Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 469/90
- Datum
- 06.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof verwirft eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Änderung des Urteils rechtfertigen.
Unterliegt die Revision dem Misserfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Kostenhaftung kann auch die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen umfassen.
Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nur dann unmittelbar anwendbar, wenn die tat- und schadensbezogenen Feststellungen (z. B. Höhe des Schmerzensgeldes) vergleichbar sind; erhebliche Unterschiede können eine Unanwendbarkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
C__ yi G Klaus, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. November 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. März 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1988 – 2 StR 582/88 (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige) zugrunde lag, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, dass hier auf ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld erkannt worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] vom 4. November 1990 hat vorgelegen.
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