BGH: Ablehnung von Beweisanträgen als „völlig ungeeignet“ und Rum-Werbung ohne „Verschnitt“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf wegen „völliger Ungeeignetheit“ (§ 244 Abs. 3 StPO) nur abgelehnt werden, wenn die Ungeeignetheit unabhängig vom bisherigen Beweisergebnis feststeht und im Ablehnungsbeschluss tragfähig und nachvollziehbar begründet wird.
Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht darauf gestützt werden, die Beweisbehauptung werde schon deshalb nicht zutreffen, weil das Gericht ohne Darlegung der Erkenntnisgrundlagen annimmt, der Zeuge wisse nicht das behauptete; dies liefe auf unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.
Als „unwahre Angabe“ i.S.d. § 4 UWG kann auch eine Warenbezeichnung/ Werbeaussage gelten, die den wesentlichen Gehalt eines durch Zusätze wesentlich veränderten Produkts nicht klar erkennen lässt, selbst wenn eine ausdrückliche spezialgesetzliche Kennzeichnungspflicht fehlt.
Eine Warenkennzeichnung ist i.S.d. § 4 UWG bereits dann „unwahr“, wenn sie im Widerspruch zu einem in den einschlägigen Verkehrskreisen anerkannten Handelsbrauch steht, der eine bestimmte Zusatzbezeichnung in gleicher Hervorhebung verlangt.
Für die Irreführungseignung i.S.d. § 4 UWG genügt, dass ein nicht völlig unbedeutender Teil des angesprochenen Abnehmerkreises getäuscht werden kann; auf eine tatsächliche Schädigung der Verbraucher kommt es für den Wettbewerbsverstoß nicht entscheidend an.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 1. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas Lorck co h ████ aus ██, dort geboren am ██████ ████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin – an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist alleiniger Inhaber der Firma „█████████ Nfgr., Rumhandelshaus“ in ███████. Er führt in seiner Firma u. a. Rum aus Jamaica ein und unterzieht ihn vor dem Absatz überwiegend einer besonderen Bearbeitung. Der Rum wird mit inländischem Monopolsprit verschnitten und durch Beifügung von destilliertem Wasser auf 38 bis 54 % Alkoholgehalt herabgesetzt. Von dem ursprünglichen Jamaica-Rum sind in dem Gemisch noch mindestens 5 %, meist etwas mehr, enthalten. Das Getränk kommt in fünf Alkoholstärkegraden im gesamten Bundesgebiet zum Absatz. Außerdem vertreibt die Firma „PCD Jamaica-Rum“, der nur durch Zusatz von Wasser auf Trinkstärke mit einem Alkoholgehalt von etwa 43 % herabgesetzt wird. In geringem Umfang handelt der Angeklagte auch mit reinem Jamaica-Rum, der keinerlei Zusätze enthält. Dieser ist in verkaufsfertige Flaschen gefüllt und weist einen Alkoholgehalt von etwa 75 % auf.
Die Flaschen, in denen mit Monopolsprit und Wasser versetzter Rum enthalten war, hatte der Angeklagte früher mit Etiketten versehen, die in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Rum-Verschnitt“ tragen. In der allgemeinen Werbung für die Firmenerzeugnisse war das Wort „Rum-Verschnitt“ allerdings schon seit mehreren Jahren fortgelassen worden.
Von Herbst 1951 ab ging der Angeklagte, nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer des Schutzverbandes der Deutschen Spirituosenindustrie (einem Rechtsanwalt), wie folgt vor:
Er änderte die Firmenbezeichnung „H.H.PC. Nfgr.“ durch Nachsatz des Wortes „Rumhandelshaus“. Außerdem ließ er zu Beginn der Verkaufssaison 1951/52 die für das südlich von Schleswig-Holstein liegende Bundesgebiet bestimmten Flaschen seiner fünf Rum-Verschnittsorten mit neuen Vorderetiketten bekleben. Diese zeigen in farbiger Aufmachung in der oberen Hälfte den Schattenriss des Flensburger Nordertores. In diesem steht das Wort „Pott“. Über diesem Schattenriss befinden sich auf einer Zeile die Worte „gegründet 1848“. Unter dem Nordertor stehen auf zwei Zeilen die Worte „Der gute Pott“. Das Wort „PCD“ ist besonders groß und in die Augen fallend. Unter dem Wort „PCD“ folgen auf drei Zeilen in kleinerer, aber gut lesbarer Schrift die Worte „Rumhandelshaus H.H.PC. Nfgr.“. Dass das Wort „Rumhandelshaus“ vor den Worten „H.H.PC. Nfgr.“ und nicht dahinter zu stehen kam, führt der Angeklagte auf ein Versehen beim Druckauftrag zurück. Er ließ die Flaschen ferner, wie bisher, mit einer besonderen Halsschleife ausstatten. Darauf ist die Sortenbezeichnung mit den Volumenprozenten angeführt, die über den Alkoholgehalt Aufschluss geben. Außerdem tragen die Flaschen ein Rückenetikett, das u. a. folgenden Text enthält:
