BGH: Betrug durch Stundung nur bei nachgewiesenem Vermögensschaden; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 469/60
- Datum
- 13.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug durch Herbeiführung einer Stundung setzt Feststellungen voraus, dass der Gläubiger ohne die Stundung seine Forderung überhaupt oder früher realisiert hätte und ihm dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist.
Widersprüchliche oder unverständliche Feststellungen zur schädigenden Vermögensverfügung und zur Schadenshöhe tragen eine Verurteilung wegen Betruges nicht.
Für eine Betrugsverurteilung genügt es nicht, wenn unklar bleibt, ob der Täter bei Vertragsschluss wusste oder billigend in Kauf nahm, die versprochene Eigentumsverschaffung nicht leisten zu können.
Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG setzt voraus, dass der Täter Kommissionär ist, also im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt, und den objektiven Tatbestand der Pflichtverletzung erfüllt; „absichtlich“ bedeutet insoweit Vorsatz.
Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfordert ein Treueverhältnis mit einem eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum; fehlt ein solcher, scheidet Untreue aus, auch wenn andere Delikte (z.B. Unterschlagung) in Betracht kommen können.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Automobilverkäufer Willi █, dort geboren ███████████ 1934, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen ██████ (II 4), ███████ (II 5), GC (III 1), ███ (III 2), JC (III 3) und KC (III 4),
2. soweit er wegen Kommissionsuntreue im Falle ███ (V 1),
3. soweit er wegen Untreue im Falle LC-Motorenwerke GmbH (VII) verurteilt ist;
ferner in sämtlichen Strafaussprüchen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachrüge des Angeklagten dringt gegenüber einem Teil seiner Verurteilungen durch.
I.
1. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen ██████, ███ und █████ bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.
2. Auch in den Fällen ████, █████, KaC und RC ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Ergebnis nicht zu beanstanden. In allen vier Fällen ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte, ehe er die vorzeitig gezahlten Wechselbeträge der Kunden entgegennahm, diesen ausdrücklich oder konkludent zugesagt hat, die Beträge sofort an die Bank als Wechselgläubigerin weiterzuleiten, obgleich er nicht die Absicht hatte, dies zu tun, sondern die Wechsel – wie es auch, soweit der Angeklagte überhaupt gezahlt hat, geschehen ist – erst bei Fälligkeit bezahlen wollte. Durch diese Täuschungshandlung und den dadurch bei den Kunden erregten Irrtum hat der Angeklagte diese veranlasst, die Wechselbeträge nicht an die Bank, sondern an ihn zu zahlen. Dadurch haben die Kunden den Anspruch gegen die Bank auf den sogenannten Rediskontbetrag verloren; das ist ihr Vermögensschaden. Dass der Angeklagte diesen Vermögensschaden der Kunden bei der Täuschungshandlung mindestens billigend in Kauf genommen hat, stellt das Urteil fest. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte es nicht ausdrücklich zu sagen, woraus es diesen Schädigungsvorsatz des Angeklagten gefolgert hat, zumal das Urteil ergibt, dass der Angeklagte laufend mit den Banken arbeitete, die Strafkammer deshalb ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgehen konnte, dass der Angeklagte die Gepflogenheiten von Banken bei vorzeitiger Wechselbezahlung kannte.
3. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Betrugsfällen.
a) Im Fall ███████████ lässt sich nach den Feststellungen des Urteils nicht ausschließen, dass es sich um einen Stundungsbetrug handelt. Als der Angeklagte den Kraftfahrzeugbrief des ████████ für den Kredit ███████ einreichte, hatte die Bank dem Angeklagten diesen Kredit bereits ausgezahlt. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass die Einreichung des Briefes ████ ███ und die dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten die Bank dazu veranlasst haben, den Kredit nicht sofort zurückzufordern. Durch eine Stundung entsteht aber dem Gläubiger nur dann ein Schaden, wenn er ohne diese Stundung sein Geld überhaupt oder früher als geschehen zurückerhalten hätte. Die Bank hat in diesem Fall den Kredit Kr überhaupt nicht zurückerhalten. Dass sie ihn ohne die Täuschung zurückerhalten hätte, stellt das Urteil nicht fest. Es lässt sich seinen Feststellungen auch nicht ohne weiteres entnehmen, zumal der Angeklagte knapp fünf Monate nach dieser Stundung in Konkurs geraten ist.
b) Auch soweit die Strafkammer im Fall KiC (III 4) eine Schädigung der Autofirma Ja durch eine Täuschungshandlung des Angeklagten annimmt, hat der Angeklagte die mit der Überreichung des Kraftfahrzeugbriefes vorgenommene Täuschung der Firma erst ausgeführt, nachdem er bereits den Kraftwagen erhalten hatte. Die Vermögensverfügung der Firma Je bestand also hier ebenfalls möglicherweise nur in einer Stundung des Kaufpreises. Es fehlt hier ebenfalls an der oben zu 3 a erörterten Feststellung, dass die Firma Ja durch die Stundung in ihrem Vermögen geschädigt worden ist.
