Treffer
BGH Urteil

Revision: Verschlechterungsverbot bei Aufspaltung von Einheitstaten und zusätzlichen Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 291/59
Datum
14.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein nach Zurückverweisung ergangenes Urteil ein. Streitentscheidend war, ob bei neuer Konkurrenzbewertung (Aufspaltung früherer Einheitstaten) und teilweisem Wegfall von Einzelstrafen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) bei der Strafzumessung und insbesondere bei zusätzlichen Geldstrafen gewahrt ist. Der BGH beanstandete den Strafausspruch, weil das Landgericht bei den (zusätzlichen) Geldstrafen den Angeklagten durch Verdopplung für dasselbe Tatverhalten schlechter stellte; eine Korrektur über Gesamtstrafenbildung ist bei Geldstrafen wegen Häufungsgrundsatzes nicht möglich. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu prüfen.

2

Das Verschlechterungsverbot hindert nicht eine gegenüber dem ersten Urteil ungünstigere rechtliche Bewertung der Schuldfrage, insbesondere eine geänderte Beurteilung der Konkurrenz, wenn sie dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung entspricht.

3

Werden im zweiten Urteil anstelle einer früheren Einheitstat mehrere selbständige Taten angenommen, darf die Summe der hierfür verhängten Einzelstrafen die frühere Einheitsstrafe überschreiten, sofern die nach den Regeln der Gesamtstrafenbildung zulässige Gesamtstrafe die Grenzen des Verschlechterungsverbots wahrt.

4

Fallen im zweiten Urteil neben der Aufspaltung einer früheren Einheitstat weitere, im ersten Urteil berücksichtigte Einzelstrafen weg oder werden sie herabgesetzt, ist bei der Gesamtstrafenbildung zusätzlich sicherzustellen, dass die neue Gesamtstrafe die Summe aus der früheren Einheitsstrafe und den verbliebenen Einzelstrafen nicht erreicht, soweit andernfalls eine Schlechterstellung eintreten könnte.

5

Wird bei Aufspaltung desselben Tatverhaltens eine zusätzliche Geldstrafe mehrfach verhängt, liegt wegen des Häufungsgrundsatzes bei Geldstrafen (§ 78 StGB) regelmäßig eine unzulässige Schlechterstellung vor, wenn die frühere zusätzliche Geldstrafe dadurch insgesamt erhöht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schädlingsbekämpfer Rudolf J ██████ aus KC), geboren am █████████ 1917 in ██ (Kreis ██), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. März 1959 mit den Feststellungen im ████████████████████ █████ ████████████ der beiden Geldstrafen in den Fällen ███ und ███ aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 4. März 1958 wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Unterschlagung teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen verbotener Berufsausübung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 20 DM verurteilt, außerdem ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Einzelstrafen hatten betragen:

a) im Fall ███ (Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus und 20 DM Geldstrafe

b) im Fall ███ (Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus und 20 DM Geldstrafe

c) im Fall ███ (Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus und 20 DM Geldstrafe

d) im Fall ███ (Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr und 8 Monate Gefängnis

e) wegen verbotener Berufsausübung: 1 Jahr Gefängnis

Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten jetzt im Fall ███ freigesprochen, im Fall ███ dagegen

statt eines Verbrechens des Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung ein Verbrechen des Rückfallbetruges und ein weiteres Verbrechen des Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil des ████████, dem der Angeklagte das von ████████ erschwindelte Radiogerät verpfändet hatte, angenommen.

Sie ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass auch im Fall ███ nicht eine Einheitstat, sondern zwei selbständige Vergehen der Unterschlagung und der Urkundenfälschung vorliegen. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma ███ und wegen verbotener Berufsausübung ist unverändert geblieben. Die Gesamtstrafe lautet auf zwei Jahre und drei Monate Zuchthaus, während hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wie im ersten Urteil erkannt ist. Als Einzelstrafen hat die Strafkammer jetzt festgesetzt:

a) im Fall ███: keine Strafe (Freispruch)

b) im Fall ███ (Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus, 20 DM Geldstrafe

c) im Fall ███ (Rückfallbetrug in ████ Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung): 1 Jahr Zuchthaus, 20 DM Geldstrafe, und nochmals 1 Jahr Zuchthaus, 20 DM Geldstrafe

d) im Fall ███ (Unterschlagung und Urkundenfälschung): 1 Jahr, 2 Monate Gefängnis, und außerdem 6 Monate Gefängnis

e) wegen verbotener Berufsausübung: 1 Jahr Gefängnis.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe zu Unrecht seinen Antrag auf Untersuchung durch einen Sachverständigen für Hirnverletzte abgelehnt und dadurch auch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und daher unzulässig. Sie wäre auch unbegründet; denn die Strafkammer ist durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen überzeugt, dass der Angeklagte bei einem Flugzeugunfall zwar Verletzungen am Halswirbel, jedoch keine traumatische Hirnschädigung erlitten hat. Den Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Hirnverletzte hat sie daher zu Recht nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Zu einer weiteren Aufklärung war sie auch nach den Umständen nicht gedrängt.