„Hans Hinrich PCD Anno domini 1848, am 1. April, gründete der in ███ ansässige Bürger Hans Hinrich PCD, genannt ‚Der gute Pott‘, am Tor der Stadt nach Norden einen Handel mit dem berühmten ‚German flavoured Rums‘ aus Jamaica, Westindien. Die mehr als hundertjährige Erfahrung mit diesen kostbaren Jamaica-Rum-Sorten, deren pflegliche Lagerung, sorgsame Abstimmung mit spiritus vini (C₂H₅OH), aqua destillata et cetera sind das Geheimnis, auf dem der Ruf unseres Hauses beruht.“
In der allgemeinen Werbung verwendete der Angeklagte ebenfalls nicht das Wort „Verschnitt“. An Anschlagtafeln norddeutscher Städte zeigten Plakate einen Neger, der eine Flasche mit dem Aufdruck „Pott“ in der Hand hielt. Darunter standen auf zwei Zeilen die Worte „Pott-Rum“ und „Die Sonne Jamaicas“. In Hannover warb der Angeklagte durch eine Leuchtreklame, die über vier Stockwerke eines Hauses reichte, mit den Worten „Pott-Rum“ nebst der Firmenmarke. In neuen Preislisten für den Handel erschien nur die Bezeichnung „Der gute Pott, Jamaica“. Auf Werbekarten und Werbeheften für seine Rum-Verschnitt-Erzeugnisse ließ der Angeklagte auch das Wort „Verschnitt“ weg und verwendete nur Bezeichnungen wie „Pott-Rum“, „Der gute Pott-Rum“, „Der gute Pott aus Jamaica“. Auf Preisschildern zur Aufstellung in Schaufenstern ließ er außer der Preisangabe nur die Sortenbezeichnung wie „Club“ oder „Island“ und außerdem die Worte „Jamaica“ und „Pott-Rum“ anbringen. Ferner brachte er Ständer für seine Flaschen in den Verkehr, die den Aufdruck „Pott-Rum“ oder „Der gute Pott-Rum“ trugen.
Die neue Aufmachung der Flaschen wurde von vielen Ordnungsämtern im Bundesgebiet beanstandet, weil die Ware nicht als „Rum-Verschnitt“ gekennzeichnet war. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „Verschnitt“ nicht gerechtfertigt sei, weil sie herabsetzend wirke. Er habe daher als Kommissionsmitglied bei der Beratung des Entwurfs einer Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Spirituosen darauf hingewirkt, dass eine solche Bezeichnung in Zukunft nicht mehr erforderlich sei. (Wie der Angeklagte wusste, hat dieser Entwurf bisher noch keine Gesetzeskraft erlangt.) Nach Studium aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei er zu der Auffassung gelangt, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Ware als „Rum-Verschnitt“ nicht bestehe. Er habe daher nur eine Sorte, die allein in Schleswig-Holstein abgesetzt werde, als „Rum-Verschnitt“ gekennzeichnet, weil die Güte dieser Marke nicht so hoch liege wie die der anderen Sorten.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes und gegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb freigesprochen. Es ist der Auffassung, dass weder die Händler noch die Verbraucher durch die Weglassung des Wortes „Verschnitt“ irregeführt würden. Denn sowohl die Händler als auch diejenigen Verbraucher, denen es auf den Bezug reinen Rums ankomme, wüssten allein schon auf Grund des Preises, dass es sich nur um verschnittenen Rum handeln könne. Die Masse der Verbraucher aber erhalte genau das, was sie verlange, nämlich eine zum Trinken oder zur Zubereitung von Grog usw. geeignete Ware. Reiner Jamaica-Rum sei hierzu für die deutschen Durchschnittsverbraucher nicht geeignet, er sei geradezu ungenießbar. Diese Feststellungen träfen insgesamt für alle Teile des Bundesgebiets zu, wie die Vernehmung von fünfzehn sachverständigen Zeugen bewiesen habe. Soweit einige wenige Verbraucher, bei denen es sich nur um „Protzen“ oder „Dummköpfe“ handeln könne, anderer Auffassung seien, komme es für die rechtliche Beurteilung auf diesen zahlenmäßig ganz unbedeutenden Verbraucherkreis nicht an. Das Fehlen des Wortes „Verschnitt“ spiele mithin keine Rolle. Im Übrigen diene ja auch das Rückenetikett zur Aufklärung der Verbraucher. Von alledem abgesehen habe der Angeklagte auch in dem Bewusstsein gehandelt, sein Tun sei rechtmäßig, weil er sich vorher bei einem Rechtsanwalt – „dem Geschäftsführer des Fachverbandes, in dem der Angeklagte führendes Mitglied ist“ – erkundigt habe und ihm die Einholung weiterer Informationen nicht zuzumuten gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Verfahrensrüge:
Bereits die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils.
