BGH: Kein öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins; Befangenheit des Sachverständigen bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/65
- Datum
- 30.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittelbare Falschbeurkundung nach §271 StGB setzt voraus, dass die eingetragene Tatsache kraft gesetzlicher Vorschrift öffentlichen Glauben genießt; Angaben zur Person im Kraftfahrzeugschein gehören nicht dazu.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist auch dann begründet, wenn dessen Äußerung aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten den Eindruck erweckt, der Sachverständige könne nicht die erforderliche Unabhängigkeit wahren.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann nach §25 Abs.2 Satz2 Nr.2 StPO zurückgewiesen werden, wenn es erst verspätet in der Hauptverhandlung vorgelegt wird.
Glaubt der Beschuldigte, er sei weiterhin Eigentümer der Sache, fehlt es am Vorsatz für Unterschlagung (§246 StGB) und gegebenenfalls am Täuschungsvorsatz für Betrug (§263 StGB); dies ist vom Tatrichter zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fernsehtechniker und Rundfunkmechanikermeister ██ ███████ alias Otto ███ Otto ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juli 1965
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 23 der Urteilsgründe nur wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzeltat) verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe wegen Betruges und im Fall 18 wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Unterschlagung verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Verfahrensrügen
I.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe das Gesuch des Angeklagten, mit dem er den beisitzenden Richter Landgerichtsrat █████ ██████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zu Unrecht verworfen, ist unbegründet.
Der Angeklagte hat in dem Gesuch als Ablehnungsgrund Äußerungen vorgetragen, die Landgerichtsrat █████████ in den Hauptverhandlungen am 21. und 28. Juni 1965 getan haben soll. Er hat das so begründete Gesuch in der Hauptverhandlung am 1. Juli 1965, die um 9 Uhr begann und nach zwei Pausen, von 12.15 bis 13.15 Uhr und von 14.15 bis 14.45 Uhr, um 17.15 Uhr endete, erst nach 15.45 Uhr vorgelegt (vgl. Bd. VI Bl. 132, 142, 142 d. A.). Die Strafkammer hat das Gesuch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO).
2. Die Rüge, die Strafkammer habe das Gesuch, mit dem der Angeklagte den Sachverständigen Drewitz wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zu Unrecht verworfen, hat dagegen Erfolg.
Der Angeklagte hat das Gesuch u. a. mit der Behauptung begründet, der Sachverständige habe ihm gedroht, dass sie sich in Gegenwart der Staatsanwaltschaft sprechen würden. Hierzu heißt es in dem Beschluss, durch den die Strafkammer das Gesuch zurückgewiesen hat:
„Seine sinngemäße Äußerung an den Angeklagten, wenn die Dinge so weiterlaufen, sehen wir uns noch bei der Staatsanwaltschaft wieder, ist nach der glaubhaften Erklärung des Sachverständigen anlässlich einer Unterredung gefallen, bei der über die laufenden Beschwerden bezüglich des Geschäftsbetriebes des Angeklagten gesprochen wurde. Damals war der Sachverständige noch Obermeister der Innung. Seine Äußerung kann lediglich als Hinweis gewertet werden, dass bei etwaigen zukünftigen Beanstandungen im Rahmen eines Prozesses er als der Sachverständige in irgendeiner Weise aufgefordert werden könnte, in diesem Prozess aufzutreten.“
Die so begründete Zurückweisung des Gesuchs hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auch ein „Hinweis“, wie die Strafkammer ihn als erwiesen angesehen hat, ist vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus gesehen ein Grund, zu besorgen, dass der Sachverständige ihm gegenüber nicht die erforderliche Unabhängigkeit besitzt. Das rechtfertigt die Ablehnung.
Der Mangel betrifft allerdings lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe. Denn nur insoweit beruht die Verurteilung laut Urteilsgründen auf dem Gutachten des Sachverständigen.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Sachrüge
II.
ist nicht näher ausgeführt worden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt nur folgende sachlich-rechtliche Mängel:
1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Unterschlagung im Fall 18 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
Die Einlassung des Angeklagten, der Übereignungsvertrag mit der Bewag vom 8. November 1962 sei nicht rechtswirksam abgeschlossen worden, er habe auch von der Bewag kein Geld aus diesem Vertrage bekommen, betrifft nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Unterschlagungs- und Betrugstatbestand. Denn der Angeklagte hat mit dieser Einlassung zugleich geltend gemacht, dass er jedenfalls zur Tatzeit geglaubt habe, noch Eigentümer der Fernsehtruhe zu sein. Dass die Strafkammer das Gegenteil als erwiesen angesehen hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Glaubte der Angeklagte aber, die Fernsehtruhe sei noch sein Eigentum, dann fehlte ihm der Unterschlagungsvorsatz im Sinne des § 246 StGB und, soweit er den Eheleuten [REDACTED] die Übereignung an die Bewag verschwiegen hat, der Täuschungsvorsatz im Sinne des § 263 StGB. Ob der Angeklagte diesen Vorsatz doch hatte, wird der Tatrichter prüfen müssen.
