenen, von ihm selbst als unschuldig erkannten Kindes bestimmen lässt, wie es der Angeklagte hier getan hat, tötet auch dann aus niedrigen Beweggründen, wenn sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Mordversuch und den Mord durch zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB begangen habe.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte seinen Entschluss, das Kind zu töten, nach dem misslungenen Giftmordversuch aufgegeben und alsdann aus einem neuen äußeren Anlass sich abermals zur Tötung des Kindes entschlossen habe, die er alsdann mit gänzlich anderen Mitteln (Mord durch elektrischen Strom) ausgeführt habe. An diese im Bereich des Tatsächlich liegenden Feststellungen des Schwurgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die Annahme zweier selbständiger Taten. Eine fortgesetzte Handlung liegt bei diesem Sachverhalt im Gegensatz zur Auffassung der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Mordversuch und der Mord nicht Ausfluss ein und desselben Gesamtvorsatzes sind.

Auch sonst lässt der Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

Das Schwurgericht hat trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (erheblich vermindertes Hemmungsvermögen infolge Schwachsinns) von der im § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zu Unrecht meint die Revision, dass es sich dabei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.

§ 51 Abs. 2 StGB schreibt Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht zwingend vor. Er überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, die vom Tatrichter getroffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.

Das Reichsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, dass das Ermessen des Tatrichters bei jener Entscheidung uneingeschränkt sei (vgl. RGSt 71, 179; 74, 217; RG DR 1942, 329). Der Senat kann dieser Auffassung jedoch nicht zustimmen. Sie wird dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht.

Wenn § 51 Abs. 2 StGB sagt, dass bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 1 und 2 StGB) gemildert werden kann, so bedeutet dies, dass der Tatrichter eine Strafe verhängen kann, die der Höhe und unter Umständen auch der Art nach unter der unteren Grenze des Strafrahmens oder unter der unbedingt bestimmten Strafe liegt, die das Gesetz für den Regelfall, d. h. für die Tat eines zurechnungsfähigen Täters, vorsieht.

Dabei ist der Tatrichter allerdings insoweit gebunden, als er die in § 44 Abs. 2 und 3 StGB bestimmte untere Strafgrenze nicht unterschreiten darf. § 51 Abs. 2 StGB gibt dem Tatrichter also in den Fällen, in denen das Gesetz für den Regelfall einen Strafrahmen bestimmt, in denen das Gesetz einen erweiterten Strafrahmen eröffnet. Für die Fälle, für den Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht, eröffnet § 51 Abs. 2 dem Tatrichter einen „Strafrahmen“, dessen untere Grenze durch § 44 Abs. 2 StGB auf Zuchthaus von drei Jahren und dessen obere Grenze durch die für den Regelfall vorgesehene Strafe lebenslangen Zuchthauses bestimmt ist, wobei allerdings eine zeitige Zuchthausstrafe 15 Jahre nicht überschreiten darf (§ 14 Abs. 2 StGB). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch, so heißt das nicht etwa, dass er es ablehnt, eine gedachte Strafe zu mildern, die er für dieselbe Tat desselben Täters verhängen würde, falls dieser zurechnungsfähig gewesen wäre. Es bedeutet nur, dass er es als unangemessen erachtet, eine Strafe zu verhängen, die unter der unteren Grenze des Regelstrafrahmens oder unter der unbedingt bestimmten Strafe liegt, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht. Von welchen Erwägungen er sich dabei leiten lassen darf, liegt nicht in seinem uneingeschränkten Ermessen, muss vielmehr dem Grundgedanken des § 51 Abs. 2 StGB entnommen werden.

Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB beruht auf dem Gedanken, dass die Strafe schuldangemessen sein soll, dass aber erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 und RGSt 69, 314/317/7), so dass die Mindeststrafe oder absolut bestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß übersteigt. Hieraus folgt, dass die Frage nach einer Strafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach dem Schuldgehalt der Tat zu entscheiden ist.

Dieser bestimmt sich allerdings nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen. Es kann durchaus sein, dass die Tat trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwerer wiegt, als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der unteren Strafgrenze oder der unbedingt bestimmten Strafe vorgeschwebt hat, die das Gesetz für den Regelfall, d. h. für die Tat eines zurechnungsfähigen Täters, androht. Ist der Schuldgehalt der Tat eines vermindert Zurechnungsfähigen in dieser Weise zu werten, so kann er von der durch § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung absehen. Dabei ist unter Umständen auch die Strafempfindlichkeit des Täters zu beachten. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad seiner Strafempfindlichkeit durchaus verschieden sein. Der Tatrichter darf aber eine Strafmilderung nicht aus schuldfremden Erwägungen unterlassen, die ersichtlich machen, dass die verhängte Strafe über das von ihm selbst als schuldangemessen erachtete Strafmaß hinausgeht.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass das Schwurgericht für den vom Angeklagten verübten Mord trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslanges Zuchthaus als schuldangemessene Strafe erachtet hat. Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe diese schulderhöhenden Umstände darin gefunden, dass der Angeklagte sein eigenes Kind ermordet hat, dass er seine Mordabsichten mit unmenschlicher Beharrlichkeit verfolgte, dass er das Kind tötete, als es schlief, dass er mit ansehen konnte, wie sich das Kind unter dem Stromstoß aufbäumte und tot in sich zusammensank, und dass er es danach fertigbrachte, umsichtig die Spuren der Tat zu beseitigen und äußerlich unberührt mit seiner Frau, der Mutter des ermordeten Kindes, an einer Familienfeier teilzunehmen. Einen Rechtsirrtum lässt dies nicht erkennen.

Es kann auch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass im Urteil zusätzlich gesagt ist, das Gericht habe sich bei seiner Entscheidung auch von dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung leiten lassen. Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraumes greifen soll. Wo das Gesetz, wie hier, für den Regelfall allein lebenslanges Zuchthaus androht, können bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters diese Strafe und eine zeitige Zuchthausstrafe zugleich innerhalb des Spielraumes liegen. Es kann durchaus sein, dass für denselben Mord eines erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täters zwar schon eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren schuldangemessen erscheint, dass aber auch lebenslanges Zuchthaus noch als schuldangemessen angesehen werden kann. Wenn der Tatrichter in einem solchen Falle von den verschiedenen schuldangemessenen Strafen, zwischen denen er wählen kann, aus dem Gedanken allgemeiner Abschreckung die schwerste Strafe wählt, so bedeutet das keinen Rechtsirrtum. So liegt es aber hier.

Die zusätzlichen Ausführungen des Urteils über die Notwendigkeit einer allgemeinen Abschreckung besagen nicht, dass das Schwurgericht lebenslanges Zuchthaus nicht als schuldangemessene Strafe erachtet, sondern sie letztlich nur deshalb verhängt hätte, weil der Gedanke der allgemeinen Abschreckung dies erfordere. Das Urteil ergibt vielmehr klar, dass das Schwurgericht lebenslanges Zuchthaus als eine Strafe erachtet hat, die dem Schuldgehalt der Tat entspricht. Die zusätzlichen Ausführungen können daher allein dahin verstanden werden, dass der Gedanke der allgemeinen Abschreckung das Schwurgericht davon abgehalten hat, eine geringere Strafe zu verhängen, die schon schuldangemessen gewesen wäre. Das ist frei von Rechtsirrtum.

Auch sonst lässt der Strafausspruch keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Strafausspruchs beantragt.

SiemerDr. RotbergSchnitt
Dr. KoffkaDr. Borker

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