Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben wegen Verletzung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 463/56
Datum
18.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein landgerichtliches Urteil wegen Rückfalldiebstahls ein. Der BGH hob Teile des Strafausspruchs auf, weil das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hatte; Einzelstrafen durften nicht erhöht werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Entscheidungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zu prüfen.

2

§ 358 Abs. 2 StPO begründet eine einseitige, zugunsten des Angeklagten wirkende beschränkte Rechtskraft, die eine Verschlechterung des Strafausspruchs bei nur auf Besserstellung gerichteten Rechtsmitteln verhindert.

3

Weder die Gesamtstrafe noch einzelne Einzelstrafen dürfen zugunsten einer Verschlechterung des Angeklagten abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur eine Besserstellung bezweckt.

4

Nebenentscheidungen, die in rechtlicher Hinsicht untrennbar mit der aufgehobenen Gesamtstrafe verbunden sind, sind ebenfalls aufzuheben; von der Aufhebung zu trennende Feststellungen (z. B. Rückfall, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoklempner Hans █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO § 358 Abs. 2 Rechtssatz: Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung von Amts wegen zu beachten.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. August 1956 in folgenden Punkten mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben:

1. im Strafausspruch wegen vollendeten Rückfalldiebstahls, ausgenommen die Entscheidungen darüber, dass a) die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vorliegen, b) der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist;

2. im Gesamtstrafenausspruch nebst der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Zulassung der Polizeiaufsicht.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 18. November 1955 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die Untersuchungshaft angerechnet. Es hatte dem Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Auf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 8. Mai 1956 im Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und in den übrigen Strafaussprüchen mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Er hat die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.

Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen Diebstahls im Rückfall hat das Landgericht nunmehr eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verhängt. In dem anderen Fall, in dem der Senat die Verurteilung im vollen Umfang aufgehoben hatte, hat die Strafkammer nicht wieder versuchten schweren Diebstahl im Rückfall, sondern nur versuchten einfachen Rückfalldiebstahl angenommen und eine Strafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus festgesetzt. Sie hat den Angeklagten in beiden Fällen wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, die gleiche Gesamtstrafe wie früher ausgesprochen, die Untersuchungshaft in Höhe von acht Monaten angerechnet und im Übrigen die gleichen Nebenentscheidungen wie in ihrem ersten Urteil getroffen.

Die Revision des Angeklagten rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 331, 358 StPO“.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf die §§ 331, 358 StPO erkennen lässt, will er mit seiner Verfahrensbeschwerde einen Verstoß gegen das sogenannte Verbot der Schlechterstellung geltend machen. Seine Revision gibt zwar nicht die Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Unterlassung ist jedoch unschädlich. Denn das Revisionsgericht muss von Amts wegen prüfen, ob der Tatrichter den § 358 Abs. 2 StPO beachtet hat. Aus dieser Bestimmung folgt „eine einseitige, nämlich nur zugunsten des Angeklagten wirksame, beschränkte Rechtskraft. Verfolgt das Rechtsmittel nur das Ziel einer Besserstellung des Angeklagten, so wird die Straffestsetzung derart rechtskräftig, dass ihre Abänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht stattfindet. Diese einseitige, beschränkte Rechtskraft wird von den für die Rechtskraft überhaupt maßgebenden Grundsätzen beherrscht“ (RGSt 67, 63/64). Sie ist also von Amts wegen zu berücksichtigen (RG HRR 1935, 559; RG JW 1935, 2381; KG GoltdArch 45, 61; 75, 336; BayObLGSt 1952, 66; KMR § 358 Anm. 5g; Löwe-Rosenberg StPO § 358 Anm. 6).

Wie die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, hat das Landgericht gegen den § 358 Abs. 2 StPO verstoßen. Denn es hat wegen des vollendeten Diebstahls im Rückfall ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus verhängt, obwohl es für diese Tat im ersten Urteil nur ein Jahr und zwei Monate Zuchthaus festgesetzt hatte. Es hat anscheinend geglaubt, nur über die frühere Gesamtstrafe nicht hinausgehen zu dürfen. Auch die Einzelstrafen dürfen jedoch nicht erhöht werden (BGHSt 1, 252).

Der Strafausspruch wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall muss daher aufgehoben werden, soweit er auf der Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO beruht. Unabhängig von ihr ist das Landgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte ein rückfälliger Dieb (§ 244 StGB) und ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) ist. Diese Entscheidungen hingen im vorliegenden Fall von dem Übrigen Inhalt des Strafausspruchs nicht ab, lassen sich also von ihm trennen und bleiben daher bestehen.

Soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, fördert die rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Schuld- oder des Strafausspruchs zutage.

Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch für die Nebenentscheidungen, denn sie hingen nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei seiner Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten mehr als acht Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind, das Urteil BGH HDR 1954, 371 zu beachten haben.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker

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