1.) Nach der Verhandlungsniederschrift hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung folgenden Antrag gestellt:
„In der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas Lorck ███████ wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz pp. wird beantragt, die Zeugen 1.) Kaufmann Rolf ███████████ FrC____yBr., 2.) Emil ████ ████, 3.) Referent Gottfried LC, xo, darüber zu vernehmen, dass die beanstandeten Etiketten durch das Fortlassen des Wortes ‚Rum-Verschnitt‘ im Verkehr als unwahre Angaben und als zur Irreführung geeignet angesehen werden.“
Dieser Antrag wurde durch verkündeten Beschluss der Strafkammer wie folgt beschieden:
„Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt, weil die angegebenen Beweismittel völlig ungeeignet sind. Die genannten Zeugen könnten allenfalls über ihre eigenen Erfahrungen, Erlebnisse und Feststellungen innerhalb ihres verhältnismäßig engen Wirkungskreises, nicht aber über allgemeine Sprachregelungen und Verkehrsauffassungen im gesamten Absatzgebiet des Angeklagten aussagen.“
Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt dieser Beschluss gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO. Bei verständiger Auslegung des Antrags hätte es für die Strafkammer nicht zweifelhaft sein können, dass die drei benannten Zeugen zu dem gleichen Thema gehört werden sollten, wie die übrigen fünfzehn vom Landgericht vernommenen Zeugen. Dies werde umso deutlicher, als die drei in Rede stehenden Zeugen ursprünglich vom Vorsitzenden geladen worden und der Hauptverhandlung nur entschuldigt ferngeblieben seien.
2.) a) Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Die Revisionsbegründung gibt sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin als auch den darauf erfolgten Beschluss im Wortlaut wieder. Sie lässt weiterhin – in Verbindung mit den Urteilsgründen – alle Tatsachen erkennen, die zur rechtlichen Würdigung des behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich sind. Die Einwendungen des Angeklagten insoweit gehen daher fehl.
b) Auch in sachlicher Hinsicht liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO vor.
Im Grundsatz verbietet das Verfahrensrecht dem Tatrichter eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Soweit das Gesetz eine Ausnahme hiervon zulässt, soll diese nur für solche Zeugen gelten, deren Wert mit Rücksicht auf bestimmte Umstände schon vorher im Sinne eines sachlichen Unwertes abschließend beurteilt werden kann („völlig ungeeignet“). Die Prüfung insoweit hat das Gericht stets unabhängig vom Ergebnis der bisher durchgeführten Beweiserhebung vorzunehmen; es geht nicht an, aus diesem Ergebnis einen Schluss auf die Wertlosigkeit des verlangten Zeugnisses zu ziehen. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt wird, hat überdies – weil es sich um den gesetzlichen Ausnahmefall handelt – besonders eingehend alle tatsächlichen Umstände, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend waren, darzulegen. Nur dann ist dem Revisionsrichter eine Nachprüfung der Rechtsanwendung möglich.
aa) Schon der zuletzt erwähnten Voraussetzung genügt der beanstandete Beschluss nicht.
Die Strafkammer geht – wie noch darzulegen sein wird – bei der Ablehnung des Beweisantrages ein und ausschließlich auf den Wortlaut aus und vernachlässigt seinen Sinn. Aber selbst unter dem von ihr angesprochenen Gesichtspunkt ist der Beschluss unzureichend.
Seine Begründung bringt nur zum Ausdruck, die Zeugen könnten nur in einem bestimmten Umfang aussagen. Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu dem Wortlaut der Beweisbehauptung der Beschwerdeführerin; es will also, mit anderen Worten, zum Ausdruck bringen, die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft stimme nicht, die Zeugen wüssten nicht so viel, wie die Antragstellerin behaupte. Damit allein lässt sich aber in keinem Fall die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen, solange nicht mindestens dargelegt wird, auf welche Umstände sich das Wissen des Tatrichters gründet. Schon wegen Fehlens einer tragfähigen Begründung ist der Ablehnungsbeschluss mithin rechtsfehlerhaft.
bb) Hiervon völlig abgesehen enthält der gefasste Beschluss auch noch unter anderen Gesichtspunkten entscheidende Mängel.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Strafkammer den Beweisantrag missverstanden habe, obwohl ihr eine richtige Auslegung des Beweisbegehrens ohne weiteres möglich gewesen sei. Wie der Urteilsinhalt ergibt, sind in der Hauptverhandlung insgesamt fünfzehn Zeugen aus verschiedenen Teilen des Bundesgebiets darüber gehört worden, welche Vorstellungen in Händler- und Verbraucherkreisen über die Bedeutung des Wortes „Rum-Verschnitt“ herrschten, und ob in diesen Kreisen das Fortlassen einer solchen Bezeichnung als unwahr und irreführend empfunden werde. Hierbei konnten und sollten die Bekundungen der vernommenen Zeugen über ihre Erfahrungen sich nur auf die Verbraucherschaft eines räumlich begrenzten Gebiets beziehen; keiner der Zeugen hat etwas über die Erfahrungen „im gesamten Absatzgebiet des Angeklagten“ ausgesagt. Dies ergibt das Urteil deutlich. Erst aus der Summe aller Zeugenbekundungen mithin wollte das Landgericht einen Überblick gewinnen. Bei Beachtung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze durfte die Strafkammer unter diesen Umständen die angebotenen weiteren Zeugen nicht schon deshalb als völlig ungeeignete Beweismittel abtun, weil sie nicht „über allgemeine Sprachregelungen und Verkehrsauffassungen im gesamten Absatzgebiet des Angeklagten“ auszusagen vermochten.
