Revision verworfen: Umqualifizierung zu §243 Abs.1 Nr.4 StGB bei Diebstahl aus Kofferraum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/68
- Datum
- 17.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der von außen zugängliche Kofferraum eines Kraftfahrzeugs ist kein "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; das Aufbrechen des Fahrzeugs zur Erlangung des Zugangs begründet diese Eigenschaft nicht.
Das Öffnen eines Kofferraums kann als Ablösen eines Verwahrungsmittels anzusehen sein; Gegenstände der Beförderung fallen damit unter § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB, auch wenn es sich um Fahrzeugzubehör handelt.
Fehlt in der Anklage ein Hinweis auf eine andere rechtliche Qualifikation nach § 265 StPO, kann das Revisionsgericht die Tat dennoch abschließend umqualifizieren, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Belehrung anders verteidigt hätte.
Eine Umqualifizierung ist unschädlich, wenn sie dem Angeklagten keinen rechtserheblichen Nachteil bringt und die Strafzumessung nicht berührt wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 379/68 URTEIL in der Strafsache gegen den Autospengler Michael ██ aus ████, geboren am █████ in ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seiberth, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 1968 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ █████ eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
Das Urteil legt dem Angeklagten zur Last, im Zusammenwirken mit dem inzwischen rechtskräftig bestraften Mitangeklagten ██████████ dem Kofferraum eines fremden Personenkraftwagens einen Matchsack samt Inhalt weggenommen zu haben. Den Zugang zu dem Kofferraum hatten sich die beiden Täter nach den Feststellungen dadurch verschafft, dass ██ nach Aufbrechen des Fahrzeugs die Verriegelung des Kofferraums von innen löste, worauf ██████████ den Kofferraumdeckel von außen hochhob.
Hieraus hat das Landgericht – wie der Revision zugugeben ist – zu Unrecht die Tatbestandsmerkmale eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen.
Als „umschlossener Raum" im Sinne dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung zwar der Personenraum eines Kraftfahrzeugs, nicht aber der nur von außen zugängliche Kofferraum angesehen, und zwar auch dann nicht, wenn – wie hier – erst der Personenraum aufgebrochen wird, um dann den Verschluss des Kofferraums von innen lösen zu können (BGHSt 13, 81 = BGH NJW 1959, 1546 mit Anm. Hartung). Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls lässt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.
Andererseits rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt jedoch ohne weiteres die Annahme der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Tatort war eine öffentliche Straße. Die weggenommenen Sachen waren Gegenstände der Beförderung, und zwar auch dann, wenn es sich bei den in dem Matchsack befindlichen Werkzeugen um Zubehör des Kraftfahrzeugs handelte (vgl. BGHSt 3, 312, 314). In dem Öffnen des Kofferraums liegt auch das Ablösen eines Verwahrungsmittels (RGSt 71, 198; BGH NJW 1952, 1184; BGH, Urteil vom 31. Juli 1958 – 1 StR 292/58); einer gewaltsamen Aufhebung der durch den Kofferraumverschluss geschaffenen Verbindung mit dem Beförderungsgegenstand bedurfte es nicht (BGHSt 5, 60, 61; BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 – 1 StR 506/61). Gegen den Angeklagten ist allerdings das Verfahren nur wegen eines Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB eröffnet worden; ein Hinweis auf eine mögliche Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 StPO ist nicht erfolgt. Dennoch kann der Senat von sich aus abschließend aussprechen, dass der Angeklagte sich bei der ihm zur Last gelegten, von der Anklage in ihrem gesamten Umfang erfassten Tat an Stelle eines vollendeten Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB – in dem der Versuch eines Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 aufgeht – schuldig gemacht hat. Denn bei der gegebenen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der jede Tatbeteiligung auch noch vor dem Senat bestritten hat, sich anders verteidigt hätte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre (vgl. RGSt 71, 198; BGH, Urteil vom 19. November 1963 – 5 StR 472/63). Der vom Senat am 6. Februar 1962 – 1 StR 506/61 behandelte Fall nötigt hinsichtlich der Beurteilung des fehlenden Hinweises nach § 265 StPO zu keiner anderen Entscheidung, weil es dort um die Erweiterung des Schuldspruchs ging.
Im Ergebnis besteht daher der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf des schweren Rückfalldiebstahls zu Recht. Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht enthält und die Strafzumessung durch die vorgenommene Änderung ersichtlich nicht berührt wird, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.
| Hübner | Dr. Hengsberger | Pikart | |||
| Seiberth | Fischer |