Aus diesem Grunde muss die Verurteilung im Fall KiC aufgehoben werden, in dem die Strafkammer einen „Doppelbetrug“ zum Nachteil sowohl von Ja als auch von KiC annimmt. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Urteil eine Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber KiC einwandfrei feststellt. Eine Unklarheit besteht jedenfalls insoweit, als nicht recht ersichtlich ist, ob der Angeklagte dem ████ den ausdrücklichen Auftrag gegeben hat, das Fahrzeug ███████ 600 zu verkaufen, nachdem er den dazugehörigen Kraftfahrzeugbrief zur Sicherheit an die Firma Jx gegeben hatte, so dass er durch █████████ als Werkzeug KiC darüber getäuscht hätte, dass er zur Zeit nicht in der Lage war, ihm das Eigentum an dem Wagen zu verschaffen, ehe KiC das Geld zahlte; oder ob der Angeklagte erst nach dem Verkauf an KiC, aber vor Zahlung des Geldes durch diesen von dem Verkauf an KiC erfahren hat und die Strafkammer seine Täuschungshandlung in einer Unterlassung sehen will.
Sollte die Strafkammer auf Grund der erneuten Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte sowohl KiC als auch ████████████ getäuscht hat, so wird sie erneut prüfen müssen, ob diese beiden Betrugshandlungen in Tateinheit, wie sie bisher angenommen hat, oder nicht vielmehr in Tatmehrheit stehen.
c) Im Fall ██████ führt die Strafkammer aus, das Finanzierungsinstitut ████ (Kreditkontor-GmbH) sei „im Umfang der drei ersten Raten von je 120 DM geschädigt“. Das ist unverständlich, weil vorher ausgeführt ist, dass der Angeklagte gerade die beiden ersten Raten bezahlt hat. In Wahrheit bestand die schädigende Vermögensverfügung der Kreditkontor-GmbH in der Auszahlung des Kredites von 3076 DM an den Angeklagten. Die Feststellung, der Angeklagte habe 3076 DM als Kredit erhalten, und die weitere, die Kreditkontor-GmbH sei um die drei ersten Wechselraten, von denen der Angeklagte gerade zwei gezahlt hatte, geschädigt, stehen aber in unlösbarem Widerspruch miteinander, so dass das Revisionsgericht nicht von sich aus die Betrugsverurteilung mit der Begründung aufrechterhalten kann, die Kreditkontor-GmbH sei um den Kredit von 3076 DM geschädigt; soweit der Angeklagte darauf Zahlungen geleistet habe, handele es sich nur um eine Wiedergutmachung des Schadens.
d) Im Fall GC ließe sich den Feststellungen des Urteils entnehmen, dass der Angeklagte durch den Abschluss des Kaufvertrages dem GC erklärt hat, er könne ihm gegen Zahlung von 2500 DM das Eigentum an dem Goggomobil verschaffen. Die unklaren Feststellungen der Strafkammer ergeben aber nicht, dass der Angeklagte zur Zeit dieser Erklärung wusste oder billigend in Kauf nahm, dass er dazu nicht in der Lage war.