Demgegenüber kann die von dem Angeklagten zur Revision vertretene Auffassung nicht durchgreifen.
Das Landgericht hatte keine Befugnis, die Beweisanträge abzulehnen, „weil die zu beweisenden Tatsachen schon von ihm als erwiesen angesehen werden konnten“. Gerade das Gegenteil war der Fall.
Der Angeklagte meint weiterhin, eine Beweisaufnahme könne nicht ins Uferlose ausgedehnt werden, sondern habe ihre Grenzen immer dort, wo das gehörte Zeugenmaterial ausreiche, um dem Gericht den nötigen Überblick über den Sachverhalt zu gewähren. Diese Ausführungen haben nur für den Sachverständigen Bestand. Im Bereich des Zeugenbeweises steht es jedem Beteiligten frei, Schuld oder Unschuld des Angeklagten durch eine beliebig große Anzahl von Zeugen unter Beweis zu stellen. Solche Beweisanträge darf das Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen (u. a. gegebenenfalls wegen Prozessverschleppung).
Schließlich kann auch nicht eingewandt werden, die Bekundungen der unvernommen gebliebenen Zeugen hätten ohnehin nicht verwertet werden können, weil anderenfalls der Grundsatz der persönlichen Vernehmung im Sinne des § 250 StPO verletzt worden wäre („Zeugen vom Hörensagen“). Abgesehen davon, dass dies auf die anderen (vernommenen) Zeugen ebenfalls zutreffen würde, ist eine solche Rechtsauffassung auch unrichtig. Auch der „Zeuge vom Hörensagen“ berichtet über seine Wahrnehmungen. Soweit er von ihm wahrgenommene Äußerungen anderer Personen wiedergibt, ist es eine Frage der Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob der Schluss auf die inhaltliche Wahrheit und Richtigkeit dieser Äußerungen gezogen werden darf, und eine Frage der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), ob sich das Gericht mit den Bekundungen des Zeugen vom Hörensagen begnügen darf oder ob es geboten ist, auch diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die sich ihm gegenüber geäußert haben.
Die Zulässigkeit des Beweismittels wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass die Aufklärungspflicht nicht gebietet, alle diejenigen als Zeugen zu vernehmen, die sich den vernommenen oder den benannten Zeugen gegenüber einmal darüber geäußert haben, welche Vorstellungen sie mit den Worten „Rum“ oder „Rum-Verschnitt“ verbinden.
cc) Unabhängig von den vorstehend erörterten Beschlussmängeln erscheint es auch zweifelhaft, ob das Landgericht den Beweisantrag mit der Rechtsbegründung eines völligen Eignungsmangels überhaupt noch ablehnen konnte, nachdem der Vorsitzende durch seine Ladungsverfügung der entgegengesetzten Vermutung Ausdruck gegeben hatte und obwohl die Vernehmung der Zeugen nicht auf Grund neu aufgetretener sachlicher Umstände, sondern nur deshalb unterblieben war, weil die Zeugen der Ladungsaufforderung nicht nachgekommen waren. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner näheren Entscheidung, da die erörterten anderen Mängel allein schon die Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Beweisantrags ergeben.
c) Dass schließlich das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler auch beruhen kann, ergibt sich nach dem Gesagten nahezu von selbst. Das Landgericht gründet seine Auffassung fast nur auf die Bekundungen der fünfzehn vernommenen Zeugen, die – wie erwähnt – zu demselben Beweisthema gehört wurden, über das sich auch die nicht vernommenen Zeugen äußern sollten. Es ist somit – zumal die Strafkammer das Ergebnis der Beweisaufnahme als „zwingend“ ansieht (UA S. 21) – nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass im Falle einer Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Zeugen der Sachverhalt tatsächlich und damit rechtlich anders beurteilt worden wäre.
Schon der Verfahrensfehler hat daher die von der Beschwerdeführerin gewünschte Folge.
B.
Die Revision greift auch mit ihren sachlich-rechtlichen Angriffen durch, soweit sie die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rügt.
I.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
Der Zweck dieses Gesetzes besteht mindestens im Wesentlichen darin, die Wettbewerber gegeneinander zu schützen und die Wahrhaftigkeit und Lauterkeit des geschäftlichen Lebens für den Bereich der Kundenwerbung zu fördern. Es kann dahingestellt bleiben, ob nebenher noch der Schutz des Publikums, des jeweiligen Abnehmerkreises bezweckt werden soll; dem letzten Gesichtspunkt kommt jedenfalls keine entscheidende Bedeutung bei. Das ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung als auch aus dem Inhalt des Gesetzes („gegen den unlauteren Wettbewerb“) deutlich. Seine etwaigen Nebenzwecke haben daher bei Auslegung und Anwendung der Einzelbestimmungen außer Betracht zu bleiben.
