Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/52
Datum
28.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts, das übereinstimmende Angaben von Opfer und Angeklagtem berücksichtigt hat. Rücktritts- und Strafzumessungseinwände überzeugen nicht; die Revisionsprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist nicht zur freien erneuten Beweiswürdigung berufen; Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn sie die Denkgesetze verletzen oder sonstige konkrete, substantiiert dargelegte Mängel aufzeigen.

2

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt nur, wenn das Tatgericht an der Richtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen oder der daraus gezogenen Schlüsse selbst Zweifel hatte.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter aus seiner eigenen Vorstellung die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat; äußere Verhinderungsgründe führen nur dann zu einem unfreiwilligen Rücktritt, wenn der Täter die Vollendung für unmöglich oder die Fortsetzung für chancenlos hielt.

4

Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler und die Überschreitung des vom Tatrichter gesetzten Ermessensrahmens; das tatrichterliche Ermessen ist grundsätzlich zu respektieren.

5

Übereinstimmende, widerspruchsfreie Angaben von Opfer und Täter können das Tatgericht zur tragfähigen Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands führen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 20. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schlosser Alois B. (C.) aus ███, geboren am 19.1.1915 in ███, wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 20. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte trotz ihrer sofort einsetzenden und mit der Frau Br. anhaltenden heftigen körperlichen Gegenwehr den Beischlaf auszuüben versucht. Er hat die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt, seine Körperkraft eingesetzt, um ihn zu brechen, und nach einer vorausgegangenen kurzen Pause endgültig erst abgelassen, als sie in ihrer Not ihn schreiend bat, aufzuhören, und außerdem um Hilfe rief. Damit hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Notzucht nach §§ 177, 43 StGB bedenkenfrei festgestellt. Die Revision versucht zwar darzutun, dass die Feststellungen des Landgerichts gegen die Denkgesetze verstoßen. Diese lassen jedoch nach keiner Richtung einen derartigen Mangel erkennen. In Wahrheit greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Sie übersieht dabei auch, dass das Landgericht den Schuldspruch nicht nur auf die Aussage der Frau Br., sondern auch auf die in den wesentlichen Punkten mit dieser Aussage übereinstimmenden Angaben des Angeklagten selbst stützt.

Dasselbe gilt für die Behauptung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ verstoßen. Diesen Grundsatz würde es nur dann verletzt haben, wenn es an der Richtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen und der daraus gezogenen Schlüsse selbst gezweifelt hätte. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht jedoch keinerlei derartige Zweifel gehabt.

Auch sonst lässt die rechtliche Würdigung keinen Rechtsirrtum erkennen.

Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB nicht als gegeben erachtet hat.

Nach dieser Gesetzesbestimmung bleibt der Versuch als solcher – nicht auch eine tateinheitlich zusammentreffende vollendete Straftat anderer Art – straflos, wenn der Täter die weitere Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an ihr durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert worden ist. Ob der Täter die Durchführung der Tat freiwillig oder unfreiwillig in diesem Sinne aufgegeben hat, ist allein nach seiner Vorstellung zu entscheiden. Unfreiwillig ist der Rücktritt regelmäßig dann, wenn der Täter von der Durchführung absieht, weil er unter dem Einfluss eines äußeren Umstandes die Vollendungshandlung für unmöglich oder die Fortsetzung seines Tuns zwar für möglich, aber erfolglos hält. Als einen solchen Umstand hat das Landgericht hier irrtumsfrei den Widerstand der Frau Br., ersichtlich unter Einschluss der zuletzt von ihr ausgestoßenen Hilferufe, angesehen. Dass es dabei in dem Widerstand nicht etwa einen rein äußeren Verhinderungsgrund erblickt hat, sondern von der inneren Vorstellung des Angeklagten ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus der Feststellung, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, er hätte den Geschlechtsverkehr mit der Frau Br. auch gegen ihren Willen vollzogen, wenn „ihm dies gelungen wäre“.

Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Diese ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann außer der Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur prüfen, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hat. Von einem solchen Ermessensfehler kann hier jedoch nicht die Rede sein. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten ausdrücklich sein straffreies Vorleben, sein weitgehendes Geständnis, seine Reue und seine Einsicht berücksichtigt, ihm – ohne weitere Gründe hierfür anzuführen – mildernde Umstände zugebilligt und in dem für diese Fälle nach §§ 177, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen auf eine keineswegs, wie die Revision meint, ungewöhnlich harte Gefängnisstrafe erkannt.

Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

GeierRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen — Themis