2.) Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch erkennen. Dagegen ist der Strafausspruch zu beanstanden, da das Landgericht § 358 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Die Revision hat dies zwar nicht gerügt; das Revisionsgericht muss jedoch von Amts wegen prüfen, ob das Verbot der Schlechterstellung verletzt ist (BGH 5 StR 463/56, Urteil vom 18. Dezember 1956, LM § 358 Nr. 21).

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich das Verbot allerdings nicht gegen eine dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung entsprechende ungünstigere Beurteilung der Schuldfrage (RGSt 59, 291; 62, 216; 67, 236). Die Strafkammer musste daher dem Schuldspruch ihre geänderte Rechtsauffassung über die Konkurrenzfrage zugrunde legen. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der neuen Gesamtstrafe war von folgender Rechtslage auszugehen:

Im Anschluss an den Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 18. April 1894 (RGSt 25, 297) hatte das Reichsgericht ausgesprochen, das Verbot der Schlechterstellung in den §§ 331 und 358 Abs. 2 StPO werde nur gewahrt, wenn das neue Urteil weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe höher bemesse; zugleich wurde aber für den Sonderfall, dass im neuen Urteil statt einer Einheitstat mehrere selbständige Straftaten angenommen werden, weiter einschränkend verlangt, dass die Summe der jetzt für die selbständigen Straftaten zu verhängenden Einzelstrafen die frühere Einheitsstrafe nicht überschreiten dürfe (vgl. RGSt 26, 167). An dem grundsätzlichen Teil dieser Entscheidung hat das Reichsgericht stets festgehalten, dagegen den Sonderfall später anders beurteilt und es für zulässig erklärt, dass jede der neuen Einzelstrafen die frühere Einheitsstrafe erreiche, ihre Summe also gegebenenfalls das Mehrfache dieser Einheitsstrafe betrage. Da allerdings auch die Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die frühere Einheitsstrafe, führen die §§ 331 und 358 Abs. 2 StPO unter Umständen dazu, dass die verwirkte schwerste Strafe entgegen § 74 Abs. 1 StGB nicht erhöht wird (vgl. die zusammenfassende Darstellung in RGSt 67, 256).

Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BGHSt 1, 252). Insbesondere haben der 1. Strafsenat in 1 StR 710/52, Urteil vom 13. Oktober 1953, und der erkennende Senat in 2 StR 533/58, Urteil vom 17. Dezember 1958, für den erwähnten Sonderfall bereits ausgesprochen, dass es dem zweiten Richter nicht verwehrt sei, mit der Summe der Einzelstrafen über die frühere Einheitsstrafe hinauszugehen, weil sich sonst bei Bildung der Gesamtstrafe nach den Grundsätzen des § 74 StGB zwangsläufig eine Strafmilderung ergeben müsste; die §§ 331 und 358 Abs. 2 StPO wollten indessen nur eine Strafschärfung verhindern, dagegen keine Strafmilderung herbeiführen.

Der hier zu entscheidende Fall weist eine weitere Besonderheit auf. Seine Eigenart besteht darin, dass der Gesamtstrafe des ersten Urteils Einzelstrafen für mehrere Einheitstaten und für weitere selbständige Straftaten zugrunde lagen, während im zweiten Urteil einerseits zwei der Einheitstaten jeweils in mehrere selbständige Taten zerlegt sind, andererseits der Schuldspruch wegen einer Einheitstat und damit auch die dafür ausgesprochene Strafe ganz weggefallen ist.

Die Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei, war zwischen den Strafsenaten des Reichsgerichts streitig, aber nicht ausgetragen worden (vgl. den Hinweis in RGSt 67, 236, 241). Der Bundesgerichtshof hat zu ihr noch nicht Stellung genommen.

Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung darf trotz Wegfalls einer oder mehrerer Einzelstrafen im neuen Urteil auf dieselbe Gesamtstrafe solange erkannt werden, als der Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB Genüge geschieht; unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Schlechterstellung ist der Tatrichter nicht gezwungen, den Wegfall von Einzelstrafen stets durch Herabsetzung der Gesamtstrafe zu beriicksichtigen (vgl. BGHSt 7, 86 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dies könnte zu der Annahme verleiten, auch in Fällen der vorliegenden Art komme dem Wegfall von Einzelstrafen solange keine Bedeutung bei Bildung der Gesamtstrafe zu, als unter Berücksichtigung aller neuen Einzelstrafen die Grenze des § 74 Abs. 3 StGB eingehalten werde. Indessen muss beim Zusammentreffen eines solchen Wegfalls von Einzelstrafen mit der Auflösung von Einheitstaten in mehrere selbständige Taten eine andere Beurteilung Platz greifen. Das erkennt man sofort, wenn man unterstellt, dass die Strafkammer im zweiten Urteil nicht nur im Fall ███, sondern auch in den Fällen ███ und ███ zu einem Freispruch gekommen wäre. An sich ließe dann § 74 Abs. 3 StGB eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus aus den Einzelstrafen 1 Jahr Zuchthaus ██████████, 1 Jahr Zuchthaus ████ und 1 Jahr Gefängnis = 8 Monate Zuchthaus (verbotene Berufsausübung) zu. Fiele aber auch noch diese Strafe wegen verbotener Berufsausübung weg, dann könnte nach den früheren Ausführungen auf eine Gesamtstrafe von höchstens 1 Jahr Zuchthaus erkannt werden. Das würde eine Herabsetzung der höchstzulässigen Gesamtstrafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus auf 1 Jahr Zuchthaus bedeuten, obwohl nur eine Strafe von 8 Monaten Zuchthaus weggefallen ist. Ein solches Ergebnis kann nicht Rechtens sein. Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bedürfen daher einer Ergänzung.

Die Lösung bietet sich unmittelbar aus dem unterstellten Beispiel selbst an: Da die Gesamtstrafe, wenn sie nur aus den Einzelstrafen zu bilden ist, die an die Stelle der bisherigen Einheitsstrafe getreten sind, nicht höher sein darf als diese Einheitsstrafe, so muss folgerichtig, wenn die weiteren Einzelstrafen im zweiten Urteil teilweise wegfallen, eine zus&tzliche Grenze insoweit anerkannt werden, als die neue Gesamtstrafe die Summe aus dieser Einheitsstrafe und den verbleibenden Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das ist die Grenze, deren Einhaltung eine Schlechterstellung verhindert; denn die hiernach zulässige Gesamtstrafe kann nicht höher sein als die Gesamtstrafe, die im ersten Urteil ohne Berücksichtigung der später weggefallenen Einzelstrafen hätte verhängt werden dürfen. Es wird damit vermieden, dass der Angeklagte im Ergebnis durch die Zerlegung der Einheitsstrafe deshalb schlechter gestellt wird, weil in einem von mehreren Fällen zu Unrecht auf Strafe erkannt worden war. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Einzelstrafe nicht wegfällt, aber herabgesetzt wird. Die genannte Grenze verliert allerdings ihre Bedeutung, wenn die frühere Gesamtstrafe niedriger war, weil auch diese im neuen Urteil nicht überschritten werden darf.

Die von der Strafkammer ausgesprochene Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus hält sich zwar an sich in den aufgezeigten Schranken. Ihre Erwägungen lassen aber nicht erkennen, dass sie bei Bemessung der Gesamtstrafe hiervon auch ausgegangen ist. Dieser Zweifel wird noch dadurch verstärkt, dass bei Verhängung der zusätzlichen Geldstrafen das Verbot der Schlechterstellung jedenfalls nicht beachtet worden ist. Für den Fall ███████ war im ersten Urteil eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und eine zusätzliche Geldstrafe von 20 DM als Einzelstrafe ausgesprochen worden. Nunmehr hat die Strafkammer für dasselbe strafbare Verhalten zwei solcher Einzelstrafen verhängt. Dass dies hinsichtlich der Freiheitsstrafen zulässig war, beruht allein auf dem System der Gesamtstrafenbildung; es gestattet die erforderliche Korrektur. Bei Geldstrafen ist sie nicht möglich; denn hier gilt der Grundsatz der Häufung (§ 78 StGB). Infolgedessen wird der Angeklagte schlechter gestellt, wenn im zweiten Urteil für dasselbe strafbare Verhalten statt bisher 20 DM zweimal 20 DM (zusammen 40 DM) verhängt werden. Die Geldstrafe von 20 DM muss entweder auf die beiden selbständigen Taten aufgeteilt oder bei einer der beiden Taten muss trotz § 264 Abs. 1 StGB von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden.

BaldusDr. DotterweichDr. Schalscha
BuschScharpenseel
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