Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/95
Datum
12.10.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin u. a. wegen schwerem Raub und Sexualdelikten ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt aber den Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Begründung zur (verminderten) Schuldfähigkeit auf und berichtigt den Schuldspruch zur Konkurrenzausgestaltung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich Kosten, zurückverwiesen; der neue Tatrichter soll ggf. einen auf Sexualstörungen spezialisierten Gutachter hinzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Annahme verminderter Schuldfähigkeit muss eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage enthalten, ob eine „schwere andere seelische Abartigkeit" vorliegt, die Einfluss auf die Schuldfähigkeit haben kann.

2

Planmäßige Tatvorbereitung und Beobachtung des Opfers sind nicht ohne Weiteres geeignet, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit zu beweisen; solche Umstände können Ausdruck einer Triebstörung sein und sind gesondert zu prüfen.

3

Unterbleibt eine gebotene Erörterung möglicher schwerer seelischer Abartigkeiten, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der Schuldfähigkeit sowie zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Der neue Tatrichter hat bei Bedarf einen in der Beurteilung von Sexualstörungen erfahrenen Sachverständigen heranzuziehen und bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit die Frage einer Unterbringung wegen drohender weiterer Gewalttaten zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. März 1995

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 12. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Willibald Georg ███ aus ██████ geboren am ███ 1959 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Zur Klarstellung der Konkurrenzen wird der Tenor jedoch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte - der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, einer exhibitionistischen Handlung und mit Hausfriedensbruch sowie - der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Diebstahl schuldig ist.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der Mehraktigkeit der Tatgeschehen werden die Vergehen nach § 183 StGB hier nicht konsumiert. Zur Klarstellung des von der Kammer festgestellten rechtlichen Zusammentreffens der einzelnen Tatbestände war lediglich der Schuldspruch zu berichtigen. Das Urteil kann indes zum Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer führt dazu – nach Anhörung eines Sachverständigen – aus, bei dem Angeklagten sei „das Bestehen einer Geisteskrankheit, Geistesstörung oder einer Geistesschwäche auszuschließen, so dass sich von der Primärpersönlichkeit des Angeklagten für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit keine Anhaltspunkte“ ergäben (UA S. 33). „Die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Straftaten mit sexuellem Hintergrund wie auch die von der Kammer abzuurteilenden Taten stellten erhebliche sexuelle Fehlverhaltensweisen dar, die allerdings nicht in die klassischen Sexualstörungen im Sinne einer zwanghaften Triebanomalie einzuordnen seien, sondern der allgemeinen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten“ entsprächen. „Diese Persönlichkeitsstörung“ habe „ihre Ursache in der (die) Verwahrlosung des Angeklagten fördernden verworrenen Kindheits- und Jugendentwicklung“. Dies führe aber nicht zur Annahme von verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit „aus psychiatrischer Sicht“ (UA S. 33 f.).

Der vorliegende Fall weist Besonderheiten auf: Der Angeklagte hatte im Fall 1 im Rahmen der sexuellen Nötigung von der Geschädigten verlangt, ihren Slip auszuziehen und ihm zu geben; er hatte an dem Kleidungsstück gerochen und war daraufhin zum Samenerguss gekommen (UA S. 10). Im Fall 2 war er mit drei verschiedenfarbigen Unterhosen und einer Strumpfhose bekleidet in eine Wohnung eingedrungen und hatte nach dem fehlgeschlagenen Vergewaltigungsversuch von der Geschädigten verlangt, ihren Slip auszuziehen und ihm zu geben, worauf er ebenfalls an dem Kleidungsstück gerochen und dabei vor der Geschädigten bis zum Samenerguss in ein Präservativ onaniert hatte. Sodann hatte er die Geschädigte gezwungen, in ein Weinglas zu urinieren, dieses ausgetrunken und anschließend bemerkt, jetzt gehe es ihm besser (UA S. 15 f.).

Angesichts dieser auffälligen Begleitumstände ist die Ablehnung der verminderten Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet. Es hätte einer Erörterung bedurft, ob dieses Verhalten auf eine schwere andere seelische Abartigkeit hinweist, die Einfluss auf die Schuldfähigkeit haben konnte. Zudem hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf die planmäßige, längerfristige Tatvorbereitung unter Beobachtung des Opfers einen zum Beleg der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hier ungeeigneten Umstand herangezogen. Die nächtliche Beobachtung des Opfers konnte auch gerade Ausdruck einer Triebstörung gewesen sein.

Von dem Fehler ist der Schuldspruch nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten ausgeschlossen war.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, einen in der Beurteilung von Sexualstörungen besonders erfahrenen Gutachter heranzuziehen. Sollte der Zustand des Angeklagten danach die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher erfüllt haben, so wird zu erwägen sein, ob wegen dieses Zustandes vom Angeklagten die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten droht und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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