1.) Die werbenden öffentlichen Bekanntmachungen des Angeklagten und die Warenbezeichnungen auf den Flaschen entsprachen in einem wesentlichen Punkt nicht den tatsächlichen Verhältnissen; sie enthielten daher „unwahre Angaben“ im Sinne des § 4 UWG. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte:
a) Das angefochtene Urteil stellt fest, dass die Firma des Angeklagten neben Rum-Verschnitt und verdünntem Rum auch reinen Rum flaschenfertig auf den Markt bringt. Die insoweit vertriebenen Mengen mögen zwar, gemessen an dem Gesamtumsatz, nur geringfügig sein; für sich genommen können sie jedoch nicht als völlig bedeutungslos angesehen werden. Hinzu kommt, dass – wie der Tatrichter selbst hervorhebt – eine große Anzahl anderer Hersteller ebenfalls reinen Rum in Flaschen vertreibt. Die Gesamtmenge des im freien Handel befindlichen reinen Rums kann daher keineswegs schlechthin als so unbedeutend angesehen werden, dass sie keine besondere Handelsbezeichnung in Deutschland verdiente. Dies verkennt die Strafkammer.
Die der ursprünglichen, reinen Ware zukommende Bezeichnung ist aber nun einmal das Wort „Rum“. Alle aus diesem „Rum“ durch Verarbeitung, Zusatz von Monopolsprit oder Verdünnung gewonnenen Produkte müssen daher, soweit sie eine erhebliche Abweichung von der Ursprungsware aufweisen (wie es hier der Fall ist), mit einem inhaltlich klaren und gut sichtbaren Hinweis auf diese Veränderung versehen sein. Anderenfalls entspricht die Bezeichnung nicht dem wesentlichen inneren Gehalt der Ware und stellt allein deshalb eine „unwahre Angabe“ dar. Entsprechendes gilt für die Werbung durch öffentliche Bekanntmachungen.
Zu Unrecht meint das Landgericht, dass es darauf ankommen müsse, ob eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Pflicht zur Vornahme einer abweichenden Kennzeichnung bestehe, wie sie z. B. das Weingesetz für den „Weinbrand-Verschnitt“ vorsieht. Nach dieser Auffassung wäre nur ein formaler Verstoß rechtserheblich; für die Masse der schutzwürdigen Fälle kämen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 UWG nicht zum Zuge. Eine so enge Auslegung findet in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine Stütze. Es hätte aber eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetz bedurft, wenn der Gesetzgeber die in Rede stehende Begriffsbestimmung von besonderen Umständen und nicht von den allgemeinen tatsächlichen Verhältnissen abhängig machen wollte.
Die Strafkammer unterliegt auch insoweit einem Rechtsirrtum, als sie es nicht auf die „abstrakte Wahrheit“, sondern darauf abstellen will, ob „ein wirtschaftlich für den Gewerbetreibenden in Betracht kommender, nicht völlig unerheblicher Teil des Publikums die Angabe über die betreffende Ware falsch verstehen“ könne. Dieser Gesichtspunkt spielt nur für das weitere, selbständige Tatbestandsmerkmal der „Eignung zur Irreführung“ eine Rolle. Anderenfalls hätten beide Merkmale nebeneinander keinen Bestand.
b) Das Fehlen der Bezeichnung „Verschnitt“ kommt im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Handelsbrauchs einer „unwahren Angabe“ gleich.
Der Bund deutscher Lebensmittel-Fabrikanten und -Händler für Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht e. V. hat am 29. November 1940 Beschlüsse über „Begriffsbestimmungen für Branntwein und Spirituosen“ gefasst. Diese Beschlüsse werden noch heute als Grundlage von Handelsbräuchen in einschlägigen Fachkreisen beachtet. Der Angeklagte kannte ihren Inhalt und wusste – wie nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein kann –, dass sich auf der Grundlage der in Rede stehenden Beschlüsse Handelsbräuche entwickelt hatten oder weiterbestanden.
Nach Teil II Abschnitt A b der „Begriffsbestimmungen“ sind „Verschnitte von Edelbranntweinen solche Branntweine, die neben Weingeist anderer Art den Edelbranntwein enthalten, nach dem sie benannt sind. ... Das Wort ‚Verschnitt‘ muss bei Flaschenschildern, Inseraten, Plakaten, Rechnungen, Preislisten und sonstigen Angeboten in der gleichen Größe, Farbe und Buchstabenart angegeben sein wie die Bezeichnung des Herstellungsmaterials. Das Wort ‚Verschnitt‘ muss zusammenhängend mit der Bezeichnung des Herstellungsmaterials gebracht werden.“
Die Nichtbeachtung dieses Handelsbrauchs, der sich nach dem Inhalt der „Begriffsbestimmungen“ auch auf „Rum-Verschnitt“ bezieht, lässt die Angaben des Angeklagten ebenfalls „unwahr“ erscheinen. Denn nach ständiger, zutreffender Rechtsprechung der höchsten Gerichte ist eine Warenkennzeichnung schon dann „unwahr“ im Sinne des § 4 UWG, wenn sie in Widerspruch mit Handelsgewohnheiten steht.
c) Mit Unrecht hält das Landgericht dem Angeklagten – soweit die Beschilderung der Flaschen in Betracht kommt – zugute, dass sich bereits aus den Rückenetiketten die Tatsache der Beimischung von Fremdbestandteilen ergebe.
