Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineides: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 470/58
Datum
14.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineides verurteilt, weil er im Offenbarungseid eine eingeklagte Schadensersatzforderung und einen Miterbenanteil nicht angegeben hatte. Das BGH prüft, ob unsichere Forderungen anzugeben sind und ob der Vorsatz zur Unterlassung hinreichend festgestellt wurde. Es hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die Strafkammer nicht ausdrücklich die Einsicht in die Eintragungspflicht festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

In das Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid sind auch unsichere Forderungen aufzunehmen; Ausnahmen gelten nur für Forderungen ohne jeden Vermögenswert oder solche, deren Durchsetzung rechtlich aussichtslos ist.

2

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Forderung rechtlich aussichtslos ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseids.

3

Für die Verwirklichung des Meineids (§ 154 StGB) ist nicht nur das Bestehen oder der Glaube an einen Anspruch relevant, sondern es muss festgestellt werden, dass der Täter sich der Verpflichtung bewusst war, die fragliche Forderung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

4

Trifft ein Rechtsfehler den Umfang des Schuldspruchs (innere Tatseite), so führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Karl ██ aus ███, dort geboren am ███████████ 1891, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hat am 14. November 1952 auf Betreiben der Dresdner Bank in ██ wegen einer Forderung von 123 DM den Offenbarungseid geleistet.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dieser Offenbarungseid sei in zwei Punkten objektiv und subjektiv falsch gewesen. Der Angeklagte habe einen damals bereits gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen K. C. vorsätzlich nicht angegeben, und er habe ferner verschwiegen, dass er als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des Grundstücks ████ ██ ███ ████████ sei.

1. Soweit es sich um die Schadensersatzforderung handelt, halten die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hatte bei der Firma K. C. Pressformen für Schutzhauben gekauft. Er hat die Formen aus mehreren Gründen beanstandet und nicht abgenommen. Als er von der Firma K. C. auf Zahlung des restlichen Werklohnes verklagt wurde, erhob er Ende 1951 Widerklage auf Lieferung vertragsmäßiger Pressformen und Erstattung seines infolge nicht termingemäßer Lieferung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Diese Widerklage wies das Landgericht am 25. November 1952, also 11 Tage nach Leistung des Offenbarungseides, ab. Die Berufung des Angeklagten wurde zurückgewiesen. Auf seine Revision hob dann der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf. Am 21. Oktober 1957 verurteilte das Kammergericht die Firma K. C. dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung. Über die Revision der Firma K. C. gegen dieses Urteil war zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht entschieden worden.

a) Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob der Angeklagte diese Schadensersatzforderung in seinem Vermögensverzeichnis angeben musste, nicht darauf ankommt, dass noch zur Zeit des Urteilserlasses der Strafkammer zweifelhaft war, ob diese Forderung überhaupt besteht. Wie bereits das Reichsgericht (RGSt 60, 37, 38) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Zweck des Offenbarungseides, dass in das Vermögensverzeichnis auch unsichere Forderungen aufzunehmen sind, gleichgültig, ob ihre Beitreibbarkeit aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (1 StR 444/52, abgedruckt in LM StGB § 154). Eine Ausnahme besteht nur für Forderungen ohne allen Vermögenswert. Hierzu gehören auch bestrittene Forderungen, deren Durchsetzung rechtlich aussichtslos ist (RG aaO). Dabei beurteilen sich die rechtlichen Aussichten nach dem Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit entnehmen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt die Schadensersatzforderung nicht rechtlich aussichtslos erschien, da das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

b) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei sich bei Leistung des Offenbarungseides bewusst gewesen, dass er einen Schadensersatzanspruch eingeklagt habe, weil er ihn zu haben glaubte. Das genügt aber bei Lage der Sache nicht. Vielmehr gehörte in diesem Fall zur Feststellung der inneren Tatseite eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass sich der Angeklagte seiner Verpflichtung, diese Schadensersatzforderung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, bewusst gewesen sei. Die Ausführungen des Urteils über die Unwahrheit der Einlassung des Angeklagten, er habe dem Richter von seinen Schadensersatzansprüchen erzählt, enthalten nicht die Feststellung, dass der Angeklagte sich seiner Verpflichtung bewusst gewesen sei, diese im Prozess befangene Schadensersatzforderung in sein Vermögensverzeichnis mit aufzunehmen.

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft den Umfang des Schuldspruchs und muss daher zur Aufhebung des gesamten Urteils führen. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung darüber, ob bei der Nichtangabe des Miterbenanteils die äußere und innere Tatseite des § 154 StGB ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtBorker
Dr. KoffkaHoepner

Zitiert (1)