Treffer
BGH Urteil

Auslegung § 250 StGB n.F.: Ungeladene Schreckschusspistole als Auffangtatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 185/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen schweren Raubes betreffen die Frage der Anwendung des neu eingeführten § 250 StGB n.F. und der Lex-mitior-Prüfung. Der BGH erkennt die verwendete ungeladene Gas-/Schreckschusspistole nicht als "Waffe" im Sinne von § 250 Abs.1 Nr.1a n.F., ordnet sie jedoch dem Auffangtatbestand Nr.1b zu. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück; eine Ausdehnung der Aufhebung auf nicht revidierende Mitangeklagte erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden milder ist; ist es milder, ist es anzuwenden (Lex mitior).

2

Ob ein Tatmittel als "Waffe" i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.1a StGB n.F. einzuordnen ist, bemisst sich nach seiner objektiven Gefährlichkeit und Einsatzfähigkeit; nicht einsatzfähige oder ungeladene Schreckschusspistolen ohne griffbereite Munition fallen regelmäßig nicht darunter.

3

Gegenstände, die nach altem Recht als "Scheinwaffen" galten und primär subjektive Zwangswirkung erzeugen, sind nach Gesetzeszweck dem Auffangtatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1b StGB n.F. zuzuordnen.

4

Ergibt die neuere rechtliche Einordnung des Tatmittels die Möglichkeit einer milderen Strafbemessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 185/98 vom 1. Juli 1998

In der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Dr. Landau,

Staatsanwältin [REDACTED::<2>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger des Angeklagten,

in der Verhandlung vom 30. Juni 1998, Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Y. und A. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes schuldig gesprochen.

Der Angeklagte Y. ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und ihm darf vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte A. ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

Auf die Sachrüge ist allein zu erörtern, ob der durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft seit 1. April 1998) eingeführte § 250 StGB n.F. gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist dies im Ergebnis zu bejahen.

Danach bedrohte der Angeklagte Y. bei Begehung der gemeinsamen Tat mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. und zweier weiterer Beteiligter bei einem Überfall auf einen Lebensmittelmarkt den Marktleiter mit einer durchgebohrten ungeladenen Gas-/Schreckschusspistole der Marke Umarex Browning, Kaliber 8 mm. Der Angeklagte betätigte mehrfach den Abzug, sodass der Marktleiter, der sich auf den Boden legen musste, Todesangst erlitt. Er hielt die Waffe für echt und schussbereit und deutete das Klicken so, es werde mit ihm „Russisches Roulette“ gespielt. Die Waffe sollte nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt werden.

Das Landgericht hat zutreffend die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten Y. sowie die Freiheitsstrafe von fünf Jahren für den Angeklagten A. dem Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser sah eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor,

> „wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.

Die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., wonach

> „der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schusswaffe bei sich führt“,

hat die Strafkammer verneint. Zwar war auch eine im Lauf durchbohrte Gas-/Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NStZ 1981, 301). Doch verlangte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Schusswaffe einsatzfähig war; wenn sie nicht geladen war, musste die Munition „griffbereit“ sein (BGH StV 1987, 67; 1982, 974, 975).

2. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB n.F. wird nunmehr der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er (oder ein anderer Beteiligter am Raub)

> „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“.

Derselbe Strafrahmen ist in § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. vorgesehen, wenn der Räuber

> „sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist dagegen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

> „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“.

Angesichts dieser Neufassung ist für die Frage, ob die Tat nach dem nunmehr geltenden Recht milder beurteilt werden kann, maßgebend, ob die von den Angeklagten verwendete ungeladene Gas-/Schreckschusspistole dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB n.F. unterfällt. Der Senat verneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98). Er lässt jedoch offen, wie zu entscheiden wäre, wenn es um eine ungeladene Gas-/Schreckschusspistole mit durchbohrtem Lauf gegangen wäre, deren Munition griffbereit gewesen wäre und die daher kurzfristig schussbereit hätte gemacht werden können.

a) Allerdings würde es der Gesetzeswortlaut zulassen, auch ungeladene Gas-/Schreckschusspistolen zu den „Waffen“ zu zählen und damit unter § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB n.F. zu subsumieren.

b) Eine solche Auslegung scheidet indes aus, weil der Gesetzgeber erkennbar solche „Waffen“, die nach altem Recht unter den Begriff der „Scheinwaffen“ fielen (was für die Strafzumessung bedeutsam war), nur dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. zuordnen wollte. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in der Neufassung der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a und 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die „Schusswaffe“ durch das Begriffspaar „Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ ersetzt hat. Danach sollen nunmehr alle Tatmittel erfasst sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dieselbe Gleichstellung erfolgt in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F., der daher im gleichen Sinne zu verstehen ist.

Dass der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, liegt im Übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbar, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als „Werkzeug oder Mittel“ im Sinne des Auffangtatbestands § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98).

c) Hinzu kommt, dass § 250 Abs. 1 StGB n.F. für beide Ziffern Nr. 1a und Nr. 1b denselben Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stellt. Diese Gleichstellung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Nr. 1b das „Beisichführen“ eines objektiv ungefährlichen Tatmittels zwar generell erfasst, zusätzlich aber die Absicht verlangt,

> „den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“,

während die den Unwert erhöhende Funktion dieser Gebrauchsabsicht in der Nr. 1a ausgeglichen wird durch die dort erforderliche objektive Gefahrlichkeit des Tatmittels.

d) Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB n.F. Denn der Gesetzgeber wollte hier der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Räuberbanden Rechnung tragen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 18).

e) Dies führt schließlich angesichts des (auch) für Fälle des Abs. 1 Nr. 1b vorgesehenen Strafrahmens von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen. Dieser Strafrahmen lässt für die Verhängung einer unrechts- und schuldangemessenen Strafe genugend Raum. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Tatmodalitäten vorliegen, die über das tatbestandlich erforderliche Verhalten hinausgehen. Derartige Modalitäten dürfen strafschärfend gewertet werden. In dieser Hinsicht wird in Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. etwa Bedeutung erlangen können, wenn ein Täter das Tatmittel nicht nur bei sich führt, sondern sogar verwendet. Ebenso unrechtserhöhend wird es sich auswirken können, wenn der Täter es nicht beim „Beisichführen“ einer Spielzeugpistole oder Pistolenattrappe belässt, sondern stattdessen eine zwar ungeladene, aber grundsätzlich schussfähige Gas-/Schreckschusspistole bei sich hat oder wenn er gar gegen ein weiteres Gesetz wie das Waffengesetz verstößt.

Gehört damit eine objektiv ungefährliche Schusswaffe, die entweder nicht geladen oder aus anderen Gründen nicht einsatzfähig ist, in den Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F., so kann im Hinblick auf die erheblich geringere Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. von drei Jahren nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Über die Strafen beider Angeklagten ist deshalb neu zu befinden.

II. Von einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf die früheren Mitangeklagten T. Y. und I. L., die nicht Revision eingelegt haben, war abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).

SchäferWahlLandau
GranderathBötticher
Auslegung § 250 StGB n.F.: Ungeladene Schreckschusspistole als Auffangtatbestand — Themis