Verwerfung von Richterablehnungen und Revision (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/96 (alt: 5 StR 533/95)
- Datum
- 31.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder bereits in einem früheren Beschluss als unbegründet bewertet wurden.
Ein Senat kann in derselben Besetzung erneut beraten, obwohl nachträgliche Ablehnungen vorgebracht werden, sofern diese Ablehnungen als unzulässig verworfen werden.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist bzw. keine hinreichenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler bietet.
Die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB beginnt mit der Entlassung aus dem Strafvollzug; ihre Ausgestaltung richtet sich nach § 68a StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███ Dieter Emil geboren am █████ 1939 in ████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
Die Ablehnungen der Richterin █████ des Richters ██████, der Richterin Dr. ███████ und des Richters ████████ durch den Angeklagten werden als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Oktober 1996 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 24. Oktober 1996 zu ändern.
Der Senat hat durch Beschluss vom 24. Oktober 1996 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996, das am 25. Oktober 1996 – also nach Beschlussfassung einging, behauptet, er habe keine Möglichkeit gehabt, sein Schreiben per Fax abzusenden, hat der Senat erneut beraten.
Der Senat ist zu dieser Sachberatung in der nämlichen Besetzung wie in der Beschlussberatung am 24. Oktober 1996 berufen, obwohl der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996 die beisitzenden Richter abgelehnt hat; denn der Senat verwirft diese Ablehnungen als unzulässig aus denjenigen Gründen, die zur Verwerfung der Ablehnung des Vorsitzenden Richters █████████ als unzulässig geführt haben (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1996).
Gründe
Zum sachlichen Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996 bemerkt der Senat:
Mit der Wendung, dass der Angeklagte „unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht stand“ (UA S. 57), meint der Tatrichter ersichtlich den Umstand, dass mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug am 12. März 1993 gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten war (UA S. 40, 48) und die Ausgestaltung dieser Maßregel der Vorschrift des § 68a StGB folgte.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Harms | Rothfuß | |||
| Hager | Gerhardt |