Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch und Schmerzensgeld über 6.000 DM aufgehoben (Vergewaltigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 582/88
Datum
11.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung u. a. ein; angegriffen wurde insbesondere das Schmerzensgeld, soweit es 6.000 DM übersteigt. Der BGH hat die Revision insoweit stattgegeben und den Strafausspruch sowie den über 6.000 DM hinausgehenden Teil des Schmerzensgeldes aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründend führte der Senat an, dass das Landgericht bei der Prüfung des minder schweren Falls und der Strafzumessung wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte nicht ausreichend gewürdigt hat. Der neue Tatrichter muss u. a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein "minder schwerer Fall" nach § 177 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

2

Der Tatrichter hat bei der Wahl des Strafrahmens auch strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen einer längerfristigen Freiheitsstrafe auf die Lebensverhältnisse des Täters (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes).

3

Unterbleibt in der Urteilsbegründung die Auseinandersetzung mit für die Strafrahmenwahl wesentlichen Gesichtspunkten, ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung fehlerhaft ist, was die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.

4

Zwischen der Strafzumessung und der Höhe einer Schmerzensgeldzahlung besteht ein innerer Zusammenhang; ist der Strafausspruch aufzuheben, kann auch der über die angefochtene Grenze hinausgehende Schmerzensgeldausspruch aufgehoben werden.

5

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers eingehend zu prüfen und zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 582/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Hermann Josef █████ in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 1988 im Strafausspruch und im Ausspruch über das den Betrag von 6.000,- DM übersteigende Schmerzensgeld mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000,- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen diese Verurteilung, hinsichtlich des Ausspruchs über die Schmerzensgeldzahlung jedoch nur insoweit, als dieses 6.000,- DM übersteigt. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit dieser angefochten worden ist.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB verneint und die verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte nicht erwogen, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, nämlich die Auswirkungen einer mehrjährigen Haft auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten (Verlust des Arbeitsplatzes) und die Tatsache, dass der Angeklagte auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Geschädigte verurteilt wird. Es ist daher zu besorgen, dass der Tatrichter diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Würdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren Fall angenommen hätte, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen der Strafbemessung und der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes wird der Ausspruch über die Entschädigungszahlung ebenfalls aufgehoben, soweit er angefochten worden ist.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eingehend zu prüfen haben.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerMaier
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