Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 466/65
Datum
16.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Freispruch ein und forderte u.a. Feststellung seiner Unschuld, Übernahme der Auslagen durch die Staatskasse und Entschädigung für im früheren Strafvollzug erlittene Haft. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Freigesprochene durch den Tenor des Urteils nicht beschwert ist. Fragen der Auslagenerstattung und Entschädigung sind durch gesonderte Beschlüsse zu regeln und nicht mit der Revision durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung im Tenor beschwert ist; aus den Entscheidungsgründen allein ableitbare Nachteile begründen keine Beschwer im Sinne der Rechtsmittelfähigkeit.

2

Ein freigesprochener Angeklagter ist nicht dadurch beschwert, dass im Urteil ausgeführt wird, seine Schuld sei nicht erwiesen; dies rechtfertigt keine Revision gegen den Freispruch.

3

Über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren ist nach § 467 Abs. 4 und 5 StPO in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden; die Revision kann eine solche Entscheidung nicht erzwingen.

4

Der Anspruch auf Entschädigung für erlittene Strafhaft bei Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren ist ebenfalls durch Beschluss zu regeln und der Revision nicht zugänglich.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 9. April 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektriker Gerhard P ████ aus MC, dort geboren am ███████ 1939, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. November 1965

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 9. April 1965 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist im Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung des ihn verurteilenden Urteils vom 22. Januar 1963 von der Anklage der Notzucht auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden. Am Schluss der Begründung heißt es, dass der Angeklagte trotz erheblichen Tatverdachts mangels Beweises freizusprechen war.

Mit der Revision erstrebt der Angeklagte: 1. einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld statt eines Freispruchs mangels Beweises, 2. Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse und 3. eine Entscheidung dem Grunde nach über einen Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die vom 21. Oktober 1963 bis 29. Juni 1964 auf Grund des aufgehobenen Urteils verbüßte Strafhaft; damit der Tatrichter hilfsweise Zurückverweisung, diese Entscheidungen fallen könne.

Der Angeklagte kann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nur einlegen, wenn und soweit er durch sie beschwert ist (BGH 16, 374, 376 ff.). Diese Beschwer muss aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen; eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist keine Beschwer in diesem Sinne und berechtigt den Angeklagten nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels (BGH aaO, insbesondere S. 377 und die dort angeführten Entscheidungen). Insbesondere hat der erkennende Senat in BGHSt 7, 153 ausgesprochen, dass der freigesprochene Angeklagte nicht deshalb beschwert sei, weil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die Beweisaufnahme also nicht seine Unschuld ergeben habe. An dieser Rechtslage hat auch die Neufassung des § 467 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 nichts geändert. Auch nach dem früheren Rechtszustand hatten die Gründe des freisprechenden Urteils für die damals im Urteil zu treffende Entscheidung über die Auslagenerstattung ein erhebliches Gewicht. An dieser Wirkung hat sich im Ergebnis nichts dadurch geändert, dass nunmehr das erkennende Gericht über die Auslagenerstattung in einem besonderen Beschluss zu entscheiden hat, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Schon früher war das Berufungs- oder Revisionsgericht, das sich nur mit der Auslagenerstattung zu befassen hatte, an die dem Freispruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Zu 2: Nach der neuen Fassung des § 467 Abs. 4 und Abs. 5 StPO ist über die Auslagenerstattung im Beschlusswege zu entscheiden. Die Revision kann also nicht darauf gestützt werden, dass sich das Urteil mit dieser Frage nicht befaßt habe; erst recht kann sie nicht vom Revisionsgericht eine Entscheidung dieser Frage dem Grunde nach verlangen.

Zu 3: Auch über die Frage, ob dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafhaft zu gewähren ist, ist nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen durch Beschluss zu entscheiden; auch gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.

KoffkaSiemerKersting
SarstedtSchmitt

Zitiert von (1)