Revision verworfen wegen unzureichender Rüge gegen Vorhalte des Vorsitzenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 466/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden gehört zu den auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO; Art und Weise sowie Inhalt der Vorhalte sind auf Antrag zu prüfen.
Fragen und Vorhalte des Vorsitzenden können nach §§ 240 ff. StPO auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.
Ergibt der Beschluss der Vorinstanz eine selbständige, erschöpfende Darlegung, die die Rüge substantiiert widerlegt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Allgemeine, nur auf den Gesamteindruck gestützte Vorwürfe in der Revisionsbegründung genügen nicht, um die Nachprüfung der vorinstanzlichen Würdigung zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Gerd ██ ██ aus ███, geboren am ██████ 1935 in █████████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 13. Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Verfahrensangriff der Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte „der Verteidiger – wie die Sitzungsniederschrift ergibt – einen Gerichtsbeschluss über die Unzulässigkeit der Vorhalte des Vorsitzenden“ beantragt, weil dieser „sich nicht darauf beschränke, Fragen zu stellen, sondern eine eigene Wertung des Verhaltens des Angeklagten in einer diesem nachteiligen Weise zu erkennen gebe und eine Bejahung dieser nachteiligen Wertung durch häufige Verwendung der Wörter ‚doch‘ zu erzwingen versuche“.
Hierauf hat das Gericht beschlossen: „Der Antrag des Verteidigers, das Gericht möge über die Zulässigkeit der vom Vorsitzenden gemachten Vorhalte an den Angeklagten entscheiden, wird als unzulässig verworfen, da es sich nicht um eine Anordnung gemäß § 238 Abs. 2 StPO handelt. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass Form und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden an den Angeklagten durchaus sach- und zweckdienlich waren, um eine eindeutige Stellungnahme des Angeklagten herbeizuführen. Die Behauptung des Verteidigers, der Vorsitzende habe durch die Formulierung seiner Vorhalte eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Antwort erzwingen wollen, wird durch das Gericht als unzutreffend und ungehörig zurückgewiesen.“
a) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass sein Antrag nicht unzulässig war; auch geht die Begründung der Strafkammer fehl, der Verteidiger habe sich nicht gegen „eine Anordnung gemäß § 238 Abs. 2 StPO“ gewandt.
Es ist anerkannten Rechts, dass zu den „auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen“ im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO auch die Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden gehört (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. Anm. 8 zu § 238). Dabei sind sowohl die Art und Weise, in der diese Vernehmung erfolgt, als auch der Inhalt etwaiger Vorhalte vom Gericht nachzuprüfen, wenn einer der Beteiligten darum bittet; dass die Fragen des Vorsitzenden ebenfalls auf ihre Zulässigkeit untersucht werden können, ergibt sich aus den §§ 240 bis 242 StPO.
b) Der insoweit berechtigte Verfahrensangriff scheitert im Ergebnis jedoch an der selbständigen Hilfsbegründung – wie mitgeteilt – des Gerichtsbeschlusses. Danach waren „Form und Inhalt der Vorhalte des Vorsitzenden [...] sach- und zweckdienlich“, der Vorsitzende habe nicht versucht, „eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Antwort zu erzwingen“. Diese Darlegungen des Gerichtsbeschlusses behandeln den Antrag erschöpfend und tragen allein schon seine Zurückweisung. Sie entziehen sich hier der Nachprüfung durch das Revisionsgericht umso mehr, als auch die Revisionsbegründung keine weiteren Einzelheiten für ihre Behauptungen vorbringt, sondern nur auf den allgemeinen Eindruck vom Verhalten des Vorsitzenden hinweist. Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge war daher der Erfolg zu versagen.
Hieran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gerichtsbeschluss den Antrag des Verteidigers als „ungehörig“ bezeichnet. Eine solche Wertung stand dem Landgericht zwar nicht zu, zumindest ist sie in vorliegendem Falle unberechtigt; sie entspringt jedoch ersichtlich der rechtsirrigen Auslegung des § 238 Abs. 2 StPO durch die Strafkammer. Deshalb bietet die (völlig überflüssige) Unmutsäußerung keinen genügenden Anhalt dafür, dass die Darlegungen des Beschlusses unrichtig sind.
II. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |