Aufhebung des Totschlagurteils wegen Jugendrechtsanwendung, Affekt und unzureichender Beweggrundwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 398/53
- Datum
- 13.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue Strafrechtsgesetze, die nachträglich in Kraft treten und nach den Übergangsbestimmungen auf frühere Taten anzuwenden sind, sind auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Bei der Würdigung, ob ein Beweggrund "niedrig" i.S.v. § 211 StGB ist, sind die Gesamtumstände einschließlich der Persönlichkeit des Täters sowie die Verschuldensverlagerung und das Verhältnis zwischen äußerem Anlass und Erfolg zu berücksichtigen; ein grobes Missverhältnis kann den Beweggrund als niedrig erscheinen lassen.
Kommt es infolge eines Affektsturms zu einem Verhalten, das nicht mehr bewusst gesteuert wird, ist zu prüfen, ob in dem betreffenden Moment die Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht zu handeln, noch vorhanden war; fehlt diese Fähigkeit, kann Zurechnungsfähigkeit i.S.v. § 51 StGB entfallen.
Tateinheit setzt voraus, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung beider Tatbestände mitgewirkt hat; ein vorzeitig abgeschlossener Sittlichkeitsdelikt begründet nicht ohne Weiteres Tateinheit mit einer späteren Tötungshandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 7. April 1953
Leitsatz
Bei der Würdigung eines Beweggrundes dahin, ob er niedrig ist, kommt es auf die Gesamtumstände an. Dabei können Besonderheiten des Täters persönlichkeitsmäßig berücksichtigt werden, zu seinen Nachteilen aber auch die Verschuldung der Konfliktlage durch den Täter und das Mißverhältnis zwischen dem äußeren Anlaß und dem Erfolg.
Aktenzeichen: 2 StR 398/53
Urteil des BGH vom 13. November 1953
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 7. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den ███████ ———, geboren am ██ in █████████████████████, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Yoercke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Moericke, Bundesrichter Dr. Benges, als beisitzende Richter, Landgerichtsdirektor in der Vorinstanz, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] für Recht erkannt:
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Totschlags in Tateinheit mit Beleidigung, Körperverletzung, begangen unter besonders verwerflichen Umständen, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt; daneben ist seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 18. bis 19. Juli 1951 befand sich der Angeklagte durch Alkoholgenuß und Erinnerungen an seine Braut in einer freudigen und sexuell erregten Stimmung. Er hatte bis dahin noch niemals normalen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern in Gegenwart seiner Braut beschämende Versuche unternommen. Im Verlaufe einer sexuellen Entspannung stellte er sich an der Straße in Bremen in Dunkelheit auf die Landstraße, holte seinen Schuhknecht aus der Tasche und onanierte. Dabei leuchtete er mit der Lampe eines Mopeds zur Steigerung seiner Erregung seinen Unterleib aus. Gegen 22 Uhr kam die ihm bekannte ledige Anneliese ██ auf ihrem Fahrrad vorbei. Der Angeklagte, der bei seinem Treiben von Frauen beobachtet zu werden wünschte, begann wieder mit der Befriedigungshandlung. Als er im Scheinwerferlicht des Fahrrads der ██ zu sehen war, rief er erschrocken vor Scham und rief entsetzt: „Bist du’s?“ Diese Reaktion führte beim Angeklagten zu einem inneren Gefühlssturm. Er stürzte auf das Mädchen und stach mit seinem Messer blindlings auf sie ein. Er versetzte ihr etwa 39 Stiche in die linke Gesichtshälfte und den Hals, wobei die Klinge des Messers abbrach. Die Verletzungen führten in kürzester Zeit zum Tod des Mädchens dadurch, daß Blut in ihre Lunge eindrang.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge (Verletzung der Aufklärungspflicht) ist unbegründet, weil die Revision insoweit keine weiteren Beweismittel angibt, die verwertet werden könnten. Sie meint, eine näherer Befragung der Zeugen würde durch die Behauptung einer anderen Frau im Jahr 1952 über die Persönlichkeitsentwicklung der Getöteten weitere Aufklärung bringen. Die Aufklärungspflicht ist aber nur verletzt, wenn das Gericht weitere Beweismittel, deren Verwertung nahe lag, nicht benutzt hat. Das liegt hier nicht vor.
Die sachlichrechtliche Rüge führt zur Aufhebung.
1. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt. Nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen hatte der Angeklagte zwar nach Grundzügen seines Charakters und seiner geistigen Entwicklung noch nicht die Reife eines 28 Jahre alten Mannes erreicht. Die Sachverständigen hielten die Anwendung des Jugendstrafrechts für erforderlich, wenn das zur Zeit der Aburteilung noch möglich wäre. Inzwischen ist am 1. Oktober 1953 das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) § 36 in Kraft getreten. Es ist nach § 126 auch auf Verfehlungen aus der früheren Zeit anzuwenden. Der Angeklagte ist ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Nach § 105 JGG sind an den Angeklagten die für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden, weil er nach den Feststellungen der Schwurgerichte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Diese Gesetzesänderung hat auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, selbst wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2, § 302 StPO). Gegen den Angeklagten kann bei Anwendung des Jugendstrafrechts nur auf Jugendstrafe erkannt werden (§ 17 JGG). Selbst wenn die neue Hauptverhandlung zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts führt, kann sich der Strafrahmen ändern (§ 106 JGG). Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Gesetzesänderung das Urteil nur im Strafaussprach oder in vollem Umfange aufgehoben werden müßte, denn die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange ist wegen anderer Gesetzesverletzungen erforderlich.