e) Im Fall JC ist nicht ersichtlich, worin die Vermögensverfügung des ███████ liegen soll, die diesem einen Schaden zugefügt hat. In der bloßen Unterlassung des ███, die Bank davon zu benachrichtigen, dass der erste Vertrag rückgängig gemacht worden war, kann mindestens nicht ohne weiteres eine schädigende Vermögensverfügung gesehen werden. Es fehlt zunächst an der Feststellung, dass die Bank den ██████ von der weiteren Haftung aus dem ersten Vertrag freigestellt hätte, wenn er ihr die Rückgängigmachung angezeigt hätte. Selbst wenn man das aber den Feststellungen entnehmen wollte, so würde die weitere Feststellung fehlen, dass durch diese Unterlassung dem ███ ein Schaden entstanden ist. Wenn nämlich die Bank nach ihren Gepflogenheiten auf eine einfache Anzeige des ███ von der Rückgängigmachung des Vertrages ihn von der weiteren Haftung freigestellt haben würde, so könnte durch die Unterlassung nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn nach den Gepflogenheiten der Bank die ernsthafte Gefahr bestand, dass sie, ohne ██████ vorher zu mahnen, in irgendeiner Weise im Klage- oder Vollstreckungswege gegen ihn vorgehen würde. Nur eine solche naheliegende, ernsthafte Vermögensgefährdung könnte einem Schaden gleichgestellt werden. Insoweit fehlt es an jeder Feststellung. Möglich wäre, dass die schädigende Vermögensverfügung des ███████ in dem Abschluss des zweiten Vertrages lag, in dem er sich zur vollen Zahlung des Kaufpreises verpflichtete, statt zur Zahlung abzüglich des Betrages, für den seine Wechsel liefen, so dass seine eingegangenen Verpflichtungen die Gegenleistung überstiegen. Doch fehlt es insoweit an Feststellungen zur inneren Tatseite.
f) Im Fall JC liegt es ganz ähnlich wie im Fall ███, wenn man mit der Strafkammer den Schaden darin erblicken will, dass Jung weiterhin der Bank für den ersten Vertrag wechselmäßig haftete. In diesem Fall hat die Bank, ehe sie ██████████████████ in Anspruch nahm, ihn gemahnt. Das spricht dafür, dass niemals eine ernsthafte Gefahr bestand, J könnte ohne eine solche Mahnung, auf Grund derer er ja ohne weiteres die unterlassene Anzeige von der Aufhebung des Vertrages nachholen konnte, wechselmäßig in Anspruch genommen werden.
II.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Kommissionsuntreue im Falle █████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand einwandfrei festgestellt. „Absichtlich“ im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG bedeutet nichts anderes als vorsätzlich (BGH 4 StR 792/53 vom 18. März 1954). Dass der Angeklagte den Erlös aus dem Kommissionsverkauf dem MCD vorsätzlich nicht ausgezahlt, sondern nur gutgebracht hat, stellt das Urteil fest.
2. Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilung wegen Kommissionsuntreue im Fall ██. Nach den Feststellungen ist es mindestens zweifelhaft, ob der Angeklagte im Rechtssinne überhaupt Kommissionär war. Der Kommissionär ist derjenige, der im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Nach dem im Urteil § 33 wiedergegebenen Vertragsinhalt sollte aber der Angeklagte jedenfalls bei Einziehung des Kaufpreises im Namen des ███████ handeln. Aber auch sonst ist die Verurteilung wegen Kommissionsuntreue bedenklich. Indem der Angeklagte auf dem Kreditantrag die für den Verkauf des Messerschmitt-Kabinenrollers erhaltenen 1300 DM abzüglich der ihm mit 100 DM zustehenden Provision, also 1200 DM, richtig eingesetzt hat, hat er das Vermittlungsgeschäft ordnungsmäßig abgewickelt. Damit fehlt es an dem objektiven Tatbestand der Kommissionsuntreue. Die möglicherweise unrechtmäßige Erhöhung des Kaufpreises für den █████████ wird nicht dadurch zur Kommissionsuntreue, dass der Angeklagte diese Erhöhung deshalb vorgenommen hat, um sich für die zu geringe Provision für den Messerschmitt-Kabinenroller zu entschädigen. In der eigenmächtigen Erhöhung des Kaufpreises auf dem bereits von ██████ blanko unterschriebenen Antrag könnte eine Untreue nach § 266 StGB liegen. Das wird die Strafkammer zu prüfen haben.
III.
Rechtlich bedenklich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der LC-Werke. Die Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten und den LC-Werken ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden hat. Insbesondere ergibt sich aus den Darlegungen der Strafkammer nicht, dass der Angeklagte bei seiner etwaigen Verpflichtung, die Vermögensinteressen der LC-Werke wahrzunehmen, einen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit hatte. Das aber ist für den Treubruchtatbestand des § 266 StGB erforderlich (BGHSt 1, 186, 189; 3, 289, 293/294).
Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt nur der auf eigene Rechnung vorgenommene Verkauf des dritten Ausstellungsfahrzeugs den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB.
Da das Verfahren im Falle LC-Motorenwerke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue eröffnet und der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 246 StGB hingewiesen worden ist, vermag das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch nicht zu berichtigen.
IV.
Die Verurteilung wegen unterlassener und unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, gegen die die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen.
V.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass der Strafausspruch bezüglich der Delikte, bei denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Sarstedt | Koffka | Faller | |||
| Siemer | Schmitt |