Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – ungeladene Schusswaffe als Drohmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 474/98
Datum
27.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision führt nicht zum Wegfall des Schuldspruchs. Der BGH hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Tat mit einer nur als Drohmittel eingesetzten ungeladenen Schusswaffe nach der neueren Regelung des § 250 StGB zu beurteilen ist und damit das mildere Recht anzuwenden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz einer ungeladenen Schusswaffe ausschließlich als Drohmittel erfüllt, wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit, nicht die Voraussetzungen des früheren § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern ist nach der neueren Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB zu beurteilen.

2

Bei einer Strafrechtsänderung ist das mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB), wenn die Neuregelung einen geringeren Strafrahmen vorsieht.

3

Wird in der Urteilsbemessung irrtümlich ein höherer Strafrahmen zugrunde gelegt und lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dieser Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung der Schuld kann bestehen bleiben, während infolge eines Rechtsfehlers lediglich der Strafausspruch aufgehoben und neu zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 3. April 1998

Rubrum

5 StR 474/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei weiteren Verurteilungen (vier Jahre sowie vier Monate Freiheitsstrafe) hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet.

Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte der Angeklagte am 1. Februar 1995 zwei Angestellte eines „Sonderpostenmarktes“ mit einer Pistole mit aufgesetztem Schalldämpfer und zwang sie auf diese Weise zur Herausgabe von etwa 10.000 DM. Ob die Waffe geladen war oder der Angeklagte Munition zumindest griffbereit bei sich führte, konnte nicht festgestellt werden.

Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, der Angeklagte habe den zur Tatzeit geltenden Straftatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den §§ 253, 255, 249 StGB a. F. erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB a. F. vorlagen.

Verwendet der Täter jedoch – wie hier – eine ungeladene Schusswaffe ausschließlich als Drohmittel, erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StGB Nr. 1, sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB n. F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 185/98 m. w. N.).

Die letztgenannte Vorschrift stellt mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a. F., der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Die Strafe ist daher hier dem neugefassten Tatbestand des schweren Raubes zu entnehmen.

Trotz des Vorliegens einer Reihe straferschwerender Umstände vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines falschen, im Mindestmaß zwei Jahre höheren Strafrahmens zu Ungunsten des Angeklagten sowohl auf die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe für die hier abgeurteilte Tat als auch in Bezug auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

LaufhütteHarmsNack
HagerTepperwien

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