2. Bedenken bestehen, weil insoweit die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei festgestellt ist. Das Schwurgericht hat nach Prüfung der Frage, ob die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen ist, ausgeführt (§ 27), es sei die Tötungshandlung „in einem Affektsturm vollzogen, der, einmal ausgelöst, ein blindwütiges Geschehen auslöst, welches in seinen weiteren Ablauf nicht mehr bewußt vom Täter gesteuert wird.“ Diese Ausführungen sind mit der Annahme einer schuldhaften Tat nicht vereinbar. Denn wenn das Handeln des Angeklagten infolge eines blindwütigen Affektsturms nicht mehr bewußt gesteuert wurde, fehlte ihm trotz der Einsichtsfähigkeit für das Unerlaubte der Tat möglicherweise die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Dann aber wäre eine strafbare Handlung in diesem Augenblick nicht vorhanden (§ 51 Abs. 1 StGB). Das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob schon die vor Eintritt des Affektsturms ausgeführten Verletzungshandlungen ursächlich für den Tod waren, und ob in diesem Augenblick Schuldfähigkeit und Vorsatz vorhanden waren. Das Schwurgericht erklärt zwar an anderer Stelle eingehend, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war und daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, so daß mit der Bemerkung über den Affektsturm wohl nicht die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit verbunden sein sollte. Das kommt aber bisher nicht mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck und muß in der neuen Verhandlung geklärt werden.
3. Unvollständig, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, sind die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es das Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB verneint. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach gesunden Empfinden und allgemeiner sittlicher Wertung an tiefster Stelle stehen und verwerflich sind (BGHSt. 35, 132). Bei der Würdigung eines Beweggrundes zu seinem sittlichen Gehalt dahin, ob er niedrig ist, kommt es auf die Gesamtumstände an, insbesondere auch auf das Verhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg. Als Beweggründe hält das Schwurgericht in den nicht immer deutlichen Ausführungen auf Argernis, Enttäuschung, Groll und Wut. Das Schwurgericht hält diese Beweggründe, die es selbst als verwerflich bezeichnet, nicht für niedrig. Es hat dabei die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten berücksichtigt, die bei der sittlichen Bewertung der Tat zwar zu beachten ist, aber das Schwurgericht hat andererseits weitere Umstände nicht gewürdigt, insbesondere nicht, daß der Angeklagte die Konfliktlage selbst verschuldet hatte, und daß das Beweggrund zur Tat in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem äußeren Anlaß stand. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Anlaß und Ausführung der Tat kann den Beweggrund verwerflicher erscheinen lassen. Hier hat sich der Groll des Angeklagten aus Ärgernis, Enttäuschung, einer von der vernachlässigten Geschlechts- und Unpäßlichkeitserfahrung
jäh und unbeherrscht auf ein fremdes Mädchen gerichtet, das er mit einem Messer schwer verletzte, dabei die Tötung in Kauf nehmend. Dieses Mißverhältnis zwischen Anlaß zur Tat und dem Enderfolg ist so stark, daß das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob nicht die Beweggründe trotz der vorhandenen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten so mißbilligenswert und verwerflich waren, daß sie als niedrig zu bewerten wären. Das Schwurgericht hat diese Gesichtspunkte erkennbar nicht gewürdigt; darin liegt ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Rechtsfehler.
4. Das Schwurgericht hat, wie die Revision der Staatsanwaltschaft weiter rügt, eine grobe Pflichtverletzung mit unsäglicher Grausamkeit verneint. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter diese Frage nochmals zu prüfen haben, da insbesondere Feststellungen darüber fehlen, welche Schmerzen mit den Verletzungen verbunden waren und wieweit das Opfer diese Schmerzen noch empfunden hat.
Rechtsirrig ist auch die Annahme einer Tateinheit zwischen der Erregung öffentlichen Ärgernisses und der Tötung. Das Sittlichkeitsdelikt war abgeschlossen, bevor der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte. Tateinheit setzt voraus, daß ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des einen wie des anderen Tatbestandes mitgewirkt hat. Davon kann hier keine Rede sein. Es genügt nicht, wie das Schwurgericht meint, daß die Befriedigungshandlung aus dem Entblößungsvorgang erwachsen ist. Auch bei natürlicher Betrachtung kann das Gesamtverhalten hier nicht als eine Tat bezeichnet werden.
In der neuen Verhandlung wird sich der Tatrichter auch mit den weiteren von der Revision gerügten Widersprüchen auseinanderzusetzen haben. Falls dem Angeklagten wieder § 51 Abs. 2 StGB zugute gehalten wird, ist die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den Grundsätzen des Versuchs in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu ordnen.
Zur weiteren Verhandlung ist die Jugendkammer zuständig (§§ 108, 41 JGG), an die die Sache daher zurückzuverweisen ist (§ 354 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerde entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Pillaza | |||
| Werner | Benges |