Revision: Aufhebung wegen Fehlqualifikation als vollendeter Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 463/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wegnahme ist erst dann als vollendet anzusehen, wenn der Täter die tatsächliche, dem Verfügungsrecht des Eigentümers entgegenstehende Herrschaft über die Sache erlangt hat; bloße Gefährdung oder das Festhalten des Eigentümers am Fahrzeug schließt die Vollendung nicht zwingend aus.
Wenn Gewaltanwendung oder Zwangsmittel erst während der Fortführung der Wegnahme (z. B. beim Fluchtversuch) auftreten, ist die Tat grundsätzlich als Versuch des schweren Raubes zu prüfen und nicht ohne weiteres als vollendeter Raub zu qualifizieren (§§ 249, 252 StGB).
Will das Gericht den Schuldspruch nachträglich in eine andere (z. B. minder schwere oder versuchte) Tat umqualifizieren, muss der Angeklagte vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden sein; fehlt eine solche Belehrung, führt dies zur Aufhebung des Urteils.
Erfolgt die Aufhebung eines Urteils wegen Rechtsfehlern, die auch die Verurteilung eines Mitangeklagten betreffen, ist dessen Verurteilung ebenfalls aufzuheben, auch wenn dieser keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Hans-Peter F. ██, geboren am ██████ 19████████ in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den █████, geboren am ██████ 1937 in ████,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom ██████ 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer wegen Straßenraubes in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und der Mitangeklagte █████ wegen Diebstahls verurteilt worden ist,
b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ ist wegen Straßenraubes in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte █████ ist wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ███ in vollem Umfange Revision eingelegt. Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilungen beider Angeklagter im Falle ██ ████ zur Aufhebung der gegen sie verhängten Strafen. Das weitergehende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Zur Verurteilung wegen Raubes eines Mercedes-Personenkraftwagens stellt das angefochtene Urteil im Wesentlichen folgendes fest:
Der Angeklagte ███ hatte dem Mitangeklagten ██ vorgeschlagen, eine Taxe des Unternehmers HCD zu entwenden und damit nach dem Rheinland zu fahren. Der Kraftwagen sollte dort irgendwo abgestellt werden. ███ ließ telefonisch eine Taxe in eine Gaststätte kommen, in der er sich nicht aufhielt. Der Fuhrunternehmer ██ ██████ ging, um den Fahrgast zu suchen, in die Gastwirtschaft hinein. Der Zündschlüssel blieb im Zündschloss des Kraftwagens. ███ setzte sich – ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein – hinter das Lenkrad der Taxe und versuchte, den Wagen zu starten. ████ begab sich entsprechend seiner vorherigen Zusage zur Eingangstür der Gaststätte, um ███ durch Zuhalten der Tür am Heraustreten zu hindern. Das gelang ihm jedoch nicht, weil ████, der durch das Startgeräusch alarmiert worden war, die Tür vorher schon aufriss und an ███ vorbei zu seinem Kraftwagen stürzte. ████ hielt sich jetzt aus der Sache heraus. Bevor ███████ den Motor anlassen konnte, erreichte ████ bereits die Taxe. Die rechte Wagentür war aber verriegelt, so dass er vorn um das Auto herumlaufen musste.
Als er sich gerade vor dem Kühler seines Kraftwagens befand, fuhr ███████, dem inzwischen das Anlassen des Motors gelungen war, auf der etwas abschüssigen Straße an. Um nicht von seinem eigenen Kraftwagen überrollt zu werden, sprang ███ in plötzlichem Entschluss, nur von dem Gedanken beseelt, die Wegnahme seines Fahrzeuges zu verhindern, auf dessen Stoßstange und hielt sich mit den Händen an der Kühlerfigur, dem Mercedesstern, fest. Ohne Rücksicht auf den auf der Stoßstange stehenden ███ nahm ██████ mit dem Kraftwagen forsche Fahrt auf. Um nicht herunterzufallen, schob HCD sich mit seinem Oberkörper schräg über den Kühler und klammerte sich mit den Fingern an den Scheibenwischerhalterungen fest, nur von dem Gedanken beseelt, den Plan des Angeklagten ███████ zu vereiteln. ██████ steuerte ohne Rücksicht darauf, dass sich der Eigentümer des Fahrzeuges vor ihm auf der Kühlerhaube befand, den Kraftwagen durch die Straßen von Bad Bramstedt, fuhr auf der Straße nach rechts und nach links und überfuhr auch mehrfach die Bordsteinkante. Er rechnete damit, dass ██ entweder herunterfallen oder abspringen würde. Das von ███████ Gewünschte trat jedoch nicht ein. HCD blieb auf dem Wagen, rief laut um Hilfe und legte sich schließlich quer vor die Windschutzscheibe, um ██████ die Sicht zu nehmen. █████████ konnte die Fahrbahn nur noch überblicken, indem er durch das Fenster der linken Vordertür hinausschaute. Auch durch Steigerung der Geschwindigkeit auf etwa 70–90 km/h gelang es ihm nicht, HCD loszuwerden; selbst die Benutzung schlechter Wald- und Sommerwege blieb insoweit erfolglos. HCD bat ██ ████████████ anzuhalten und ihm seinen Wagen wieder zu überlassen. Als Gegenleistung bot er Geld an. Es handelte sich um einen Betrag von 250 DM. Er nahm während der Fahrt Geldscheine aus der hinteren Hosentasche und warf sie mit der linken Hand durch das rechte, etwas geöffnete Wagenfenster auf den leeren Sitz neben dem Fahrer. ██████ nahm im Fahren die Geldscheine an sich, blätterte sie durch, steckte sie ein und brachte den Wagen zum Halten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er etwa 23 km zurückgelegt. █████ stieg aus und gab sich den Anschein, als halte er eine Pistole in der Hand. Auf diese Weise zwang er ███, ihn nach Bad Bramstedt zurückzufahren.