Abgesehen davon, dass schon die Größenverhältnisse dieser Angaben den bestehenden Handelsbräuchen keine Rechnung tragen, spricht auch die Wahl der Fremdworte gegen eine solche Auslegung. Es kann als gerichtsbekannt betrachtet werden, dass die Masse der Verbraucher die lateinischen Ausdrücke nicht versteht.
2.) Die unwahren Angaben waren weiterhin auch „zur Irreführung geeignet“; mindestens besteht nach den Urteilsgründen insoweit keine hinreichende Klarheit.
a) Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Darlegungen des Landgerichts, soweit sie die Werbung des Angeklagten in Händlerkreisen betreffen (UA S. 9). Hier kommt es auf deren Durchschnittsauffassung an (RGSt 44, 260). Das angefochtene Urteil stellt insoweit fest, dass alle Kaufleute genau wissen, dass mit „Rum“ nur „Rum-Verschnitt“ gemeint sei, zumal ihnen bekannt sei, dass reiner Rum im Durchschnitt das Zwei- bis Dreifache des Rum-Verschnitts koste (UA S. 9).
b) Es sind auch keine rechtlichen Einwände gegen das Urteil zu erheben, soweit die Strafkammer für das Gebiet der „Wasserkante“, den norddeutschen Raum der Bundesrepublik mit den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und der nördlichen Hälfte von Niedersachsen, aus eigener Sachkunde sowohl für die allgemeine Werbung des Angeklagten als auch für seine Art und Weise der Flaschenetikettierung die Möglichkeit einer Irreführung in Bezug auf die Verbraucherkreise verneint. Sie beruft sich darauf, dass dort seit Jahrzehnten der allgemein übliche und fest eingebürgerte Sprachgebrauch herrsche, nach dem sowohl die Erzeugerschaft als auch der Groß- und Einzelhandel und die Verbraucherschaft von „Rum“ sprächen und damit das meinten, was als „Rum-Verschnitt“ in Läden und Gaststätten verkauft werde (UA S. 10). Es sei undenkbar, dass die Verbraucher durch die Art und Weise der Warenbezeichnung des Angeklagten irregeführt werden könnten (UA S. 11). An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie genügen, um für den angesprochenen Raum des Bundesgebiets schon eine Verletzung des äußeren Tatbestands des § 4 Abs. 1 UWG auszuschließen, weil der Urteilszusammenhang weiterhin deutlich ergibt, dass auch der „Gesamteindruck“ der Werbung des Angeklagten (vgl. BGHSt 2, 145; RGSt 48, 101) dort zur Irreführung nicht geeignet war.
c) Werbung, Aufmachung und Bezeichnung hinsichtlich der von dem Angeklagten vertriebenen rumhaltigen Waren wandten sich jedoch nicht nur an die Verbraucher im Gebiet der „Wasserkante“, sondern darüber hinaus an eine große Abnehmerschaft des ganzen Bundesgebiets (UA S. 6). Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe aber schon dann, wenn auch nur ein Teil des durch die Werbung angesprochenen Personenkreises die Angabe für wahr halten und dadurch getäuscht werden kann (RGSt 14, 437; 36, 377; RG in JW 1931, 1968). Allerdings darf es sich dabei nicht um einen völlig unbedeutenden, verschwindend kleinen Abnehmerkreis handeln, der im Geschäftsverkehr ohne jede Bedeutung ist. Davon kann aber in Bezug auf die Einwohner des in Betracht kommenden Restgebiets keine Rede sein.
Das Landgericht hätte daher auch, soweit es die Abnehmer dieses Gebiets anlangt, genaue Feststellungen darüber treffen müssen, ob nach Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung die Möglichkeit einer Irreführung dieses Käuferkreises auszuschließen ist. Hieran fehlt es; ein Teil der Feststellungen steht sogar der Rechtsfolgerung des Tatrichters entgegen.
aa) Die Strafkammer legt zwar ohne Rechtsirrtum dar, dass der Sprachgebrauch südlich der „Wasserkante“ in Bezug auf „Rum“ und auf „Rum-Verschnitt“ derselbe sei, wie im Norden (UA S. 11, 23). Der weitaus überwiegende Teil der Verbraucherschaft verlange „Rum“, bekomme aber fast immer „Rum-Verschnitt“ und sei damit auch zufrieden. Die wenigen, die unverschnittenen Rum trinken wollten, betonten dies ausdrücklich und achteten von sich aus darauf, dass sie das Gewünschte bekämen (UA S. 21).
