Revision gegen Freispruch wegen Rechtsbeugung in OWi-Fällen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbeugung nach § 336 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt; bloße unrichtige oder unvertretbare Rechtsanwendung genügt nicht.
Ein Verstoß gegen prozessuale Bindungswirkungen (etwa § 358 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) begründet nicht automatisch den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Die Bindungswirkung eines auf einen Rechtsfehler gestützten Aufhebungsurteils erstreckt sich nur auf die tatsächlichen Aufhebungsgründe; Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts zu Sanktionsfragen sind nur dann bindend, wenn sie selbst Aufhebungsgründe darstellen.
Zwischen Schuldspruchaufhebungsgründen und Sanktionsaufhebungsgründen besteht Vorrang des Schuldspruchs, sodass die alleinige Aufhebung des Schuldspruchs die Bindungswirkung für den Sanktionsausspruch regelmäßig nicht herbeiführt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 6. März 1996
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen FC geborene SC____9 Edda Anna Minna Else aus SCD, geboren am ████ 1940 in ████, wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___ als Verteidiger, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. März 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Rechtsbeugung in zwanzig Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf fünf Fälle wirksam beschränkte und auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
I.
Zu den fünf revisionsbefangenen Fällen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte ist Richterin am Amtsgericht. In diesem Amt entschied sie in den fünf Fällen in folgender Weise:
Sie verurteilte die Betroffenen, jeweils Führer von Kraftfahrzeugen, in vier der Ausgangsfälle wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit und im fünften Ausgangsfall wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich erheblicher Überschreitung der durch Verkehrszeichen bestimmten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn, zu Geldbußen. Ein Fahrverbot verhängte die Angeklagte nicht. Das Oberlandesgericht Celle hob in allen fünf Fällen auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil in vollem Umfang mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück. In allen Fällen führte das Oberlandesgericht Celle aus, dass bereits der Schuldspruch keinen Bestand haben könne.
Dabei stellte das Oberlandesgericht in denjenigen vier Fällen, in denen die Angeklagte die Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte, darauf ab, dass das etwaige Vorliegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nicht geprüft worden sei. Im fünften Fall, in dem die Angeklagte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt hatte, führte das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass mangels einer Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen könne, ob die festgestellte Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei ermittelt worden sei. Zudem führte das Rechtsbeschwerdegericht in allen fünf Fällen aus, dass auch diejenigen Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen habe, rechtlicher Prüfung nicht standhielten. Hierbei ging das Oberlandesgericht ausführlich auf einzelne Vorschriften des § 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein.
In den erneuten Hauptverhandlungen verurteilte die Angeklagte die jeweiligen Betroffenen wiederum wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße. Ein Fahrverbot verhängte sie in keinem Fall. Letzteres begründete sie jeweils ausführlich. Sie gelangte dabei zu dem Zwischenergebnis, an die Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung nicht gebunden zu sein, und legte der jeweiligen Entscheidung die Umstände des Einzelfalles zugrunde.
II.
Dass die Angeklagte hiermit Rechtsbeugungen nach § 336 StGB begangen hatte, ist nicht ersichtlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne des § 336 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben begeht ein Richter – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Rechtsbeugung nicht eo ipso dadurch, dass er eine Vorschrift des Verfahrensrechts in der Weise verletzt, dass er gegen die sich aus § 358 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ergebende Bindungswirkung verstößt.
Zudem liegt hier nicht einmal ein Verstoß gegen eine Bindungswirkung der vorstehend genannten Art vor.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat in allen fünf Fällen das angefochtene Urteil wegen eines den Schuldspruch betreffenden Rechtsfehlers aufgehoben. Damit waren jeweils allein diejenigen Rechtsfehler, die den Schuldspruch betrafen, „Aufhebungsgründe“. Mithin erstreckte sich die Bindungswirkung gemäß § 358 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einzig hierauf. Dagegen haben die zusätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes, also zum Sanktionsausspruch, nicht die Qualität eines „Aufhebungsgrundes“ mit den daraus sich ergebenden Folgen aus § 358 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 27, 212, 213; BGH JR 1956, 430 m. Anm. Eb. Schmidt).
Allerdings ist die Kumulation von Aufhebungsgründen möglich (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 6; Pikart in KK 3. Aufl. § 358 Rdn. 5). Indes ist solches im Verhältnis zwischen Schuldspruchaufhebungsgründen und Sanktionsaufhebungsgründen ausgeschlossen, weil der Schuldspruch grundsätzlich logisch Vorrang vor dem Sanktionsausspruch genießt.
2. Auch sonst gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Angeklagte mit ihren Entscheidungen etwa das Recht gebeugt hatte.
| Laufhütte | Hager | Rothfuß | |||
| Harms | Gerhardt |