Treffer
BGH Urteil

BGH: Kofferraumdiebstahl, Rückfallfeststellung und fehlende Beweiswürdigung bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 472/63
Datum
19.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Hannover auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass ein von außen zugänglicher Kofferraum kein „umschlossener Raum“ i.S.d. §243 Abs.1 Nr.2 StGB ist, ein im Kofferraum befindlicher Gegenstand jedoch unter Nr.4 fallen kann. Mängel bei der Rückfallfeststellung und eine Verurteilung wegen Hehlerei auf bloßer Einlassung waren ebenfalls beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Kofferraum eines Kraftfahrzeugs ist kein "umschlossener Raum" im Sinne des §243 Abs.1 Nr.2 StGB, sondern als Behältnis zu behandeln.

2

Ein im Kofferraum befindlicher Gegenstand kann Gegenstand der Beförderung i.S.v. §243 Abs.1 Nr.4 StGB sein; das Aufbrechen des Kofferraums kann das Ablösen eines Verwahrungsmittels darstellen.

3

Das Revisionsgericht darf die rechtliche Würdigung des Tatbestandes ändern, wenn feststeht, dass der Angeklagte hierdurch keinen Verteidigungsnachteil erlitten hätte.

4

Zur Beurteilung des strafschärfenden Rückfalls ist der Zeitpunkt der Rechtskraft und damit gegebenenfalls der Verbüßung früherer Strafen festzustellen; unklare Feststellungen hierzu machen die Strafzumessung fehlerhaft.

5

Eine Verurteilung wegen Hehlerei darf nicht allein auf einer vom Angeklagten gemachten, vom Gericht nicht als erwiesen festgestellten Einlassung beruhen. Unbewiesene oder nur als unangefochten bezeichnete Angaben genügen nicht als Tatsachengrundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 5. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ 1. den Heizungsmonteur Herbert ████, geboren am ██████ 1936 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Arbeiter ████████, geboren am █████████ 19██████████ in ███████████, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Juli 1963, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in sämtlichen Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

I. Revision des Angeklagten ████

1. Diese Revision bedarf nur hinsichtlich der Verurteilung im Fall 7 und hinsichtlich der Strafaussprache einer Erörterung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Die Strafkammer hat, entgegen der in den Urteilsgründen dargelegten Auffassung, den Angeklagten ████████ auch im Fall 7 zu Recht wegen schweren Diebstahls verurteilt. Der Angeklagte hat in diesem Fall auf einem öffentlichen Platz den von außen zugänglichen Kofferraum eines Opel-Pkw aufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit 10 Liter Benzin entwendet.

Zutreffend legt die Strafkammer dar, dass dieser Vorgang nicht den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der von außen zugängliche Kofferraum des Pkw ist kein umschlossener Raum, sondern nur ein Behältnis.

Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Tatort war ein öffentlicher Platz. Der im Kofferraum befindliche Kanister mit Benzin war ein Gegenstand der Beförderung. Das gilt auch dann, wenn man ihn als Zubehör des Kraftfahrzeugs ansieht. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für Ersatzreifen entschieden (BGHSt 3, 312; 3, 314).

Das Aufbrechen des Kofferraums ist Ablösen eines Verwahrungsmittels (BGH NJW 1952, 1184).

Gegen den Angeklagten ist zwar auch in diesem Falle das Verfahren wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB eröffnet worden, und er ist nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Der Senat war trotzdem nicht gehindert, von sich aus abschließend auszusprechen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls in diesem Fall aus § 243 Nr. 4 StGB gerechtfertigt ist. Bei der Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre.

3. Auf die Beanstandungen, die die Revision gegen die Straffestsetzung in dem erörterten Fall 7 erhebt, braucht nicht eingegangen zu werden, da sämtliche Strafausprüche aus einem anderen Grunde aufgehoben werden müssen.

Die Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Das Urteil ergibt nicht, wann das Urteil des Schöffengerichts vom 11. Juni 1959 rechtskräftig geworden ist. Von dem Zeitpunkt der Rechtskraft hängt aber hier die Frage ab, ob die Strafe aus diesem Urteil bereits zur Zeit der Begehung der nächsten Tat (Tatzeit: Sommer und Herbst 1959) verbüßt war. Die Strafe des Urteils vom 11. Juni 1959 ist nach den Feststellungen UA S. 18 durch die Untersuchungshaft verbüßt worden. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils Zeitpunkt der Verbüßung (BGH NJW 1960, 158).

Ob eine Tat unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen ist, gehört zur Straffrage. Deshalb brauchten wegen dieses Fehlers nur die Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben zu werden.

II. Die Revision des Angeklagten ███████ ist begründet.

Dass dieser Angeklagte die Reiseschecks in der Gaststätte „Columbus“ von einem unbekannten Manne erhalten habe, wird im Urteil nicht bei der Darstellung des Sachverhalts als festgestellte Tatsache geschildert, sondern nur als Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Dabei gibt das Landgericht deutlich zu erkennen, dass es diese Darstellung des Angeklagten nicht für erwiesen, sondern höchstens für unwiderlegt gehalten hat. Deshalb durfte es sie nicht zur Grundlage seiner Verurteilung wegen Hehlerei machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSchmidtKersting
SarstedtBorker

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