bb) Mit diesen Feststellungen begnügt sich das Landgericht aber auch. Es unterlässt die Prüfung der weiteren Frage, ob nicht – entgegen dem Sprachgebrauch – nach der in den südlichen Gebieten herrschenden Verkehrsauffassung die Möglichkeit einer Täuschung der Einzelkundschaft vorliegen könnte. Sprachliche Nachlässigkeiten im täglichen Leben geben nämlich noch nicht von selbst die wirkliche Einstellung aller Bevölkerungsteile wieder. Sie können sogar im Gegensatz zur allgemeinen Auffassung stehen. Für die Möglichkeit eines solchen Gegensatzes zwischen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung sprechen verschiedene erhebliche Hinweise in den Entscheidungsgründen, ohne dass sich die Strafkammer damit auseinandersetzt. Gerade in Gebietsteilen, deren Einwohner mit der Handhabung von „Rum-Verschnitt“ nicht so restlos vertraut sind, wie es die Bewohner der „Wasserkante“ nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer zu sein scheinen, wird das Wort „Verschnitt“ im Gedanken an die entsprechende Bezeichnung bei Weinbrand ausgelegt. Insoweit aber verbindet die Masse der Verbraucher mit dem Begriff „Verschnitt“ (zu Recht) den Gedanken an eine Geringerwertigkeit der Ware. Sie wird demzufolge geneigt sein, diese Vorstellung auf die rumhaltigen Erzeugnisse zu übertragen. Wie das Landgericht feststellt, legt selbst der Angeklagte dem Wort „Verschnitt“ eine herabsetzende Bedeutung bei (UA S. 2).
cc) Gibt aber der nicht völlig unbedeutende Teil der Käufer dem Wort „Rum-Verschnitt“ – wenn auch zu Unrecht – den Sinn einer Geringerwertigkeit, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine Werbung allein deshalb schon „zur Irreführung geeignet“ sein könnte, weil die nach Handelsbrauch erforderliche Bezeichnung „Verschnitt“ fehlt. Denn im Allgemeinen wird der Verbraucher bei der Wahl zwischen den Erzeugnissen mehrerer ihm unbekannter Firmen, von denen eine die Ware unwahr als „Rum“, die übrigen aber das Getränk den Tatsachen entsprechend als „Rum-Verschnitt“ ausgeben, das Firmenerzeugnis kaufen, das bereits nach der (unrichtigen) äußeren Bezeichnung von besserer Qualität zu sein scheint. Das liegt auf der Hand.
Die unwahre Etikettierung kann sich mithin im Sinne eines Wettbewerbsvorteils auswirken. Nach der oben dargelegten Zweckrichtung des Gesetzes kommt es aber nur hierauf entscheidend für die Anwendung des § 4 UWG an. Eine Schädigung des Verbrauchers ist darüber hinaus nicht erforderlich. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz würde mithin sogar dann vorliegen, wenn der „Pott-Rum“ (Verschnitt) von besserer Qualität als sämtliche Verschnittsorten anderer Firmen wäre. Denn in keinem Fall beruht die Höherwertigkeit auf dem Umstand, dass die Ware der Firma PCD im Vergleich zu anderen Firmenerzeugnissen unverschnitten ist; insoweit gleicht sie diesen vielmehr. Nach alledem musste auch die Sachrüge der Revision zur Urteilsaufhebung führen.
3.) Für die neue Hauptverhandlung sei für die äußere Tatseite noch auf folgendes hingewiesen:
a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte durch öffentliche Werbungsbekanntmachungen unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht hat, muss es jeweils auf die Gesamtwirkung der Werbemaßnahmen abgestellt werden; diese dürfen bei der rechtlichen Würdigung nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerrissen werden. Außerdem ist zu beachten, dass die jeweilige Werbungsanzeige im Allgemeinen nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gelesen wird, dass vielmehr das Durchschnittspublikum nur oberflächlich prüft (vgl. BGHSt 2, 145 und die hier angegebene Reichsgerichtsrechtsprechung).
b) Bei Beurteilung der Frage, worin im Einzelfall ein „besonders günstiges Angebot“ zu sehen ist (mithin nicht nur im Fall der Irrtumserregung), sind alle durch Gewöhnung und Herkommen bedingten Umstände der Bevölkerungsschichten, an die das Angebot gerichtet wird, in Betracht zu ziehen. Dabei fallen nicht nur rein bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte ins Gewicht, sondern alle Vorstellungen, die die Auffassung der in Betracht kommenden Käuferkreise über die Vorzüge eines Waren- oder Leistungsangebots zu bestimmen und sie dadurch anzulocken geeignet sind und deshalb von den unlauteren Wettbewerbern vorzugsweise ausgenutzt zu werden pflegen (vgl. BGHSt 4, 45 im Anschluss an RGZ 58, 281, 285).