Zur rechtlichen Würdigung führt das angefochtene Urteil u. a. folgendes aus:
„Die Tat des Angeklagten ████ am 16. Dezember 1958 ist Straßenraub im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 ██████████████. Er hat eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Diesel des Zeugen HCD, diesem weggenommen. Es handelte sich auch nicht um einen Diebstahlsversuch, sondern um vollendeten Diebstahl. Denn die Wegnahme der Sache war in dem Augenblick vollendet, in dem der Angeklagte den Kraftwagen in Bewegung setzte und der vor dem Kraftwagen befindliche Zeuge HCD auf den Kühler sprang. In diesem Augenblick hatte der Angeklagte ███ die Herrschaft über den Wagen derart erlangt, dass er sie, ohne von HCD behindert zu werden, verwirklichen konnte. Auf dem Kühler liegend war der Zeuge HCD nicht mehr in der Lage, über seinen Kraftwagen zu verfügen.“
„Der Angeklagte █████████ hat sich durch seine Tat in der Nacht zum 17. Dezember 1958 eines Diebstahls gemäß § 242 StGB, begangen in Mittäterschaft (§ 47 StGB) mit dem Mitangeklagten ████ schuldig gemacht. ... Wenn auch der Mitangeklagte ███ den Kraftwagen tatsächlich weggenommen hat, so ist doch ██████ diese Handlungsweise ██████ als eigene Tat zuzurechnen, denn er hat sich als Mittäter insoweit des Angeklagten ███████ als Werkzeug bedient. █████ hat die Wegnahme der Autotaxe durch vorherige Planung und durch seine persönliche Anwesenheit während der Tat erleichtert und gefördert. Hier aber endet die Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ ...”
2. Zunächst ist schon bedenklich, dass der Tatrichter § 249 StGB unmittelbar anwendet. Wenn die Wegnahme nämlich vollendet gewesen wäre, als der Kraftwagen anfuhr, hätte eine Bestrafung nur gemäß § 252 StGB erfolgen können. Denn eine Gewaltanwendung des Angeklagten ist erst in seiner Fahrweise zu finden, mit der er versuchte, den Eigentümer ███ vom Kraftwagen herunterzubringen.
3. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Strafkammer mit Unrecht vollendeten Raub annimmt.
a) Bei der rechtlichen Würdigung meint das Landgericht zwar, ██ █████ nicht mehr in der Lage gewesen, über seinen Kraftwagen zu verfügen. Diese Auffassung ist aber mit den allgemeinen Feststellungen zum Geschehensablauf unvereinbar. Danach hatte sich der Eigentümer trotz langer Fahrt auf dem Kühler des Fahrzeuges festgehalten und dem Beschwerdeführer sogar die Sicht auf die Fahrbahn versperrt. Dieser konnte den Wagen zwar bewegen, aber wegen der Sichtbehinderung nicht sicher fahren, weil er sich links aus dem Wagen hinausbeugen musste. Hinzu kam, dass HCD allein schon wegen seiner Anwesenheit auf dem Kühler jederzeit mit einer Unterstützung der (inzwischen benachrichtigten) Polizei und anderer Autofahrer rechnen, notfalls Dritte durch Hilferufe alarmieren konnte. Allein aus seiner besonderen Gefährdung auf dem Kühler des Wagens ergibt sich also noch nichts Entscheidendes dafür, dass er „nicht mehr in der Lage war, über seinen Kraftwagen zu verfügen“. Seiner scheinbaren Hilflosigkeit stand die erhebliche Behinderung und Gefährdung des Beschwerdeführers gegenüber, die dieser beenden musste; das konnte er offenbar nur tun, indem er anhielt.
b) Die wiedergegebenen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung vertragen sich also nicht mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen. Hierdurch allein würde der angefochtenen Entscheidung die tatsächliche Grundlage zwar noch nicht entzogen werden, weil die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung ersichtlich keine neuen Feststellungen treffen, sondern nur den bereits festgestellten Sachverhalt rechtlich einordnen will. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat war jedoch nicht möglich, weil der Angeklagte noch nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen versuchten schweren Raubes hingewiesen worden ist. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass er sich bei entsprechendem Hinweis anders verteidigt hätte.
II.
Da die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt und das Urteil sich insoweit auch auf den Mitangeklagten ██████ erstreckt, der keine Revision eingelegt hat, musste dessen Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden (§ 357 StPO).
III.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ███ wegen des Diebstahls von 60 DM ließ keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Insoweit war die offensichtlich unbegründete Revision daher zu verwerfen.
Die Jugendkammer des Landgerichts wird also gegen ███ in vollem Umfange und gegen ██ im Falle ███ sowie über die aus beiden Taten zu bildende Einheitsstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |