Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation zu versuchtem schweren Raub und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 116/72
Datum
09.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte frist- und formgerecht Revision gegen ein Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls ein; ein Landgerichtsbeschluss, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde aufgehoben. Der BGH änderte den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubs und hob den Strafausspruch auf. Begründend führt das Gericht an, dass die Gewaltanwendung erfolgte, als der Eigentümer noch tatsächliche Sachherrschaft besaß, sodass die Wegnahme nicht vollendet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss des Landgerichts, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, ist aufzuheben, wenn die Revision rechtzeitig eingelegt und hinreichend begründet wurde.

2

Räuberischer Diebstahl (§252 StGB) setzt voraus, dass die Wegnahme bereits vollendet ist, bevor Gewalt angewendet wird, um den Besitz zu sichern; liegt die Gewaltanwendung während noch bestehender tatsächlicher Sachherrschaft des Eigentümers, kommt ein (versuchter) Raub in Betracht.

3

Für das Vorliegen der vollendeten Wegnahme kommt es auf die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers im Zeitpunkt der Gewaltanwendung an; solange dieser noch die Herrschaft ausüben kann, ist die Wegnahme nicht vollendet.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter eigenverantwortlich und ohne von äußeren Umständen erzwungene Hemmung die weitere Verwirklichung seines Tatplans aufgibt; bloßes Scheitern der Tatausführung oder Festhalten des Opfers genügt nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 16. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/72 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren den Kraftfahrer Helmut am █████ 1930 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972

Tenor

I. Auf den Antrag des Angeklagten wird der gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Beschluss des Landgerichts in Köln vom 28. Juli 1971 aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 16. Februar 1971 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubs (§§ 43, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der in drei anderen Verfahren gegen ihn erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die in einem dieser Verfahren nach § 42 m StGB angeordnete Maßregel aufrechterhalten und gemäß § 42 n StGB eine lebenslange Sperre angeordnet.

Durch Beschluss vom 28. Juli 1971 hat das Landgericht die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet. Der Angeklagte hat durch einen am 3. Juli 1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers die Revisionsanträge gegen das am 4. Juni 1971 zugestellte Urteil rechtzeitig eingelegt und begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. Juli 1971 muss deshalb aufgehoben werden.

Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge zum Teil durch. Der Angeklagte hat sich nicht eines vollendeten schweren räuberischen Diebstahls, sondern eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht.

Die Anwendung des § 252 StGB würde voraussetzen, dass der Angeklagte erst nach Vollendung des Diebstahls Gewalt angewendet hat, um sich den Besitz des gestohlenen Kraftfahrzeugs zu erhalten. Dessen Eigentümer, der Zeuge ███, hatte nachts eine Bekannte mit dem Wagen zu ihrem Hotel gefahren. Da er von seinem Fahrzeug bis zum Hoteleingang lediglich die Straße zu überqueren brauchte, schloss er den Personenkraftwagen nicht ab und ließ den Zündschlüssel stecken. Während er die Bekannte zum Hoteleingang begleitete, stieg der Angeklagte in den Wagen, startete ihn, konnte aber nicht sofort abfahren, weil er mit dem Schalthebel der ihm unbekannten Getriebeautomatik zunächst nicht zurechtkam. Als

der Zeuge █████████ das Zuschlagen der Wagentür und das Starten seines Autos hörte, eilte er sofort über die Straße zurück und erreichte das Fahrzeug in dem Augenblick, als der Angeklagte anfuhr. Der Zeuge öffnete die Fahrertür, lief einige Schritte neben dem schneller werdenden Auto her, sprang dann auf den unteren Türrand, wobei er sich zunächst am Dach sowie an der Tür festhielt. Er versuchte, sich auf den Fahrersitz zu drängen, und ergriff das Lenkrad. Der Angeklagte versetzte ihm mehrere Stöße. Trotzdem gelang es dem Zeugen, mit einem Fuß das Bremspedal zu erreichen und – so die Feststellungen des Schwurgerichts – den Motor abzuwürgen. Daraufhin kam der Wagen nach einer Gesamtfahrstrecke von etwa 150 m zum Stehen.

Nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens hatte der Zeuge die tatsächliche Sachherrschaft über seinen Wagen noch nicht verloren, bevor der Angeklagte durch die Armstöße ihm gegenüber Gewalt anwandte (so auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1959 – 5 StR 463/59 in einem ähnlich gelagerten Fall). Im Zeitpunkt des Anfahrens befand sich der Zeuge schon bei seinem Kraftfahrzeug. Während der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke gelang es ihm, den Angeklagten beim Steuern des Wagens zu behindern und schließlich das Auto zum Halten zu bringen. Er verfügte also über tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten.

War danach der Diebstahl des Fahrzeugs zur Zeit der Gewaltanwendung noch nicht vollendet, so hat sich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht. Von diesem Versuch ist er nicht freiwillig zurückgetreten. Es kann dahingestellt bleiben,

ob der Motor des mit einer Getriebeautomatik versehenen Fahrzeugs allein schon durch die Betätigung der Bremse abgewürgt werden konnte oder ob es hierzu zusätzlich der Wegnahme des Fußes des Angeklagten vom Gashebel bedurfte. Jedenfalls fehlt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte freiwillig von der weiteren Verwirklichung seines Planes, das Fahrzeug zu entwenden, Abstand genommen hat.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig.

WillmsSchumacherMeyer
KirchhofMüller
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