Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/96
Datum
10.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der BGH bestätigt die Bewertung der Täterschaft gegenüber bloßer Beihilfe sowie die tatrichterlichen Schlussfolgerungen zur Erwartung einer Entlohnung und zur Vorstellung von Menge und Qualität als durchgreifend nicht beanstandet. Unterschiedliche Formulierungen zur Entlohnung sind miteinander vereinbar und begründen keinen Widerspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn keine auf Rechtsfehler gestützte Rüge die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils hinreichend darlegt.

2

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe liegt im Bereich der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist revisionsrechtlich nur bei willkürlicher oder offensichtlich fehlerhafter Bewertung zu beanstanden.

3

Unterschiedliche Formulierungen zur Motivation oder Erwartung einer Entlohnung können beschreibend dasselbe innere Tatgeschehen erfassen und begründen keinen Widerspruch im Urteil.

4

Schlussfolgerungen des Tatrichters zur Vorstellung des Angeklagten von Menge und Qualität der Betäubungsmittel sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt prüfbar und nur bei offenkundigen Bewertungsfehlern zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

F§ aus ███ Saeid, geboren ██ █████ in MCS (Iran),

St ████ aus HO Miguel, geboren am 1974 in AC (Spanien),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten F§ und ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur weiteren Revisionsbegründung für den Angeklagten F§ durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts S— vom 26. August 1996 bemerkt der Senat:

Der behauptete Widerspruch besteht nicht: Das Hoffen auf „eine jedenfalls nicht ganz unerhebliche Entlohnung, deren Höhe nicht hat festgestellt werden können“ (UA S. 13), und „die Erwartung einer zumindest geringen Entlohnung“ (UA S. 21) sind miteinander ohne weiteres vereinbare Beschreibungen desselben inneren Tatgeschehens.

Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zur Erwartung einer Entlohnung seitens des Angeklagten und zu dessen Vorstellung von Menge und Qualität des Heroins waren möglich.

Gründe

Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Tat des Angeklagten als täterschaftlich begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – in Abgrenzung von einer etwaigen Beihilfe zur Tat des ██ – hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts 90> vom 9. Oktober 1996 ist berücksichtigt worden.

HagerHarmsGerhardt
LaufhütteRothfuß