4.) Das angefochtene Urteil nimmt an, dass der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt habe und dass schon dieser Grund allein den Freispruch tragen könne. Diese Auffassung kann durch die bisher fehlerhaften Feststellungen und Rechtsfolgerungen zur äußeren Tatseite beeinflusst sein.
Bei der künftigen Behandlung dieser Frage werden folgende, in der aufgehobenen Entscheidung völlig unberücksichtigt gebliebene Umstände besondere Beachtung finden müssen: Die herausragende Stellung des Angeklagten in der Spirituosenindustrie und sein Wissen um die unter seiner Mitwirkung betriebenen, bislang vergeblichen Bemühungen, eine gesetzliche Regelung der Kennzeichnungspflicht in seinem Sinne zu erreichen.
Diese Umstände könnten die Annahme nahebringen, dass er etwaige sich ihm aufdrängende Zweifel über die Erlaubtheit seines Handelns einfach zurückgestellt und darauf vertraut hat, sein Tun sei vielleicht doch erlaubt. Dann aber würde kein Verbotsirrtum vorliegen. In diesem Zusammenhang könnte auch die Auffassung der Revision Bedeutung gewinnen, dass sich im Allgemeinen ein Mann von der beruflichen Stellung des Angeklagten in einer offensichtlich so strittigen Rechtsfrage nicht allein mit seinem Urteil und der Auskunft des Geschäftsführers des Fachverbandes, dessen führendes Mitglied er selber war, begnügen durfte. Zumal er sich über einen von der überwiegenden Mehrheit aller Hersteller und Händler offensichtlich innegehaltenen Handelsbrauch hinwegsetzen wollte, hätte es unter Umständen weiterer, vorheriger Erkundigungen bei mehreren objektiven Gutachtern (Handelskammern usw.) bedurft. Die Strafkammer wird prüfen müssen, inwieweit sich dies dem Angeklagten aufdrängen musste oder sogar aufgedrängt hat.
Im Übrigen wäre sein Verhalten durch die Auskunft des Geschäftsführers jedenfalls insoweit nicht ohne Weiteres entschuldigt, als der Gesamteindruck seiner allgemeinen Werbung irreführend gewesen sein sollte; hierauf bezog sich anscheinend die Auskunft nicht.
II.
Lebensmittelgesetz:
1.) Die Freisprechung von dem Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz hätte dagegen nach den bisherigen Feststellungen an sich Bestand gehabt.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung legt die Revision den Begriff der „irreführenden Bezeichnung“ des § 4 Nr. 3 LebensmittelG im gleichen Sinne aus wie das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 UWG. Für die Mehrzahl der Regelfälle mag diese Behandlung rechtlich unschädlich sein. Hier jedoch wird sie dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht.
Zum Unterschied von dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen nämlich Sinn und Zweck des Lebensmittelgesetzes nur darin, die Verbraucherschaft vor Benachteiligungen zu schützen. Die Möglichkeit einer Benachteiligung der Verbraucher aber schließt das angefochtene Urteil mit insoweit rechtsirrtumsfreien Feststellungen ausdrücklich aus. Denn es hebt hervor, dass die Erwartungen des weitaus überwiegenden Teils der Einzelkäufer durch den Erwerb der unzutreffend bezeichneten Waren nicht enttäuscht würden. Sie erhielten genau die ihrem Zweck entsprechende, von ihnen erhoffte Qualität, ein Getränk, mit dem sie etwas anfangen könnten. Reiner Rum wäre für die deutschen Verbraucher ungenießbar gewesen.
Soweit mithin die Verbraucherschaft der irrigen Vorstellung war, reiner Rum sei besser als Verschnitt, und soweit der Angeklagte diesen Irrtum für sich ausnutzte, ist jedenfalls infolge des Warenerwerbs ein Schaden oder eine sonstige Benachteiligung der Käufer nicht eingetreten; die Art und Weise der Kennzeichnung berührte ihre eigenen Interessen daher nicht (sondern nur die der übrigen Wettbewerber). Dann aber ist die objektive Unwahrheit der „Bezeichnung“ ohne Belang, weil hierdurch unter keinen Umständen eine rechtserhebliche Irreführung des geschützten Personenkreises bewirkt werden konnte.
2.) Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen über die zahlenmäßige Bedeutung desjenigen Käuferkreises gelangen, der ernsthaft getäuscht und benachteiligt wurde, so wird sie bei Anwendung des Lebensmittelgesetzes folgendes zu beachten haben:
Der Vorsatz des Angeklagten dürfte sich kaum direkt – jedenfalls nach der Beschreibung seiner Persönlichkeit im angefochtenen Urteil – auf eine benachteiligende Irreführung des Verbrauchers erstreckt haben. Die Annahme eines auf die Verletzung des Wettbewerbsgesetzes gerichteten Vorsatzes deckt aber den nach dem Lebensmittelgesetz erforderlichen Vorsatz nicht ohne Weiteres. Es muss vielmehr auch festgestellt werden, dass der Angeklagte auch die Benachteiligung des Verbrauchers in Kauf genommen hatte.
III.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Es erschien im vorliegenden Fall angebracht, von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |