Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung des Vorsitzenden als verfahrensfremd und unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 474/96 (alt: 5 StR 533/95)
Datum
24.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte die Ablehnung des Vorsitzenden nach mehreren Ankündigungen im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Verteidigerwechsels. Der Bundesgerichtshof verwirft die Ablehnung als unzulässig, weil die Begründung völlig ungeeignet und offensichtlich verfahrensfremd (Druckmittel) war. Pauschale Verdächtigungen und Ankündigungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht zur Begründung der Befangenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt eine sachgerechte, auf konkrete Tatsachen gestützte Begründung voraus; eine völlig ungeeignete Begründung ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist zu verwerfen, wenn es offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt, insbesondere als Druckmittel zur Durchsetzung prozessualer Ziele dient.

3

Bloße pauschale Vorwürfe, Ankündigungen weiterer Ablehnungen oder haltlose Verdächtigungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzubringen.

4

Die Entscheidung eines Richters über prozessuale Maßnahmen (z. B. Ablehnung eines Verteidigerwechsels) begründet nicht ohne zusätzliche Tatsachen die Annahme persönlicher Voreingenommenheit.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Dieter Emil █, geboren am █████████ 1939 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996 einstimmig

Tenor

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ██ █████ durch den Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehene Ablehnung (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) verfolgt offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die nunmehr erfolgte Ablehnung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beiordnung eines neuen Verteidigers wiederholt angekündigt, ohne dass vorangegangenes Verhalten des abgelehnten Richters ihm insoweit einen auch nur annähernd nachvollziehbaren Anlass geboten hätte.

Ohne konkreten Bezug zu irgendeinem Verfahrensschritt heißt es im Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 1996, vorliegend stelle sich für ihn „ganz klar die Frage, ob hier nicht eine Befangenheit der Richter am Bundesgerichtshof anzunehmen ist“. In seiner Eingabe vom 15. Oktober 1996 kündigt der Beschwerdeführer an: „Für den Fall der Ablehnung des Verteidigerwechsels haben sämtliche Richter mit einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechnen.“ Nach Ablehnung des Antrages, einen anderen Verteidiger zu bestellen (Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Oktober 1996), hat der Angeklagte schließlich mit Schreiben vom 20. Oktober 1996 (ergänzt durch die Eingabe vom 21. Oktober 1996) die Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden erklärt unter der gleichzeitigen, nicht näher erläuterten Ankündigung, eine Ablehnung der übrigen Mitglieder des Senats werde nachfolgen. Eine solche Ablehnung weiterer Gerichtsmitglieder ist indes nicht erfolgt. Die ihm vom Vorsitzenden mitgeteilte Möglichkeit, die Ablehnung bis zur Sitzung des Senats am 24. Oktober 1996 mit Hilfe der Vollzugsanstalt beschleunigt zu erklären, hat er nicht genutzt; er hat es vielmehr bei der bloßen Ankündigung weiterer Richterablehnungen belassen und es abgelehnt, das Telefax der Haftanstalt zu benutzen; er werde die weiteren Ablehnungen am 23. Oktober 1996 per Post abgehen lassen.

Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Gesuches lediglich geltend, die Grundlage der Ablehnung biete die Entscheidung des abgelehnten Gerichtsvorsitzenden, in der die Bestellung eines neuen Verteidigers abgelehnt wird.

Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers missbraucht das Institut der Richterablehnung als Druckmittel zur erhofften Durchsetzung ihm genehmer Entscheidungen. Der Angeklagte will ersichtlich nicht das Ausscheiden des von ihm abgelehnten Richters, sondern ausschließlich andere Ziele – nämlich die Auswechslung seines Verteidigers – erreichen; diese Sachfremdheit des angebrachten Gesuches wird hier nicht zuletzt aus der völligen Abwegigkeit der Ablehnungsgründe deutlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 26a Rdnr. 7).

Der Beschwerdeführer äußert den nach den Umständen haltlosen Verdacht, der abgelehnte Gerichtsvorsitzende wolle eine erfolgreiche Revision „mit allen, auch rechts- und verfassungswidrigen Mitteln“ verhindern, indem er eine sachgerechte Verteidigung unmöglich mache. Verfassungsgemäße Rechte würden ihm durch „Willkürentscheidungen“ des Vorsitzenden „aber auch anderer Mitglieder dieses Senats“ versagt. Entscheidungen durch andere Mitglieder des Senats aufgrund des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels hat es indes nicht gegeben. Die Entscheidung des Vorsitzenden verhindert nicht die Verteidigung, weil der Angeklagte nach wie vor durch einen Rechtsanwalt verteidigt ist; nichts spricht dafür, dass dieser Verteidiger seine Pflichten gegenüber dem Angeklagten nicht wahrnimmt.

Eine demnach sich in bloßen Anwürfen ergehende Schmähung ist aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet; sie ist rechtlich wie das Fehlen der Begründung (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zu behandeln (vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 26a StPO m.w.N.).

HagerHarmsGerhardt
LaufhütteRothfuß