Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Freispruch und Unterbringungsfrage nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 569/67
Datum
16.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs aufgrund gerichtlich festgestellter Schuldfähigkeitseinschränkung nach §51 StGB freigesprochen; eine Unterbringung nach §42b StGB wurde nicht angeordnet. Beide Seiten legten Revision ein. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig mangels Beschwer; die Revision der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen, weil keine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sowie die tatrichterlichen Feststellungen und das Gutachten gegen eine Unterbringung sprachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des freigesprochenen Angeklagten ist unzulässig, wenn ihm durch das Urteil keine Beschwer im Sinne der Revisionszulässigkeit entsteht.

2

Die staatsanwaltschaftliche Revision kann auf die Frage der Anordnung einer Unterbringung beschränkt werden; die Überprüfung erfolgt nur insoweit, als rechtliche oder tatsächliche Fehler substantiiert gerügt werden.

3

Eine Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Täter künftig erhebliche, strafbare Handlungen begehen wird; das Fehlen einer derartigen Gefährlichkeit schließt die Maßregel aus.

4

Tatrichterliche Prognosen zur Gefährlichkeit, die durch gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt sind, sind revisionsrechtlich grundsätzlich tragfähig und nur bei konkreten Fehlern der tatrichterlichen Bewertung zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 30. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Stadtoberinspektor a.D. Hans ████, geboren am █████ in ███, Kreis ███, wegen Unterbringung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Dr. Fischer Loesdau Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 1967 wird als unzulässig, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Dem 1903 geborenen Angeklagten wurde fortgesetzter Betrug zum Nachteil des Landes Baden-Württemberg, begangen in der Zeit von 1952 bis 1960, zur Last gelegt. Er erreichte es, dass etwa 100 seiner Bekannten, Nachbarn oder Mieter – als seine Strohmänner – Bausparverträge abschlossen und durch die Finanzämter Bausparprämien erlangten, die intern im Wesentlichen ihm zuflossen. Als die Sache aufkam, wurden die ausgezahlten Wohnungsbauprämien von den formellen Bausparern durch die Finanzämter zurückgefordert. Der Angeklagte wurde von einem Teil der „Bausparer“ auf Ersatz der von diesen zurückerstatteten Prämienbeträge verklagt und in mehreren Fällen zur Rückerstattung verurteilt.

Das Landgericht kam jedoch zu der Auffassung, dass der Angeklagte (schon 1948 nach psychiatrischer Untersuchung aus dem Gemeindedienst entlassen) für das ihm vorgeworfene Tun strafrechtlich nicht verantwortlich ist (§ 51 Abs. 1 StGB). Wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen ausführt, ist bei dem Angeklagten als Folge einer in jungen Jahren durchgemachten Kopfgrippe eine pathologische, hirnorganische Veränderung eingetreten. Dieser bereits 1952 vorhandene Zustand machte ihn unfähig, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Das Landgericht hat ihn daher wegen erwiesener Unschuld freigesprochen (§§ 14–16 UA). Eine Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB hat der Tatrichter nicht für erforderlich gehalten.

II. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

1. Das Rechtsmittel des freigesprochenen Angeklagten ist mangels Beschwer unzulässig (BGHSt 16, 374; BGH-Beschluss vom 16. November 1965, 5 StR 466/65, wo ausgeführt wird, dass sich durch die Neufassung des § 467 StPO an den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung nichts geändert habe).

2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Die Rüge der Verletzung „formellen“ Rechts ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Im Übrigen ist zu sagen: Die Staatsanwaltschaft hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts „in vollem Umfang“ aufzuheben. Die Begründung befasst sich jedoch ausschließlich mit § 42b StGB. Es ist daher davon auszugehen, dass die Revision auf die Frage der Unterbringung beschränkt sein soll, was zulässig ist (BGHSt 15, 279, 285, ebenfalls eine Ablehnung der Unterbringung betreffend; vgl. ferner RGH NJW 1963, 1414 Nr. 19):

Das Landgericht hat von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen, weil die öffentliche Sicherheit dies nicht erfordere.

Die außerordentlich knappe Begründung führt dazu lediglich an, dass die Handlungen des Angeklagten nur einer einmaligen, nicht mehr bestehenden Situation entstammen. Die Strafkammer will damit sagen, dass von dem Angeklagten in Zukunft erhebliche, mit Strafe bedrohte (auf seiner geistigen Erkrankung beruhende) Handlungen nicht zu erwarten seien. Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Auffassung des Landgerichts wäre allerdings rechtlich bedenklich, wenn es angenommen hätte, derartige Machenschaften mit Wohnungsbauprämien seien jetzt etwa infolge gesetzlicher Neuregelung nicht mehr möglich. Vielmehr ist die Erlangung solcher Prämien durch Strohmänner auch durch die jetzige Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (i.d.F. vom 25. August 1960, zuletzt geändert durch Art. 3 des SteuerAndG vom 23. Dezember 1966, BGBl. I, 702, 205/6) nicht ausgeschlossen.

Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass das Landgericht dies übersehen hätte. Der Tatrichter hat vielmehr gemeint: Nach Aufdeckung des Vorgehens des Angeklagten und mit Rücksicht auf die damit für ihn verbundenen Rückwirkungen (Eingreifen der Finanzämter, Regressansprüche der „Sparer“ gegen ihn) sei davon auszugehen, dass dieser immer mehr alternde, außerordentlich denkbehinderte und leicht ermüdbare Mann trotz seines kräftigen Erwerbssinnes und seiner Bauernschläue (S. 13–15 UA) in Zukunft nicht mehr solche komplizierten Manipulationen vornehmen, jedenfalls dazu körperlich und geistig gar nicht mehr in der Lage sein werde. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.

Die vom Landgericht selbst (zweimal) erwähnte Vorverurteilung des Angeklagten wegen Preis- oder Mietüberhöhung (S. 3, 13 UA) steht auf einem anderen Blatt. Einmal lag dieser Fall einige Jahre zurück (das Verfahren erster Instanz hatte 1963 geschwebt, S. 3 UA). Zum anderen ist nicht festgestellt, dass auch jene Verfehlung ein Ausfluss der geistigen Erkrankung des Angeklagten war.

Für die Strafkammer bestand ersichtlich auch kein Anhalt für die sichere Wahrscheinlichkeit künftiger Begehung anderer, gewichtiger strafbedrohter Handlungen des Angeklagten. In dieser Hinsicht ist gegen ihn, trotz des sieben Jahre schwebenden vorliegenden Strafverfahrens, außer dem schon erwähnten Wirtschaftsvergehen, nichts bekannt geworden.

Schließlich befand sich der Tatrichter bei seiner Annahme, eine Unterbringungsanordnung sei mangels Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erforderlich, offenbar in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Sachverständigen. Wäre es anders gewesen, so hätte sich die Staatsanwaltschaft sicherlich darauf berufen.

III. Es mag sich auch erklären, dass die Strafkammer zum Problem des § 42b StGB nur wenige Worte der Begründung für nötig gehalten hat. Der schon erwähnte Fall BGHSt 15, 279 ff lag in tatsächlicher Hinsicht wesentlich anders.

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Zu einer Anordnung aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand kein Anlass.

HübnerFischerMai
SeibertLoesdau
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