2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB), „zum Teil“ in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gibt insoweit zu Bedenken Anlass, als die Strafkammer mittelbare Falschbeurkundung auch darin gesehen hat, dass der Angeklagte sich unter falschem Namen einen Kraftfahrzeugschein ausstellen ließ.
§ 271 StGB setzt voraus, dass die Eintragung, um die es sich handelt, nach gesetzlicher Vorschrift die eingetragene Tatsache zu öffentlichem Glauben beweist (vgl. BGHSt 6, 380). Das trifft hier nicht zu, weil es keine gesetzliche Vorschrift – ausdrücklich oder stillschweigend – gibt, die bestimmt, dass der Kraftfahrzeugschein die Angaben über die Person des Zulassungsinhabers zu öffentlichem Glauben beweise.
§ 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVZO schreibt zwar vor, dass der Zulassungsantrag, der der Erteilung des Kraftfahrzeugscheines vorausgeht, Namen, Geburtstag und -ort, Beruf, Gewerbe oder Stand und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll, enthalten muss und dass die Richtigkeit dieser Personalien der Zulassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen ist; § 24 aaO ergibt in Verbindung mit den in ihm genannten Mustern 2, 2a und 2b, dass Name und Anschrift des Zulassungsinhabers in den Kraftfahrzeugschein eingetragen werden. Das Gesetz sagt aber nicht, dass diese Eintragung öffentlichen Glauben genießt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1958, 1983) und das Oberlandesgericht Celle (NdsRpfl 1962, 211), die meinen, der öffentliche Glaube des Kraftfahrzeugscheins erstrecke sich auch auf die Angaben über die Person des Zulassungsinhabers, stützen diese Ansicht daher auch allein auf den Zweck des Gesetzes, den Zulassungsstellen die Erfüllung der ihnen vom Gesetz zugedachten Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere die Überwachung der von ihnen zugelassenen Kraftfahrzeuge (§ 29 StVZO) sowie allgemein die jederzeitige Feststellung, für wen das Kraftfahrzeug zugelassen und unter welcher Anschrift diese Person zu erreichen ist, damit gegebenenfalls Ansprüche gegen sie verfolgt und behördliche Maßnahmen durchgeführt werden können.
Der Senat kann dieser Ansicht, gegen die schon der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 20, 186, 188 Bedenken geäußert hat, nicht beitreten. Dabei verkennt er nicht die Gefahren, die sich aus unrichtigen Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers im Kraftfahrzeugschein für die obengenannten Zwecke ergeben. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beweiskraft des Kraftfahrzeugscheines auch auf die Richtigkeit dieser Eintragungen erstreckt werden müsste.
Von einem Gesetz, das den öffentlichen Glauben einer Urkunde aus den genannten Gründen auf Angaben über eine bestimmte Person erstrecken will, muss erwartet werden, dass es die Eintragung von Angaben vorschreibt, die eine Verwechslung mit einer anderen Person weitgehend ausschließen. Das ist hier nicht geschehen. Der Kraftfahrzeugschein enthält weder Angaben über Geburtstag und -ort des Zulassungsinhabers, noch nennt er für dessen Kennzeichnung wesentliche Merkmale körperlicher Art, beschränkt sich vielmehr, wie bereits oben erwähnt worden ist, gemäß § 24 StVZO in Verbindung mit den in ihm genannten Mustern auf die Mitteilung des Namens und der Anschrift. Das sind keine Angaben, die Verwechslungsmöglichkeiten hinreichend ausschließen. Dass zwei Personen desselben Namens dieselbe Anschrift haben, kommt nicht ganz selten vor.
Die hier abgelehnte Rechtsansicht bietet im Übrigen auch sonst keinen ausreichenden Schutz gegen die erwähnte Gefahr. Denn jene Gefahren bestehen nicht nur, wenn der Zulassungsinhaber durch falsche Angaben bewirkt, dass sein Name oder seine Anschrift in den Kraftfahrzeugschein unrichtig eingetragen wird, sondern auch dann, wenn und solange nachträgliche Änderungen der Zulassungsstelle entgegen § 27 StVZO nicht mitgeteilt werden. Auch dies kommt nicht selten vor.
Sarstedt Siemer Koffka Schmitt Kersting
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 31/14 · 02.12.2014§ 348 StGB: Keine öffentliche Urkunde für Personenangaben in Zulassungsbescheinigung Teil II
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 584/12 · 14.12.2012Eilrechtsschutz gegen Betriebsuntersagung eines ehemaligen Polizei-Wasserwerfers
- BGH · 4 StR 588/67 · 26.05.1967BGH: Berufsverbot nach § 42l StGB erfordert tragfähige Gefährdungsprognose